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Zürich Obergericht Zivilkammern 14.08.2025 RT250132

14. August 2025·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·467 Wörter·~2 min·2

Zusammenfassung

Rechtsöffnung

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT250132-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. iur. S. Janssen und Oberrichterin lic. iur. R. Hürlimann sowie Leitende Gerichtsschreiberin lic. iur. E. Ferreño Beschluss vom 14. August 2025 in Sachen A._____ GmbH, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin gegen B._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 17. Juni 2025 (EB250822-L)

- 2 - Nach Einsicht in das Urteil der Vorinstanz vom 17. Juni 2025, mit welchem das Rechtsöffnungsgesuch der Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. 1, Betreibungsamt Zürich 1, Zahlungsbefehl vom 3. Dezember 2024, mangels eingereichtem Rechtsöffnungstitel abgewiesen wurde (Urk. 4 = Urk. 7), sowie nach Einsicht in die undatierte Beschwerdeschrift der Gesuchstellerin, Poststempel vom 3. Juli 2025, hierorts eingegangen am 4. Juli 2025 (vgl. Urk. 6 und daran angehefteter Briefumschlag), da mit Verfügung vom 7. Juli 2025 der Gesuchstellerin eine Frist von 10 Tagen angesetzt wurde, um ihre Beschwerdeschrift im Sinne von Art. 132 Abs. 1 ZPO mit einer Originalunterschrift der zeichnungsberechtigten Personen zu versehen und zu retournieren sowie einen Kostenvorschuss von Fr. 300.– zu leisten (Urk. 8), welche ihr am 10. Juli 2025 zugestellt wurde (vgl. an Urk. 8 angehefteter Empfangsschein), da die Frist – unter Berücksichtigung der Betreibungsferien – am 4. August 2025 endete und die Gesuchstellerin innert dieser Nachbesserungsfrist ihre Beschwerde nicht verbessert und den Kostenvorschuss nicht geleistet hat, da androhungsgemäss (vgl. Urk. 8) die Beschwerde der Gesuchstellerin als nicht erfolgt gilt (Art. 132 Abs. 1 ZPO), das Beschwerdeverfahren entsprechend abzuschreiben ist (Art. 242 ZPO) und sich daher die Ansetzung einer Nachfrist zur Leistung eines Kostenvorschusses erübrigt, da die Gerichtskosten in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 150.– festzusetzen und der Gesuchstellerin aufzuerlegen sind, dagegen keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind (vgl. Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO), wird beschlossen: 1. Das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben.

- 3 - 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchstellerin auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerin unter Beilage einer Kopie von Urk. 6, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 14. August 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Leitende Gerichtsschreiberin: lic. iur. E. Ferreño versandt am: ms

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