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Zürich Obergericht Zivilkammern 24.07.2025 RT250116

24. Juli 2025·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·470 Wörter·~2 min·3

Zusammenfassung

Rechtsöffnung

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT250116-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. K. Vogel und Oberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiberin MLaw I. Aeberhard Beschluss vom 24. Juli 2025 in Sachen A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer gegen B._____ GmbH, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 3. Juni 2025 (EB250383-C)

- 2 - Nach Einsicht in die nicht unterzeichnete Beschwerde des Gesuchsgegners vom 15. Juni 2025 (Datum Poststempel: 17. Juni 2025; Urk. 13), in der Erwägung, dass die Beschwerdefrist zehn Tage beträgt (Art. 321 Abs. 2 ZPO; vgl. auch die korrekte Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Entscheid, Urk. 11 Dispositiv-Ziffer 6 = Urk. 14 Dispositiv-Ziffer 6), dass Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden müssen (Art. 143 Abs. 1 ZPO), dass das angefochtene Urteil dem Gesuchsgegner am 5. Juni 2025 zugestellt wurde (Urk. 12), womit die Beschwerdefrist am 16. Juni 2025 ablief, dass die Beschwerde der Post erst am 17. Juni 2025 (Urk. 13) und damit nach Ablauf der Beschwerdefrist übergeben wurde, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (OGer ZH RA250002 vom 8. April 2025 E. 2), dass es sich vor diesem Hintergrund rechtfertigt, auf eine Nachfristansetzung nach Art. 132 Abs. 1 ZPO wegen fehlender Unterschrift zu verzichten, dass die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen sind (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und unter Berücksichtigung des Streitwerts von Fr. 30'732.40 (vgl. Urk. 1 S. 1 und Urk. 13) und in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG die Entscheidgebühr auf Fr. 100.– festzusetzen ist, dass dem Gesuchsgegner infolge seines Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und der Gesuchstellerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO) für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen ist,

- 3 wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 100.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Es werden für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage der Doppel bzw. Kopien von Urk. 13 und Urk. 15/1-11, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 30'732.40. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

- 4 - Zürich, 24. Juli 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw I. Aeberhard versandt am: ms

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