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Zürich Obergericht Zivilkammern 10.06.2025 RT250097

10. Juni 2025·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,105 Wörter·~6 min·5

Zusammenfassung

Rechtsöffnung

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT250097-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. K. Vogel und Oberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiberin MLaw I. Aeberhard Beschluss vom 10. Juni 2025 in Sachen A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer gegen Kanton Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich, betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 13. Mai 2025 (EB250417-L)

- 2 - Erwägungen: 1. Gestützt auf die Bussenverfügung vom 12. September 2023 (Urk. 2/5) ersuchte der Gesuchsteller bei der Vorinstanz um Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Zürich 2 für die Ordnungsbusse in der Höhe von Fr. 100.–, Zins von Fr. 3.25 und Betreibungskosten von Fr. 41.– (Urk. 1 f.). Die Vorinstanz setzte dem Gesuchsgegner eine Frist von 10 Tagen zur schriftlichen Stellungnahme zum Rechtsöffnungsgesuch mit dem Hinweis an, dass das Gericht bei Säumnis aufgrund der Akten entscheide (Urk. 4 Dispositiv-Ziffer 1). Nachdem innert Frist keine schriftliche Stellungnahme des Gesuchsgegners einging, hiess die Vorinstanz mit Urteil vom 13. Mai 2025 das Rechtsöffnungsgesuch im Umfang von Fr. 100.– nebst Zins von Fr. 3.25 gut, auferlegte die Entscheidgebühr von Fr. 50.– dem Gesuchsgegner und wies den Antrag des Gesuchstellers auf Parteientschädigung ab (Urk. 6 Dispositiv-Ziffern 1 bis 3 = Urk. 9 Dispositiv-Ziffern 1 bis 3). Dagegen erhob der Gesuchsgegner mit nicht unterzeichneter Eingabe vom 18. Mai 2025 (Datum Poststempel: 21. Mai 2025; Urk. 8) rechtzeitig (vgl. Art. 321 Abs. 2 ZPO und Urk. 7b) Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, das vorinstanzliche Urteil aufzuheben und dessen Nichtigkeit festzustellen (Urk. 6). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-7b). Da sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt wird – als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen, insbesondere auch auf das Ansetzen einer Nachfrist nach Art. 132 Abs. 1 ZPO wegen fehlender Unterschrift, verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. 2.1. Die beschwerdeführende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts; Art. 320 ZPO) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 321 N 15). Unerlässlich ist, dass in der Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingegangen wird. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Standpunkte, die sie im vorinstanzlichen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als fehlerhaft erachteten Erwägungen der Vor-

- 3 instanz ansetzen. In wörtlichen Wiederholungen der früheren Eingaben kann von vornherein keine genügende Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid erblickt werden. Die Begründung hat in der Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen (vgl. Art. 321 Abs. 1 ZPO); der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus (BGer 4A_498/2021 vom 21. Dezember 2021 E. 2.1 m.w.H.; BGer 5A_563/2021 vom 18. Oktober 2021 E. 2.3 m.w.H). Erfüllt die Beschwerde grundlegende Inhaltsanforderungen nicht, fehlt es an einer Eintretensvoraussetzung und die Rechtsmittelinstanz hat darauf nicht einzutreten. Inhaltliche Nachbesserung der Begründung ist nach Ablauf der Beschwerdefrist nicht zulässig (BGer 5D_215/2015 vom 16. März 2016 E. 3.1 m.w.H.) 2.2. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was im erstinstanzlichen Verfahren nicht behauptet oder eingereicht wurde, kann im Beschwerdeverfahren nicht mehr nachgeholt werden. Es herrscht grundsätzlich ein umfassendes Novenverbot sowohl für echte als auch unechte Noven (BGer 5A_872/2012 vom 22. Februar 2013 E. 3; ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 326 N 4). Vom Novenverbot ausgenommen sind indes in Analogie zu Art. 99 Abs. 1 BGG unechte Noven, zu deren Vorbringen erst der Entscheid der Vorinstanz Anlass gibt, was in der Beschwerde darzulegen ist. Dabei ist die blosse Behauptung, erst der angefochtene Entscheid habe Anlass zur Nachreichung von Dokumenten gegeben, unzureichend (OGer ZH RT190179 vom 24. August 2020 E. 2.3.1 m.w.H.). Auch der vorinstanzliche Verfahrensausgang allein bildet noch keinen hinreichenden Anlass für die ausnahmsweise Zulässigkeit von unechten Noven, die bereits im erstinstanzlichen Verfahren ohne Weiteres hätten vorgebracht werden können. Es entspricht nicht dem Sinn der Bestimmung, Noven zuzulassen, nur weil der Ausgang des Verfahrens nicht den Erwartungen des Betroffenen entspricht. Die Ausnahmevorschrift dient insbesondere nicht dazu, von der Vorinstanz festgestellte Mängel in der Beweisführung zu beheben, d.h. durch Nachreichung neuer Beweismittel (nicht erwartete) Beweislücken im Vorbringen vor Vorinstanz zu schliessen. Erfasst sind vielmehr (nur) Fälle, in denen die Vorinstanz dem Prozess unversehens eine ganz andere rechtliche Basis gab, welche geänderte tatsächliche Behauptungen und Beweismittel erheischt. Es bedarf einer vorinstanzlichen Argumentation, die für die

- 4 - Parteien objektiv unvorhersehbar war. Tatsachen oder Beweismittel, die sich auf das vorinstanzliche Prozessthema beziehen, jedoch erst nach dem angefochtenen Entscheid eingetreten oder entstanden sind (sog. echte Noven), können nicht unter Art. 99 Abs. 1 BGG subsumiert werden (OGer ZH RT190183 vom 23. Juli 2020 E. 2.3 m.w.H.). 2.3. Der Gesuchsgegner setzt sich mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils nicht ansatzweise auseinander, womit er seiner Rügeobliegenheit nicht nachkommt und auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Er legt weder dar, noch sind Gründe ersichtlich, weshalb er die Tilgung nicht bereits vor Vorinstanz geltend machen und belegen konnte (Urk. 8 und Urk. 10). Es handelt sich hierbei um ein im Beschwerdeverfahren unbeachtliches unechtes Novum, das im Übrigen auch nicht die Nichtigkeit des angefochtenen Urteils bewirkt. 3.1. Die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Unter Berücksichtigung des Streitwerts von Fr. 103.25 (vgl. Urk. 9 Dispositiv-Ziffer 1) und in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG ist die Entscheidgebühr auf Fr. 225.– festzusetzen. 3.2. Parteientschädigungen sind für das Beschwerdeverfahren keine zuzusprechen: dem Gesuchsgegner infolge seines Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und mangels Begründung (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO; OGer ZH PP220022 vom 8. März 2023 E. III.2.3. m.w.H.), dem Gesuchsteller mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 225.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt.

- 5 - 4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage von Kopien von Urk. 8 und Urk. 10, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 103.25. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 10. Juni 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw I. Aeberhard versandt am: ip

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