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Zürich Obergericht Zivilkammern 17.10.2025 RT250124

17. Oktober 2025·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·481 Wörter·~2 min·6

Zusammenfassung

Rechtsöffnung

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT250124-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos und Oberrichter lic. iur. K. Vogel sowie Leitende Gerichtsschreiberin lic. iur. E. Ferreño Beschluss vom 17. Oktober 2025 in Sachen A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin gegen Stadt Zürich, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Friedensrichteramt der Stadt Zürich betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 21. Mai 2025 (EB250021-L)

- 2 - Nach Einsicht in das vorinstanzliche Urteil vom 21. Mai 2025, mit welchem der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) definitive Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. ..., Betreibungsamt 7 (Zahlungsbefehl vom 6. September 2024) für Fr. 420.–, Fr. 420.– und Fr. 525.– erteilt wurde (Urk. 28 = Urk. 36), sowie nach Einsicht in die dagegen mit Eingabe vom 27. Juni 2025 innert Frist (vgl. Urk. 32) erhobene Beschwerde der Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchsgegnerin; Urk. 35), unter Hinweis auf die Präsidialverfügung vom 1. Juli 2025, mit welcher der Gesuchsgegnerin eine Frist von 10 Tagen zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 300.– für die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens angesetzt wurde (Urk. 37, zugestellt am 14. Juli 2025; vgl. Urk. 38), unter Hinweis auf die Präsidialverfügung vom 13. August 2025, mit welcher der Gesuchsgegnerin eine Nachfrist von 5 Tagen zur Leistung des Kostenvorschusses angesetzt wurde (Urk. 39; zugestellt am 6. Oktober 2025, Urk. 43), da die Gesuchsgegnerin den ihr auferlegten Kostenvorschuss auch innert der am 13. Oktober 2025 ablaufenden Nachfrist nicht geleistet hat (Art. 142 Abs. 3 i.V.m. Art. 143 Abs. 3 ZPO), weshalb androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 101 Abs. 3 ZPO; vgl. Urk. 37 Dispositiv-Ziffer 2 und Urk. 39 Dispositiv-Ziffer 1), da in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 150.– festzusetzen und ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen ist und für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind (vgl. Art. 106 Abs. 1 und Art. 95 Abs. 3 ZPO), wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde der Gesuchsgegnerin wird nicht eingetreten.

- 3 - 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegnerin auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 35, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'365.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 17. Oktober 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Leitende Gerichtsschreiberin: lic. iur. E. Ferreño versandt am: jo

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