Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT250168-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. iur. S. Janssen und Oberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiberin MLaw D. Müller Urteil vom 18. September 2025 in Sachen A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer gegen B._____, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Affoltern vom 12. Mai 2025 (EB250033-A)
- 2 - Erwägungen: 1.1 Mit Urteil vom 12. Mai 2025 erteilte die Vorinstanz der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Affoltern a.A. ZH (Zahlungsbefehl vom 30. Januar 2025) definitive Rechtsöffnung für Fr. 33'000.– nebst Zinsen (Urk. 22 S. 2 [unbegründet]; Urk. 26 S. 10 [begründet] = Urk. 33 S. 10). 1.2 Dagegen erhob der Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) mit Eingabe vom 25. August 2025 fristgerecht (Urk. 29 und Art. 321 Abs. 2 ZPO) Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und der Gesuchstellerin sei keine definitive Rechtsöffnung zu erteilen, da die Forderung betreffend die aufgelaufenen Unterhaltsbeiträge bis zur abgeschlossenen Erbteilung im Nachlass seiner Mutter gestundet worden sei; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gesuchsgegnerin (Urk. 31 [deutsche Version] und Urk. 32 [englische Version]. 1.3 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-30). Wie sogleich aufzuzeigen sein wird, erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2.1 Das Beschwerdeverfahren stellt keine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens dar. Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Dazu gehört, dass in der Beschwerde im Einzelnen dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll (BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013 E. 3; BGer 5D_65/2014 vom 9. September 2014 E. 5.4.1; je m.H. auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Was nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden. Das gilt zumindest insoweit, als ein Mangel nicht offensichtlich ist (BGE 147 III 176 E. 4.2.1).
- 3 - 2.2 Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (zum Nachweis eines Beschwerdegrundes) sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO); es herrscht grundsätzlich ein umfassendes Novenverbot sowohl für echte als auch unechte Noven (BGer 5A_872/2012 vom 22. Februar 2013 E. 3; BGer 5A_405/2011 vom 27. September 2011 E. 4.5.3 m.w.Hinw.; vgl. aber immerhin BGE 139 III 466 E. 3.4; BGE 145 III 422 E. 5.2; BGer 4A_51/2015 vom 20. April 2015 E. 4.5.1). 3. Den obigen Anforderungen genügt die Beschwerde des Gesuchsgegners aus mehreren Gründen nicht. Zum einen kopierte der Gesuchsgegner diverse Erwägungen der Vorinstanz in seine Beschwerde, ohne sich mit diesen auseinanderzusetzen oder aufzuzeigen, inwiefern diese falsch sein sollten (Urk. 31 Ziff. 1 E. 3.2, 4.1, 6.1, 6.4, 6.6 und 9). Zum anderen führte der Gesuchsgegner anlässlich der Verhandlung vom 12. Mai 2025 vor Vorinstanz lediglich aus, er habe nichts zum Rechtsöffnungsbegehren zu sagen, und er werde alles zurückweisen, weil sein Rechtsanwalt nicht dabei sei (Prot. I S. 5). Einzig im Rahmen seines Verschiebungsgesuches vom 7. Mai 2025 machte er inhaltlich geltend, der von der Gesuchstellerin geforderte Betrag von Fr. 33'000.– sei falsch, es seien lediglich Fr. 27'000.–, und dass er sich der Zahlung nie verweigert, sondern der Gesuchstellerin mitgeteilt habe, die Erbschaft werde frühestens Ende Januar 2025 abgeschlossen sein. Dies sei jedoch eine optimistische Einschätzung gewesen, da sie noch immer auf den Abschluss des Verfahrens warteten (Urk. 16). Entsprechend handelt es sich bei seinen Vorbingen, er sei arbeitslos gewesen und die Zahlungen vom RAV seien eingestellt worden, weswegen die monatlichen Unterhaltsbeiträge nicht pünktlich hätten geleistet werden können, sowie bei seinen Ausführungen zum Scheidungsverfahren (Urk. 31 Ziff. 2) um Noven, welche nicht mehr zu berücksichtigen sind. Diese hätte er vor Vorinstanz vortragen können und müssen. Wohl ist es zutreffend, dass er anlässlich der Rechtsöffnungsverhandlung nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten war. Es ist indessen Aufgabe der Parteien, für ihre Rechtsvertretung besorgt zu sein, sofern sie eine solche als notwendig erachten. Wie bereits der vorinstanzliche Richter anlässlich der Verhandlung ausführte (Prot. I S. 5), hatte der Gesuchsgegner nach Erhalt der Vorladung 14 Tage Zeit, für eine entsprechende Vertretung besorgt zu sein, was als zureichend erscheint. Dies war
- 4 ihm mit Verfügung vom 8. Mai 2025, mit welcher sein Verschiebungsgesuch vom 7. Mai 2025 abgewiesen wurde, vom Vorderrichter auch mitgeteilt worden (Urk. 18). Entgegen der Ansicht des Gesuchsgegners war sein Schweigen anlässlich der Verhandlung vom 12. Mai 2025 kein vollständiger Einspruch (Urk. 31), sondern ein Verzicht auf eine Stellungnahme. Auch wenn seine Ausführungen, dass sich die Parteien im Jahr 2023 darauf geeinigt hätten, die Einsprache (recte: wohl der Rechtsvorschlag, vgl. Urk. 3/8 S. 2) werde zurückgezogen und die Gesuchstellerin warte mit der Stellung des Fortsetzungsbegehrens ab, weil er geltend gemacht habe, er könne die ausstehenden Unterhaltsbeiträge bezahlen, sobald die Erbschaft aus dem Nachlass seiner Mutter erteilt worden sei, sodann rechtzeitig vorgebracht worden wären, hätten diese nichts am vorliegenden Ergebnis geändert. Mit seinen Vorbringen macht er sinngemäss die Stundung der Unterhaltsbeiträge geltend und unterstellt der Gesuchstellerin ferner ein bösgläubiges Verhalten, weil sie trotz Abmachung am 15. November 2024 erneut die Betreibung eingeleitet habe, obwohl ihr bewusst gewesen sei, dass die Erbteilung noch nicht abgeschlossen wurde (Urk. 31 lit. c)-e)). Die Gesuchstellerin anerkannte zwar mit ihrem Rechtsöffnungsbegehren, dass anlässlich der Hauptverhandlung im Jahr 2023 eine solche Abmachung getroffen worden sei (Urk. 1 S. 4). Dem Urteil im damaligen Verfahren ist jedoch zu entnehmen, dass die Gesuchstellerin sich verpflichtet hatte, das Fortsetzungsbegehren frühestens am 1. Februar 2024 zu stellen (Urk. 3/8 S. 2 Dispositivziffer 3). Die Forderung war somit längstens bis am 1. Februar 2024 gestundet und die Gesuchstellerin hat sich – entgegen der Ansicht des Gesuchsgegners – an die Abmachung gehalten. Wie der Gesuchsgegner selbst ausführt, hat sie die Forderung erst im November 2024 erneut in Betreibung gesetzt (Urk. 31 lit. e)), wozu sie auch berechtigt war. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 4. Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 33'000.–. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 750.– festzusetzen und ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind keine zuzu-
- 5 sprechen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens und der Gesuchstellerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage der Kopien von Urk. 31-32, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 33'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
- 6 - Zürich, 18. September 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw D. Müller versandt am: lm