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Zürich Obergericht Zivilkammern 09.05.2025 RT250065

9. Mai 2025·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·599 Wörter·~3 min·1

Zusammenfassung

Rechtsöffnung

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT250065-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. B. Schärer und Oberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Paszehr Beschluss vom 9. Mai 2025 in Sachen A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer gegen B._____ gmbh, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 18. März 2025 (EB240819-C)

- 2 - Erwägungen: 1. Mit Eingabe vom 12. November 2024 (Datum des Poststempels) ersuchte die Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) die Vorinstanz um Erteilung der Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Opfikon, Zahlungsbefehl vom 11. März 2024, für Fr. 1'778.90 nebst Zins zu 5 % seit 20. Oktober 2021 (Urk. 1). Der erstinstanzliche Prozessverlauf kann den Erwägungen des angefochtenen Entscheids entnommen werden (Urk. 17 E. 1). Mit Verfügung vom 18. März 2025 trat die Vorinstanz auf das Rechtsöffnungsgesuch nicht ein (Urk. 9 S. 4 = Urk. 17 S. 4). 2. Mit Eingabe vom 4. April 2025 (Datum des Poststempels) reichte der Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) bei der Vorinstanz ein Schreiben ein, mit welchem er erklärte, mit dem Entscheid nicht einverstanden zu sein, da andere Abmachungen im Raum stünden (Urk. 14 = Urk. 16). Die Vorinstanz leitete die Eingabe zuständigkeitshalber an die beschliessende Kammer weiter (Urk. 15 = Urk. 18). Das Schreiben ist als Beschwerde (Art. 319 ff. ZPO) entgegenzunehmen. Mit Schreiben vom 14. April 2025 wurde den Parteien der Eingang der Beschwerde angezeigt (Urk. 19). 3. Zulässigkeitsvoraussetzung jedes Rechtsmittels ist die sogenannte Beschwer. Das Erfordernis der Beschwer hat die Wirkung, dass nur derjenige zur Erhebung eines Rechtsmittels befugt ist, welcher ein (von der Rechtsordnung geschütztes, d.h. ein schutzwürdiges) Interesse (tatsächlicher oder rechtlicher Natur) an der Abänderung eines erstinstanzlichen Entscheids besitzt. Fehlt es an der von Amtes wegen zu prüfenden Beschwer, ist auf das erhobene Rechtsmittel nicht einzutreten (ZK ZPO-Reetz, Vorbemerkungen zu den Art. 308–318 N 29, m.w.H.). 4. Der Gesuchsgegner wurde durch den angefochtenen Entscheid zu nichts verpflichtet; vielmehr wurde auf das Rechtsöffnungsgesuch der Gesuchstellerin nicht eingetreten, unter Kostenfolgen zu Lasten der Gesuchstellerin (Urk. 17). Demnach fehlt es vorliegend an der Beschwer des Gesuchsgegners. Auf die Beschwerde ist deshalb nicht einzutreten.

- 3 - 5. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 150.– festzusetzen. Bei Nichteintreten gilt die klagende Partei bzw. die Partei, welche das Rechtsmittel erhoben hat, als unterliegend (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Gesuchsgegner aufzuerlegen. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens, der Gesuchstellerin mangels relevanter Umtriebe (vgl. Art. 106 Abs. 1 und Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde des Gesuchsgegners wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage einer Kopie von Urk. 16, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 4 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'778.90. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 9. Mai 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Paszehr versandt am: ip

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