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Zürich Obergericht Zivilkammern 30.04.2025 RT250067

30. April 2025·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·534 Wörter·~3 min·1

Zusammenfassung

Rechtsöffnung

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT250067-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. B. Schärer, Präsidentin i.V., Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos und Oberrichter lic. iur. K. Vogel sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Paszehr Beschluss vom 30. April 2025 in Sachen A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer gegen B._____ AG, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 26. Februar 2025 (EB240509-D)

- 2 - Nach Einsicht in die Verfügung des Bezirksgerichts Dielsdorf, Einzelgericht s.V., (Vorinstanz) vom 26. Februar 2025, mit welcher auf das Rechtsöffnungsbegehren der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) nicht eingetreten wurde (Urk. 6 = Urk. 13), sowie nach Einsicht in die hiergegen vom Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) am 7. April 2025 (Datum des Poststempels) bei der Vorinstanz erhobene Beschwerde (Urk. 8 = Urk. 12), welche am 10. April 2025 an die hiesige Kammer weitergeleitet wurde (Urk. 11 = Urk. 15), in der Erwägung, dass die angefochtene Verfügung in unbegründeter Form ergangen ist (vgl. Urk. 13), dass gegen einen unbegründeten Entscheid kein Rechtsmittel erhoben werden kann, sondern zuerst eine Begründung zu verlangen ist, und erst danach gegen den in begründeter Ausfertigung ergangenen Entscheid das entsprechende Rechtsmittel erhoben werden kann (vgl. Art. 239 Abs. 2 ZPO), wie dies von der Vorinstanz auch korrekt belehrt wurde (siehe Urk. 13 S. 2 Dispositivziffer 6), dass deshalb auf die Beschwerde des Gesuchsgegners vom 7. April 2025 nicht eingetreten werden kann, mit dem Hinweis, dass – wie die Vorinstanz in ihrem Schreiben vom 10. April 2025 an den Gesuchsgegner zutreffend festhielt (Urk. 10) – die zehntägige Frist, innert derer eine Begründung des Entscheids verlangt werden konnte, am 7. April 2025 bereits abgelaufen war, nachdem der unbegründete Entscheid dem Gesuchsgegner am 25. März 2025 zugestellt worden war (Urk. 7/2), sowie mit dem weiteren Hinweis, dass der Gesuchsgegner durch den angefochtenen Entscheid zu nichts verpflichtet wurde, es ihm daher an der sogenannten Beschwer fehlt und auch aus diesem Grund auf eine von ihm gegen den vorinstanzlichen Entscheid erhobene Beschwerde nicht eingetreten werden könnte,

- 3 dass für den vorliegenden Entscheid eine Gebühr von Fr. 150.– (Art. 48 Abs. 1 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG) festzusetzen und ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen ist und da keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind (Art. 106 Abs. 1 und Art. 95 Abs. 3 ZPO), wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage einer Kopie von Urk. 12, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 735.10. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

- 4 - Zürich, 30. April 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Paszehr versandt am: ms

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