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Zürich Obergericht Zivilkammern 04.09.2025 RT250106

4. September 2025·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·979 Wörter·~5 min·1

Zusammenfassung

Rechtsöffnung

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT250106-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos und Ersatzoberrichter lic. iur. T. Engler sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. M. Reuss Valentini Beschluss vom 4. September 2025 in Sachen A_____ AG, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen Bank B._____, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Y._____ betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 8. August 2024 (EB230424-D) Rückweisung: Urteil des Bundesgerichts vom 26. Mai 2025 (vormaliges Verfahren: RT240121-O) Erwägungen: 1. Die Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) ersuchte in der Betreibung auf Grundpfandverwertung, Zahlungsbefehl vom 17. Ok-

- 2 tober 2023 (Urk. 3), mit Eingabe vom 13. November 2023 und ergänzender Eingabe vom 12. Dezember 2023 bei der Vorinstanz um provisorische Rechtsöffnung für die Beträge von Fr. 4'400'000.– (Registerschuldbrief im 1. Rang), Fr. 100'000.– (Registerschuldbrief im 2. Rang) und Fr. 36'193.– (ausstehender Hypothekarzins vom 1. April bis zum 1. Oktober 2023) je nebst Zins (Urk. 1 S. 2 und Urk. 7 S. 2). Der weitere Prozessverlauf kann dem angefochtenen Entscheid entnommen werden (vgl. Urk. 23/24 S. 2 f.). Mit Urteil vom 8. August 2024 erteilte die Vorinstanz der Gesuchstellerin antragsgemäss provisorische Rechtsöffnung (Urk. 23/24 S. 17). Die dagegen gerichtete Beschwerde der Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchsgegnerin) wies die Kammer mit Urteil vom 17. Oktober 2024 ab (Urk. 23/28 S. 22). 2. Mit Urteil vom 26. Mai 2025 hiess das Bundesgericht die von der Gesuchsgegnerin dagegen erhobene Beschwerde gut, hob das Urteil der Kammer vom 17. Oktober 2024 auf und wies das Gesuch der Gesuchstellerin um provisorische Rechtsöffnung vom 13. November 2023 mit ergänzendem Rechtsbegehren vom 12. Dezember 2023 vollständig ab. Die bundesgerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 23'000.– wurden der Gesuchstellerin auferlegt und diese wurde verpflichtet, der Gesuchsgegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 25'000.– zu bezahlen (Urk. 32 S. 12). Gemäss Dispositivziffer 4 des bundesgerichtlichen Urteils wurde die Sache alsdann zu neuer Entscheidung über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens an das hiesige Gericht zurückgewiesen (Urk. 32 S. 12). 3. Nachfolgend ist daher über die Gerichtskosten und die Regelung der Parteientschädigungen im erst- und zweitinstanzlichen (kantonalen) Verfahren nach Obsiegen und Unterliegen aufgrund des Ausgangs des bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens neu zu befinden (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Nachdem das Begehren der Gesuchstellerin um Bewilligung der provisorischen Rechtsöffnung höchstrichterlich (reformatorisch) abgewiesen wurde (Urk. 32 S. 12, Dispositivziffer 1), unterliegt diese vollumfänglich. 3.1. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von Fr. 2'000.– (Urk. 23/24 S. 16) sind zu bestätigen und vollständig der unterliegenden Gesuchstellerin auf-

- 3 zuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Sodann ist sie zu verpflichten, der nunmehr obsiegenden Gesuchsgegnerin eine angemessene volle Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren zu bezahlen. Diese ist, insbesondere mit Blick auf das offensichtliche Missverhältnis zwischen Streitwert (Fr. 4'500'000.–) und notwendigem Zeitaufwand (Gesuchsantwort 11 Seiten [Urk. 12] und Stellungnahme 6 Seiten [Urk. 19]), auf Fr. 3'600.– festzulegen (vgl. § 4 Abs. 1 i.V.m. § 4 Abs. 2, § 9 und § 2 Abs. 2 AnwGebV). Einen Mehrwertsteuerzuschlag hat die anwaltlich vertretene Gesuchsgegnerin im erstinstanzlichen Verfahren nicht verlangt (Urk. 12 S. 2 und Urk. 19), weshalb auch kein solcher zuzusprechen ist (vgl. ZR 104 [2005] Nr. 76). 3.2. Auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Fr. 6'000.– (Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG; vgl. auch Urk. 23/28 S. 21) sind nunmehr gänzlich der unterliegenden Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Sie sind aus dem von der Gesuchsgegnerin geleisteten Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 6'000.– (Urk. 23/26-27) zu beziehen, unter Erstattungspflicht der (kostenpflichtigen) Gesuchstellerin (aArt. 111 Abs. 2 ZPO in der bis zum 31. Dezember 2024 geltenden Fassung; vgl. Art. 405 Abs. 1 ZPO und Art. 407f ZPO e contrario). Ferner ist die Gesuchstellerin zu verpflichten, der anwaltlich vertretenen Gesuchsgegnerin für das Beschwerdeverfahren eine angemessene volle Parteientschädigung von Fr. 2'000.– zu bezahlen (vgl. § 13 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 2 Abs. 2 und § 9 AnwGebV). Einen Mehrwertsteuerzuschlag hat die anwaltlich vertretene Gesuchsgegnerin auch im Beschwerdeverfahren nicht verlangt (vgl. Urk. 23/23 S. 2). Ein solcher ist daher nicht zuzusprechen. 4. Für das vorliegende Verfahren sind keine Kosten zu erheben (Art. 107 Abs. 2 ZPO). Eine Entschädigungspflicht des Staates zugunsten der "obsiegenden" Partei besteht in solchen Fällen nicht (Urwyler/Grütter, DIKE-Komm-ZPO, Art. 107 N 13). Es wird beschlossen: 1. Die erstinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'000.– festgesetzt. 2. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden der Gesuchstellerin auferlegt.

- 4 - 3. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 3'600.– zu bezahlen. 4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 6'000.– festgelegt. 5. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden der Gesuchstellerin auferlegt. Sie werden aus dem von der Gesuchsgegnerin bezahlten Kostenvorschuss für das Beschwerdeverfahren von Fr. 6'000.– bezogen. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin den geleisteten Vorschuss von Fr. 6'000.– zu ersetzen. 6. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.– zu bezahlen. 7. Für das vorliegende Verfahren werden keine Kosten erhoben. 8. Für das vorliegende Verfahren werden keine Entschädigungen zugesprochen. 9. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein, und an das Betreibungsamt Dielsdorf - Nord mit A-Post unter Beilage einer Kopie von Urk. 32 zur Kenntnisnahme. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 10. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit. Der Streitwert in der Hauptsache beträgt Fr. 4'500'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

- 5 - Zürich, 4. September 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. M. Reuss Valentini versandt am: ms

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