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Zürich Obergericht Zivilkammern 26.06.2025 RT250108

26. Juni 2025·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,305 Wörter·~7 min·3

Zusammenfassung

Rechtsöffnung

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT250108-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiberin MLaw D. Müller Beschluss vom 26. Juni 2025 in Sachen A._____ GmbH, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin gegen B._____ GmbH, Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 30. Mai 2025 (EB250182-I)

- 2 - Erwägungen: 1.1 Mit Verfügung vom 30. Mai 2025 trat die Vorinstanz auf das Rechtsöffnungsgesuch der Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Uster (Zahlungsbefehl vom 14. April 2025) nicht ein (Urk. 7 S. 4 = Urk. 11 S. 4). 1.2 Dagegen erhob die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 4. Juni 2025, Poststempel vom 10. Juni 2025, fristgerecht (Urk. 8 sowie Art. 321 Abs. 2 ZPO) Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 9): "1. Der Entscheid des Bezirksgerichts Uster vom 30. Mai 2025 sei aufzuheben. 2. Es sei auf mein Rechtsöffnungsgesuch einzutreten. 3. Eventualiter sei mir nachträglich eine angemessene Frist zur Nachreichung der Begründung und Vollmacht anzusetzen. 4. Die Kosten des Verfahrens seien auf die Gerichtskasse oder eventualiter die Gesuchsgegner zu nehmen." 1.3 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-8). Wie sogleich aufzuzeigen sein wird, erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. Das Beschwerdeverfahren stellt keine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens dar. Sein Zweck beschränkt sich darauf, den erstinstanzlichen Entscheid auf bestimmte, in der Beschwerde zu beanstandende Mängel hin zu überprüfen. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Dazu gehört, dass in der Beschwerde im Einzelnen dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll (BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013 E. 3; BGer 5D_65/2014 vom 9. September 2014 E. 5.4.1; je m.H. auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Was nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden. Das gilt zumindest insoweit, als ein Mangel nicht offensichtlich ist (BGE 147 III 176 E. 4.2.1).

- 3 - Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (zum Nachweis eines Beschwerdegrundes) sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO); es herrscht grundsätzlich ein umfassendes Novenverbot sowohl für echte als auch unechte Noven (BGer 5A_872/2012 vom 22. Februar 2013 E. 3; BGer 5A_405/2011 vom 27. September 2011 E. 4.5.3 m.w.H.; vgl. aber immerhin BGE 139 III 466 E. 3.4; BGE 145 III 422 E. 5.2; BGer 4A_51/2015 vom 20. April 2015 E. 4.5.1). 3. Die Vorinstanz erwog, mit Verfügung vom 30. April 2025 sei der Gesuchstellerin eine Frist von sieben Tagen angesetzt worden, um ihr Rechtsöffnungsbegehren schriftlich zu begründen sowie um eine Vollmacht der Vertretung einzureichen. Sodann sei sie darauf hingewiesen worden, dass im Säumnisfall auf das Begehren nicht eingetreten werde, unter Kostenauflage zulasten der vollmachtlosen Vertretung. Die Gesuchstellerin habe zwar fristgerecht den Kostenvorschuss geleistet sowie nach Ablauf der angesetzten Frist mit Eingabe vom 20. Mai 2025 weitere Unterlagen eingereicht, jedoch keine schriftliche Begründung. Eine schriftliche Vollmacht sei ebenfalls nicht eingegangen (Urk. 11 S. 2). Gemäss Handelsregister des Kantons Zürich seien für die Gesuchstellerin deren Geschäftsführer, C._____ und D._____, jeweils mit Kollektivunterschrift zu zweien zeichnungsberechtigt. Das eingereichte Rechtsöffnungsbegehren sei lediglich von einer Person unterzeichnet worden. Von wem die Unterschrift stamme, sei jedoch nicht klar bestimmbar, da der Name der unterzeichnenden Person in lesbarer Schrift fehle. Da ohnehin keiner der Geschäftsführer einzelzeichnungsberechtigt sei, sei das Rechtsöffnungsbegehren nicht rechtsgültig unterzeichnet. Trotz angesetzter Frist habe die Gesuchstellerin keine Vertretungsvollmacht eingereicht, sodass auf das Rechtsöffnungsgesuch androhungsgemäss nicht einzutreten sei (Urk. 11 S. 3). 4. Die Gesuchstellerin räumt ein, dass sie die Begründung des Rechtsöffnungsgesuches und die Vertretungsvollmacht nicht innert Frist eingereicht habe, was sie bedaure. Trotz des Versäumnisses bitte sie darum, dass das Rechtsöffnungsgesuch nicht nur aus formellen Gründen abgewiesen werde. Gemäss Art. 132 Abs. 1 ZPO könnten Formmängel wie die fehlende Begründung oder fehlende Vollmacht durch richterliche Nachfrist geheilt werden. Sie ersuche daher, ihr eine Nachfrist

- 4 zur Nachreichung der fehlenden Unterlagen einzuräumen oder das Gesuch zur Neubeurteilung an das Bezirksgericht zurückzuweisen. Ein vollständiger Ausschluss vom Verfahren durch Nichteintreten erscheine ihr angesichts des verhältnismässig kleinen Formfehlers als unangemessen. Die Forderung über Fr. 6'590.76 zuzüglich Zinsen beruhe auf einem rechtskräftigen Zahlungsbefehl. Es liege im Interesse einer geordneten Schuldbetreibung, dass das Gericht den Sachverhalt materiell prüfe, anstatt aufgrund heilbaren Formmängeln das Verfahren endgültig zu blockieren (Urk. 11). 5. Die Argumentation der Gesuchstellerin, ihr sei eine Nachfrist zur Einreichung der Begründung und Vollmacht anzusetzen, was auch Art. 132 Abs. 1 ZPO vorsehe, geht fehl. Die Gesuchstellerin reichte ihr Rechtsöffnungsgesuch bei der Vorinstanz unbegründet und nicht rechtsgültig unterzeichnet ein (Urk. 1 und Urk. 3). Gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. a ZPO sind die Parteien genau zu bezeichnen. Bei juristischen Personen richten sich die Angaben nach dem Eintrag im Handelsregister (BSK ZPO-Willisegger, Art. 221 N 7). Sodann ist bei Vertretung mit dem Gesuch eine Vollmacht einzureichen (Art. 221 Abs. 2 lit. a ZPO). Organvertreter weisen sich durch einen Handelsregisterauszug aus (BSK ZPO-Willisegger Art. 221 N 43). Darauf wurde die Gesuchstellerin mit Verfügung vom 30. April 2025 hingewiesen und ihr wurde eine siebentägige Frist angesetzt, um eine entsprechende Vollmacht einzureichen, ansonsten auf das Gesuch nicht eingetreten würde (Urk. 3 S. 3). Auch wenn die Vorinstanz dies in der Verfügung vom 30. April 2024 nicht explizit erwähnte, setzte sie der Gesuchstellerin damit eine Nachfrist im Sinne von Art. 132 Abs. 1 ZPO an. Die Gesuchstellerin liess diese Frist – wie sie selbst eingesteht – unbenutzt verstreichen, sodass die Vorinstanz zu Recht auf das Rechtsöffnungsgesuch nicht eingetreten ist, zumal eine Eingabe mit fehlender Unterschrift oder Vollmacht, welche nicht innert Nachfrist verbessert wird, bereits von Gesetzes wegen als nicht erfolgt gilt (Art. 132 Abs. 1 ZPO). Das Vorgehen der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden. Da Noven im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen sind, ist die neu eingereichte Begründung der Gesuchstellerin (Urk. 10) unbeachtlich (vgl. oben E. 2). Ferner blockiert die Vorinstanz mit ihrem Nichteintretensentscheid – entgegen der Ansicht der

- 5 - Gesuchstellerin – auch nicht endgültig das Verfahren. Für die laufende Betreibung trat die Vorinstanz zwar auf das Rechtsöffnungsgesuch nicht ein. Da es sich bei der Rechtsöffnung aber um eine rein betreibungsrechtliche Streitigkeit handelt, erstreckt sich die materielle Rechtskraft nur auf die hängige Betreibung. In einer neuen Betreibung hat der alte Rechtsöffnungsentscheid indes keine materielle Rechtskraft (BSK-SchKG-Staehlin, Art. 84 N 81; Stücheli, Die Rechtsöffnung, S. 157). Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde der Gesuchstellerin nicht einzutreten. 6. Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 6'590.76. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 450.– festzusetzen und ausgangsgemäss der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen, der Gesuchstellerin zufolge ihres Unterliegens und der Gesuchsgegnerin mangels relevanter Aufwendungen (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 450.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchstellerin auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 9-10 und Urk.12-14/3, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

- 6 - 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 6'590.76. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 26. Juni 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw D. Müller versandt am: ms

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