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Zürich Obergericht Zivilkammern 19.06.2025 RT250101

19. Juni 2025·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,511 Wörter·~8 min·3

Zusammenfassung

Rechtsöffnung (Fristansetzung, Rechtsverweigerung / Rechtsverzögerung)

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT250101-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Leitende Gerichtsschreiberin lic. iur. E. Ferreño Beschluss und Urteil vom 19. Juni 2025 in Sachen A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin gegen B._____-strasse 1 [Stockwerkeigentümerschaft], Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt MLaw, LL.M. X1._____ betreffend Rechtsöffnung (Fristansetzung, Rechtsverweigerung / Rechtsverzögerung) Beschwerde im Verfahren des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich (EB250271-L)

- 2 - Erwägungen: 1. a) Mit Verfügung vom 16. April 2025 setzte die Vorinstanz der Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchsgegnerin) Frist zur Stellungnahme zum Rechtsöffnungsbegehren der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) an (Urk. 12 = Urk. 21). Dagegen erhob die Gesuchsgegnerin mit Eingabe vom 28. Mai 2025 Beschwerde mit den folgenden Anträgen (Urk. 20 S. 1 f.): "1 - Die Zustellung der Verfügung vom 16. April 2025 im Bezug auf EB250271 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben und die Vorinstanz sei gerichtlich anzuweisen, die Verfügung vom 16. April 2025 erneut zuzustellen, diesmal mit Rechtsmittelbelehrung. 2 - Die Verfügung vom 16. April 2025 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben. 3 - Das Rechtsöffnungsgesuch sei abzuweisen, soweit es einzutreten ist bzw die Vorinstanz sei gerichtlich anzuweisen, das Verfügung das Rechtsöffnungsgesuch abzuweisen, soweit es einzutreten ist. 4 - Der Zahlungsbefehl vom 01.11.2022 im Bezug auf 202224 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben. 5 - Revisionsgesuch seien im Bezug auf folgenden Urteilen einzuleiten: - den Urteil des Bezirksgericht Zürich vom 3.5.2022 im Bezug auf ES210013 - den Urteil des Obergericht Zürich vom 2.09.2022 im Bezug auf NP210013 - den Urteil des Obergericht Zürich vom 27.01.2022 im Bezug auf PP210025 - die Verfügung vom 28.07.2021 des Bezirksgericht Zürich im Bezug auf ES210033 - die Verfügung vom 7.07.2021 des Bezirksgericht Zürich im Bezug auf FV210070 - die Verfügung vom 6.07.2021 des Bezirksgericht Zürich im Bezug auf FV210078 - den Urteil und Verfügung vom 13.06.2023 des Bezirksgericht Zürich im Bezug auf FV200079 6. Eine Meldung sei unverzüglich die Aufsichtskommission über Rechtsanwälte bezüglich das Fehlen persönlicher Voraussetzung nach Art. 8 BGFA sowie Vorfälle, welche die Berufsregeln verletzen könnten, im Bezug auf RA X1 sowie auch X2._____ sowie auch RA X3._____ zu melden. 7 - Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin." Gleichzeitig erhob die Gesuchsgegnerin Beschwerde wegen Rechtsverzögerung / Rechtsverweigerung und stellte ein Gesuch um (Zustellung) einer beglaubigten Vollmacht bzw. eines Handelsregisterauszuges (vgl. Urk. 20 S. 1). b) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (vgl. act. 1-19). Da sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – als offensichtlich un-

- 3 begründet erweist, erübrigt sich das Einholen einer Beschwerdeantwort (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Auf die Ausführungen der Gesuchsgegnerin in der Beschwerdeschrift ist nachfolgend nur insoweit einzugehen, als sich dies für die Entscheidfindung als notwendig erweist. c) Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist lediglich das Dispositiv der angefochtenen Verfügung vom 16. April 2025. Auf das Gesuch der Gesuchsgegnerin um Zustellung einer beglaubigten Vollmacht bzw. eines Handelsregisterauszugs ist daher nicht weiter einzugehen. Ebenso erübrigen sich Ausführungen zur Nichtigerklärung der Betreibungen Nr. 2 und 3 (vgl. Urk. 20 S. 10), da sie nicht das vorliegende Rechtsöffnungsverfahren (Betreibung Nr. 4 des Betreibungsamts Zürich …, Zahlungsbefehl vom 1. November 2022; vgl. Urk. 1 und 2) betreffen. 2. a) Die Beschwerdeschrift der Gesuchsgegnerin vom 28. Mai 2025 wurde am 29. Mai 2025 bei der Post aufgegeben (vgl. an Urk. 20 angehefteter Briefumschlag). Die angefochtene Verfügung vom 16. April 2025 (Urk. 21) wurde am 5. Mai 2025 von der Gesuchsgegnerin in Empfang genommen (Urk. 13). Die zehntägige Beschwerdefrist (Art. 321 Abs. 2 ZPO) lief am 15. Mai 2025 ab (Art. 142 Abs. 1 ZPO). Die am 29. Mai 2025 von der Gesuchsgegnerin zur Post gegebene Beschwerde erweist sich daher als verspätet (Art. 143 Abs. 1 ZPO). Entsprechend ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Daran ändert auch die von der Gesuchsgegnerin monierte fehlende Rechtsmittelbelehrung in der angefochtenen Verfügung vom 16. April 2025 nichts (vgl. Urk. 20 S. 3, 6, 10 und 16), da es sich – entgegen der Ansicht der Gesuchsgegnerin (Urk. 20 S. 3 und 6) – nicht um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 237 ZPO, sondern um eine prozessleitende Verfügung handelt, welcher praxisgemäss keine Rechtsmittelbelehrung angefügt wird und die nur unter den Voraussetzungen von Art. 319 lit. b ZPO anfechtbar ist. b) Die Gesuchsgegnerin bezeichnet regelmässig alle gegen sie ergangenen Entscheide (sowie den Zahlungsbefehl vom 1. November 2022 in der Betreibung Nr. 4 des Betreibungsamtes Zürich …) als nichtig (Antrag 2 und 4; Urk. 20

- 4 - S. 1) ohne jedoch Gründe für eine eigentliche Nichtigkeit anzugeben (solche sind denn auch nicht ersichtlich). Hierauf ist ebenfalls nicht weiter einzugehen. c) Weiter beantragt die Gesuchsgegnerin in ihrem Antrag 6 die Verzeigung des (Gegen-)Anwalts sowie von Rechtsanwältin X2._____ und Rechtsanwalt X3._____ bei der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte (Urk. 21 S. 1). Die Gesuchsgegnerin ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht eine solche Anzeige bei der Aufsichtskommission über Anwältinnen und Anwälte nicht auf Antrag hin tätigt. Das Gericht trifft nach Art. 15 Abs. 1 BGFA eine Meldepflicht bei begründeter Annahme des Fehlens persönlicher Voraussetzungen oder der Verletzung von Berufsregeln durch eine am Verfahren beteiligte Anwältin oder einen am Verfahren beteiligten Anwalt. Anhaltspunkte dafür bestehen im vorliegenden Verfahren derzeit keine. Entgegen der Ansicht der Gesuchsgegnerin (vgl. Urk. 21 S. 6), muss Rechtsanwalt X1._____ nicht befugt sein, die C._____ AG vor Gericht zu vertreten. Der Gesuchsgegnerin steht es jedoch frei, selber bei der Aufsichtskommission Anzeige zu erstatten, sofern sie dies für notwendig erachtet. 3. Wegen Rechtsverzögerung bzw. -verweigerung kann jederzeit Beschwerde eingereicht werden (Art. 321 Abs. 4 ZPO). Gegenstand der Rechtsverweigerungsund Rechtsverzögerungsbeschwerde bildet dabei ausschliesslich die formelle Rechtsverweigerung, die sich in einer unrechtmässigen Verweigerung oder Verzögerung eines anfechtbaren Entscheides äussert (vgl. ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 320 N 7 und Art. 319 N 17). Da die Vorinstanz mit Verfügung vom 16. April 2025 der Gesuchsgegnerin Frist zur Stellungnahme zum Rechtsöffnungsgesuch der Gesuchstellerin angesetzt hat, liegt eine anfechtbare Verfügung der Vorinstanz vor. Die Gesuchsgegnerin hat diese denn auch angefochten (siehe Erw. Ziff. 2a). Eine Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann der Vorinstanz daher nicht vorgeworfen werden. Andere Gründe für eine Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung sind der Beschwerdeschrift nicht zu entnehmen (vgl. Urk. 20 S. 2-17). Damit erweist sich die Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde der Gesuchsgegnerin als unbegründet und ist abzuweisen.

- 5 - 4. a) Für die Behandlung der Revisionsgesuche der Gesuchsgegnerin (vgl. Urk. 20 S. 2) in Bezug auf das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 3. Mai 2022 (Geschäfts-Nr. ES210013-L), die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 28. Juli 2021 (Geschäfts-Nr. ES210033-L), die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 7. Juli 2021 (Geschäfts-Nr. FV210070-L), die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 6. Juli 2021 (Geschäfts-Nr. FV210078-L) sowie das Urteil und die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 13. Juni 2023 (Geschäfts- Nr. FV200079) ist die Kammer nicht zuständig, weshalb eine Kopie der Eingabe vom 28. Mai 2025 an das Bezirksgericht Zürich weiterzuleiten ist. b) Was das Revisionsgesuch der Gesuchsgegnerin hinsichtlich des Urteils des Obergerichts des Kantons Zürich vom 27. Januar 2022 (Geschäfts- Nr. PP210025) anbelangt, wurde bereits eine Kopie der Urk. 20 an die II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich weitergeleitet und ein entsprechendes Revisionsverfahren unter der Geschäfts-Nr. RY250006-O eröffnet. Auch für das Revisionsgesuch der Gesuchsgegnerin betreffend das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 2. September 2022 (Geschäfts-Nr. NP210013-O) wurde ein Revisionsverfahren bei der hiesigen Kammer unter der Geschäfts- Nr. RY250007-O eröffnet. Entsprechend erübrigen sich weiterführende Ausführungen dazu im vorliegenden Beschwerdeverfahren. 5. Das Beschwerdeverfahren beschlägt in der Hauptsache eine vermögensrechtliche Angelegenheit mit einem Streitwert von Fr. 8'757.–. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen und ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen, da die Gesuchsgegnerin unterliegt und der Gesuchstellerin keine Aufwendungen entstanden sind (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde der Gesuchsgegnerin wird nicht eingetreten.

- 6 - 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Die Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde der Gesuchsgegnerin wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegnerin auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage der Doppel von Urk. 20 und 22 und Kopien von Urk. 23/2-5, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Eine Kopie von Urk. 20 (samt Kopie des Briefumschlags und der Sendungsverfolgung der Post) wird unter Hinweis auf die Erwägung Ziffer 4a an das Bezirksgericht Zürich weitergeleitet. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG und in Bezug auf Dispositiv- Ziff. 1 des Urteils ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 8'757.–.

- 7 - Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 19. Juni 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Leitende Gerichtsschreiberin: lic. iur. E. Ferreño versandt am: lm

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