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Zürich Obergericht Zivilkammern 06.06.2025 RT250105

6. Juni 2025·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·559 Wörter·~3 min·3

Zusammenfassung

Rechtsöffnung (Fristerstreckung)

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT250105-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. B. Schärer und Oberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Leitende Gerichtsschreiberin lic. iur. E. Ferreño Beschluss vom 6. Juni 2025 in Sachen A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer gegen B._____ GmbH, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X._____, betreffend Rechtsöffnung (Fristerstreckung) Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 7. Februar 2025 (EB240715-C)

- 2 - Nach Einsicht in das Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 7. Februar 2025, worin der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) provisorische Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Rafzerfeld (Zahlungsbefehl vom 14. August 2024) für Fr. 17'864.– nebst Zinsen zu 5 % seit 1. Oktober 2023 erteilt wurde (Urk. 2 Dispositiv-Ziffer 1), sowie nach Einsicht in die Eingabe des Gesuchsgegners und Beschwerdeführers (fortan Gesuchsgegner) vom 1. Juni 2025 (Poststempel vom 2. Juni 2025; vgl. an Urk. 1 angeheftete Sendungsverfolgung der Post samt Briefumschlag), hierorts eingegangen am 3. Juni 2025, mit welcher er um Erstreckung der Frist zur Einreichung einer Beschwerde gegen das vorgenannte Urteil von drei Wochen ersucht (Urk. 1), da dem Gesuchsgegner das in begründeter Fassung ergangene Urteil vom 7. Februar 2025 am 23. Mai 2025 zugestellt wurde (vgl. Urk. 3/1), weshalb die zehntägige Beschwerdefrist (Art. 321 Abs. 2 i.V.m. Art. 251 lit. a ZPO) am Montag, 2. Juni 2025, ablief (Art. 142 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO), da die am letzten Tag der Beschwerdefrist eingegangene Eingabe des Gesuchsgegners vom 1. Juni 2025 einzig eine Fristerstreckung zur Einreichung einer "soliden (und korrekt) belegten Beschwerde" beinhaltet (Urk. 1), in der Erwägung, dass die Frist für die Erhebung einer Beschwerde vom Gesetz vorgegeben ist (Art. 321 Abs. 2 ZPO), weshalb eine Erstreckung nach ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift ausgeschlossen (Art. 144 Abs. 1 ZPO) und das Fristerstreckungsgesuch daher abzuweisen ist, in der weiteren Erwägung, dass innert der Beschwerdefrist keine den prozessualen Anforderungen (Art. 321 Abs. 1 ZPO) genügende Beschwerde eingegangen und das vorliegende Beschwerdeverfahren entsprechend abzuschreiben ist, da für den vorliegenden Entscheid eine Entscheidgebühr von Fr. 500.– (Art. 48 Abs. 1 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG) festzusetzen und ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen ist sowie keine Parteientschädigungen zuzu-

- 3 sprechen sind, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und der Gesuchstellerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO), wird beschlossen: 1. Das Fristerstreckungsgesuch des Gesuchsgegners vom 1. Juni 2025 wird abgewiesen. 2. Das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 4. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 1, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 17'864.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

- 4 - Zürich, 6. Juni 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Leitende Gerichtsschreiberin: lic. iur. E. Ferreño versandt am: ip

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