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Zürich Obergericht Zivilkammern 15.08.2025 RT250143

15. August 2025·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·915 Wörter·~5 min·1

Zusammenfassung

Rechtsöffnung (Vorladung / Sistierung)

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT250143-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. N. Jeker und Ersatzoberrichterin Dr. iur. C. Schoder sowie Gerichtsschreiberin MLaw I. Aeberhard Beschluss vom 15. August 2025 in Sachen A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer gegen B._____ AG, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin betreffend Rechtsöffnung (Vorladung / Sistierung) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Pfäffikon vom 27. Juni 2025 (EB250108-H)

- 2 - Erwägungen: 1. Gestützt auf den Pfändungsverlustschein vom 10. März 2022 ersuchte die Gesuchstellerin bei der Vorinstanz um Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Pfäffikon ZH für Fr. 4'532.40 (Urk. 1 und Urk. 2/1-2). Mit Verfügung vom 27. Juni 2025 lud die Vorinstanz den Gesuchsgegner auf den 7. August 2025 zur mündlichen Stellungnahme zum Gesuch vor (Urk. 4 = Urk. 8). 2.1. In der Folge erhob der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 18. Juli 2025 (Datum Poststempel: 21. Juli 2025) Beschwerde, wobei sich die Beschwerde gegen die Vorladungsverfügung zu richten scheint. Er stellte folgende Anträge (Urk. 7 S. 2): "1. Es sei die Frist zur Beschwerdeeingabe wiederherzustellen (Art. 148 ZPO). 2. Es sei das Rechtsöffnungsverfahren vom 07.08.2025 bis zum Entscheid über diese Beschwerde zu sistieren. 3. Es sei das Rechtsöffnungsgesuch vollumfänglich abzuweisen." 2.2. Mit Schreiben vom 28. Juli 2025 übermittelte der Gesuchsgegner den Nichteintretensbeschluss des Bezirksgerichts Dielsdorf auf seine Aufsichtsbeschwerde (Urk. 13-15/1-5). Die Vorinstanz erliess am 7. August 2025 den unbegründeten Endentscheid, was der Gesuchsgegner der hiesigen Kammer mit Eingabe vom 13. August 2025 unter Beilage des erwähnten Entscheids mitteilte (Urk. 16 und Urk. 17/1- 2). Am darauffolgenden Tag liess sich der Gesuchsgegner erneut vernehmen und stellte folgende ergänzende Anträge (Urk. 18 f.): "1. Die Vollstreckung des Urteils des Bezirksgerichts Pfäffikon ZH vom 07. August 2025 [sei] einstweilen auszusetzen. 2. [Es sei f]estzustellen, dass die im Urteil genannten Fristen derzeit keine Gültigkeit haben. 3. Das Bezirksgericht Pfäffikon ZH [sei] erneut über die Verfügung vom 24. Juli 2025 zu informieren." 2.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-6/1-2). Da die Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt wird – offensichtlich unzulässig ist, kann auf weitere Prozesshandlungen, insbesondere auf eine Nachfristansetzung nach Art. 132 Abs. 1 ZPO wegen fehlender Vollmacht, verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

- 3 - 3.1. Die angefochtene Verfügung ist eine prozessleitende Verfügung. Eine solche kann grundsätzlich nur zusammen mit dem Endentscheid angefochten werden. Ausnahmsweise kann sie direkt mit Beschwerde angefochten werden, nämlich dann, wenn "durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht" (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO). Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt, weil ein allfälliger Nachteil wegen der angefochtenen Vorladung nicht mehr droht, sondern mit dem am 7. August 2025 gefällten Urteil bereits eingetreten wäre. Im Übrigen legt der Gesuchsgegner in seiner Beschwerdeschrift auch keinen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil dar, der ihm durch die Vorladung gedroht hätte. Vielmehr versucht er aufzuzeigen, aus welchen Gründen das erneute Rechtsöffnungsverfahren rechtsmissbräuchlich und das Rechtsöffnungsgesuch abzuweisen gewesen sei. Für die Beurteilung des Rechtsöffnungsgesuchs ist die hiesige Kammer im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens gegen eine Vorladungsverfügung funktionell unzuständig. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. Es steht dem Gesuchsgegner indes frei, gegen das begründete vorinstanzliche Urteil vom 7. August 2025 ein Rechtsmittel zu erheben. 3.2. Vor dem Hintergrund, dass auf die Beschwerde ohnehin nicht einzutreten ist, kann offenbleiben, ob die Beschwerdefrist des Gesuchsgegners wiederherzustellen gewesen wäre. 3.3. Weiterungen zu den (sinngemässen) Anträgen auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung erübrigen sich, da diese durch den vorliegenden Endentscheid gegenstandslos werden und abzuschreiben sind. Entgegen der Ansicht des Gesuchsgegners wurde seiner Beschwerde mit der an ihn bloss zur Kenntnisnahme gesendeten Eingangsanzeige an die Gesuchstellerin keine aufschiebende Wirkung erteilt (Urk. 12 = Urk. 17/2, Urk. 16 und Urk. 19). Die Gesuchstellerin wurde damit lediglich über das vorliegende Beschwerdeverfahren und darüber informiert, dass sie im Beschwerdeverfahren einstweilen nichts vorzukehren hat. Das Schreiben richtete sich nicht an die Vorinstanz und auferlegte dieser keine Pflichten. Der Gesuchsgegner ist darauf hinzuweisen, dass seine Frist, bei der Vorinstanz eine Begründung des vorinstanzlichen Urteils vom 7. August 2025 zu verlangen, durch das vorliegende Beschwerdeverfahren nicht tangiert wird und weiterläuft.

- 4 - 4.1. Die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Unter Berücksichtigung des Streitwerts von Fr. 4'532.40 (vgl. Urk. 7 S. 2 i.V.m. Urk. 1 S. 1) und in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG ist die Entscheidgebühr auf Fr. 300.– festzusetzen. 4.2. Parteientschädigungen sind für das Beschwerdeverfahren keine zuzusprechen: dem Gesuchsgegner infolge seines Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), der Gesuchstellerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Die Anträge betreffend aufschiebende Wirkung werden abgeschrieben. 2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 4. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 5. Es werden keine Parteientschädigungen für das Beschwerdeverfahren zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage der Doppel bzw. Kopien von Urk. 7, Urk. 9, Urk. 10/1-8b und Urk. 13-18, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder

- 5 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 4'532.40. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 15. August 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw I. Aeberhard versandt am: lm

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