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Zürich Obergericht Zivilkammern 07.07.2025 RT250121

7. Juli 2025·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,180 Wörter·~6 min·3

Zusammenfassung

Rechtsöffnung

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT250121-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. S. Janssen und Oberrichter lic. iur. K. Vogel sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Paszehr Urteil vom 7. Juli 2025 in Sachen A._____ AG, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin gegen B._____GmbH, Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 17. Juni 2025 (EB250447-C)

- 2 - Erwägungen: 1.1. Mit Eingabe vom 11. Juni 2025 ersuchte die Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchstellerin) die Vorinstanz um Erteilung der Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamts Opfikon (Zahlungsbefehl vom 21. März 2025) für Fr. 1'606.80 zzgl. Zins von 5% seit 13. Oktober 2024 (Urk. 1). Mit Urteil vom 17. Juni 2025 wies die Vorinstanz das Rechtsöffnungsgesuch ab, unter Kostenfolgen zu Lasten der Gesuchstellerin (Urk. 4 = Urk. 7). 1.2. Dagegen erhob die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 19. Juni 2025 (Datum des Poststempels: 20. Juni 2025) fristgerecht (vgl. Art. 321 Abs. 2 ZPO und Urk. 5) Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 6 S. 1): "das Rechtsöffnungsbegehren betreffend die Betreibung Nr. 1 gegen B._____ GmbH sei zu vollstrecken und den Betreibungsweg fortzuset zen. Die Beschwerde soll gutgeheissen werden, der angefochtene Ent scheid aufgehoben und das Rechtsöffnungsbegehren vollumfänglich gutgeheissen werden. Die der Gesuchstellerin auferlegte Entscheidge bühr über CHF 160.00 sei zu erlassen." 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1–5). Da sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt wird – sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2.1. Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die beschwerdeführende Partei hat sich in ihrer schriftlichen Beschwerdebegründung (im Sinne einer Eintretensvoraussetzung) inhaltlich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen und mittels Verweisungen auf konkrete Stellen in den vorinstanzlichen Akten hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Die blosse Verweisung auf die Ausführungen vor Vorinstanz oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (Art. 321 Abs. 1 ZPO und dazu BGer 5D_146/2017 vom 17. November 2017 E. 3.3.2; BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013 E. 3; je mit Hinweis auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Was nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise bean-

- 3 standet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden. Das gilt zumindest insoweit, als ein Mangel nicht offensichtlich ist (BGE 147 III 176 E. 4.2.1). 2.2. Sodann sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (Noven) im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was im erstinstanzlichen Verfahren nicht behauptet, bestritten oder eingereicht wurde, kann im Beschwerdeverfahren nicht mehr nachgeholt werden. Es herrscht grundsätzlich ein umfassendes Novenverbot sowohl für echte als auch unechte Noven (BGer 5A_872/2012 vom 22. Februar 2013 E. 3; BGer 5A_405/2011 vom 27. September 2011 E. 4.5.3, m.w.H). 3.1. Die Vorinstanz erwog, auf Gesuch des Betreibenden beseitige das Rechtsöffnungsgericht den Rechtsvorschlag, sofern die in Betreibung gesetzte Forderung entweder auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid bzw. einem den gerichtlichen Entscheiden gleichgestellten Titel (sog. definitiver Rechtsöffnungstitel; Art. 80 SchKG) oder auf einer Schuldanerkennung nach Art. 82 Abs. 1 SchKG beruhe (sog. provisorischer Rechtsöffnungstitel). Eine Schuldanerkennung sei eine Willenserklärung des Schuldners, worin dieser anerkenne, eine bestimmte Geldsumme bei deren Fälligkeit zu bezahlen. Werde die Schuldanerkennung nicht mittels öffentlicher Urkunde festgestellt, so müsse diese die Unterschrift des Schuldners enthalten (Urk. 7 E. 2.1). Die Gesuchstellerin verlange die Erteilung der Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 1'606.80 nebst Zinsen zu 5 % seit 13. Oktober 2025. Aus dem Gesuch folge, dass die Gesuchsgegnerin von der Gesuchstellerin mit der Ausführung von Unterlagsböden beauftragt worden sei. Die Gesuchsgegnerin habe eigenmächtig und unvorsichtig Blindmodule in einer Grube gelagert. Aufgrund des unachtsamen und grobfahrlässigen Verhaltens seien die Blindmodule beschädigt worden. Die Rechnung in der Höhe von Fr. 1'606.80 für den Ersatz der Blindmodule sei durch die Gesuchstellerin beglichen worden (Urk. 7 E. 2.2). Dabei gehe weder aus der E-Mail der Gesuchstellerin an die Gesuchsgegnerin noch aus der Rechnung vom 2. Oktober 2024 eine durch die Gesuchsgegnerin un-

- 4 terzeichnete Willenserklärung hervor, wonach Letztere anerkenne, der Gesuchstellerin eine genau bestimmte Geldsumme bei deren Fälligkeit zu schulden bzw. zu entrichten. Es liege somit kein Rechtsöffnungstitel im Sinne der vorstehenden Erwägungen für die in Betreibung gesetzte Forderung in der Höhe von Fr. 1'606.80 vor. Demzufolge sei das von der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Opfikon (Zahlungsbefehl vom 21. März 2025) gestellte Rechtsöffnungsbegehren abzuweisen (Urk. 7 E. 2.3). 3.2. Die Gesuchstellerin macht mit ihrer Beschwerde geltend, in der E-Mail vom 31. Mai (recte: März) 2025, 09.46 Uhr, bestätige der Gesuchsgegner, dass er zahle, sobald er Geld bekomme. Als Anhang der E-Mail habe der Gesuchsgegner den Zahlungsbefehl beigefügt (Urk. 6 S. 2). 3.3. Diese E-Mail vom 31. März 2025 (Urk. 9/2) reicht die Gesuchstellerin erstmals im Beschwerdeverfahren ein; sie hat aufgrund des umfassenden Novenverbots im Beschwerdeverfahren unberücksichtigt zu bleiben (vgl. Art. 326 Abs. 1 ZPO und oben E. 2.2). Selbst bei deren Berücksichtigung würde dies jedoch nichts am Ausgang des Verfahrens ändern. Die Vorinstanz führte zutreffend aus, dass die Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung eine durch Unterschrift bekräftigte Schuldanerkennung voraussetzt (Art. 82 Abs. 1 SchKG). Die Gesuchstellerin reichte kein Dokument ein, welches die Unterschrift der Gesuchsgegnerin trägt, eine E-Mail genügt hierzu nicht (BSK SchKG-Staehelin, Art. 82 N 24 m.w.H.). Entsprechend verfügt die Gesuchstellerin über keinen provisorischen Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 82 SchKG. Dass die Gesuchstellerin über einen definitiven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 SchKG verfüge, macht sie nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich. Die Beschwerde der Gesuchstellerin erweist sich damit als offensichtlich unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Abschliessend ist die Gesuchstellerin darauf hinzuweisen, dass der abweisende Rechtsöffnungsentscheid sie nicht daran hindert, zu prüfen, ob sie ihre Forderung in einem ordentlichen Zivilprozess einklagen will. 4. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen.

- 5 - Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind im Beschwerdeverfahren keine zuzusprechen, der Gesuchstellerin infolge ihres Unterliegens, der Gesuchsgegnerin mangels relevanter Umtriebe (vgl. Art. 95 Abs. 3 und Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchstellerin auferlegt. 4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerin unter Beilage der Doppel von Urk. 6, Urk. 8 und Urk. 9/2–3, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'606.80. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

- 6 - Zürich, 7. Juli 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Paszehr versandt am: ip

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