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Zürich Obergericht Zivilkammern 02.05.2025 RT250062

2. Mai 2025·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,805 Wörter·~9 min·2

Zusammenfassung

Rechtsöffnung

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT250062-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A.Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichterin Dr. S. Janssen sowie Gerichtsschreiberin MLaw D. Frangi Urteil vom 2. Mai 2025 in Sachen A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer gegen B._____, Gesuchsgegner und Beschwerdegegner betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 17. März 2025 (EB240521-D)

- 2 - Erwägungen: 1.1. Mit Eingabe vom 11. Dezember 2024 machte der Gesuchsteller und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsteller) vor Vorinstanz in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Niederhasli-Niederglatt (Zahlungsbefehl vom 6. November 2024) ein Rechtsöffnungsverfahren anhängig (Urk. 1/1-2). Daraufhin erwog die Vorinstanz mit Verfügung vom 14. Januar 2025, dass der Gesuchsteller sein Gesuch auf ein Urteil des kantonalen Strafgerichts des Kantons Schwyz aus dem Jahr 2007 sowie – gemäss Verlustschein vom 26. November 2008 – Darlehensverträge vom 20. Oktober 2004 und 25. November 2004 stütze. Er habe verschiedene Beilagen in einem Bündel angefügt, wobei eine thematisch sinnvolle Trennung des Beilagenbündels nicht möglich und ein Rechtsöffnungstitel nicht ersichtlich sei. Das erwähnte Urteil des Strafgerichts, die Darlehensverträge sowie die Rückseite des Zahlungsbefehls würden fehlen. Zudem befinde sich zwar ein Verlustschein in den Akten, allerdings sei diesem kein Datum zu entnehmen. In der Folge setzte die Vorinstanz dem Gesuchsteller eine Frist von 10 Tagen an, um die genannten fehlenden Unterlagen sowie allfällige weitere Urteile betreffend die Gerichtskosten 2016, 2017 und 2024 in übersichtlicher und gleichbleibender Form nachzureichen, unter Hinweis, dass das Verfahren im Säumnisfall ohne die versäumte Handlung fortgesetzt werde (Urk. 3 S. 3 und 5). Diese Verfügung wurde seitens des Gesuchstellers am 29. Januar 2025 in Empfang genommen (Urk. 3). Mit Schreiben vom 13. Februar 2025 – und damit verspätet – reichte der Gesuchsteller bei der Vorinstanz weitere Unterlagen ein (Urk. 5 bis 8/1-10). Ferner wurden am 13. und 14. Februar 2025 zwischen der Vorinstanz und dem Gesuchsteller zwei Telefonate geführt (Urk. 4). Mit Urteil vom 17. März 2025 wies die Vorinstanz das Rechtsöffnungsgesuch ab und auferlegte dem Gesuchsteller die Gerichtskosten. Eine Parteientschädigung wurde nicht zugesprochen (Urk. 9 S. 6 = Urk. 14 S. 6). 1.2. Der Gesuchsteller erhob mit Eingabe vom 1. April 2025 (eingegangen am 8. April 2025) fristgerecht (vgl. Empfangsschein zu Urk. 9) Beschwerde gegen das vorinstanzliche Urteil und ersuchte sinngemäss um Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils sowie Gutheissung seines Rechtsöffnungsgesuchs. Ferner beantragte er zusammenfassend und sinngemäss, der Gesuchsgegner und Beschwerdegeg-

- 3 ner (fortan Gesuchsgegner) sei zum Umzug in eine kostengünstigere Wohnung und zur Leistung monatlicher Schuldentilgungszahlungen von Fr. 500.– zu verpflichten. Zudem sei das Einkommen und Vermögen des Gesuchsgegners unter Einbezug mutmasslich nicht deklarierter Vermögenswerte neu zu beurteilen (Urk. 13 S. 3). 2. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-12). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Die vom Gläubiger eingereichte Beschwerdeschrift ist in englischer Sprache verfasst. Eine Übersetzung wurde nicht eingereicht. Gemäss Art. 129 ZPO wird das Verfahren in der Amtssprache des zuständigen Kantons geführt, welche im Kanton Zürich Deutsch ist (vgl. Art. 48 der Verfassung des Kantons Zürich). Nicht in einer Amtssprache abgefasste Anträge kann das Gericht gemäss Art. 132 ZPO innert einer Nachfrist übersetzen lassen. Erfolgt die Übersetzung nicht innert dieser Frist, so gilt die Eingabe als nicht erfolgt (Art. 132 Abs. 1 ZPO) und damit das Rechtsmittel als nicht erhoben. Vorliegend kann auf die Ansetzung einer entsprechenden Nachfrist jedoch verzichtet werden: Einerseits ist das Gericht der englischen Sprache im erforderlichen Umfang ausreichend mächtig. Andererseits erweist sich das Rechtsmittel des Gesuchstellers – wie nachfolgend darzulegen sein wird – sogleich als offensichtlich unzulässig, weshalb gestützt auf Art. 322 Abs. 1 ZPO auch auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden kann. 3.1. Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Dazu gehört, dass in der Beschwerde im Einzelnen dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll (BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013 E. 3; BGer 5D_65/2014 vom 9. September 2014 E. 5.4.1; je m.H. auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Was nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden. Das gilt zumindest insoweit, als ein Mangel nicht offensichtlich ist (BGE 147 III 176 E. 4.2.1).

- 4 - 3.2. Im Beschwerdeverfahren sind neue Anträge, neue Behauptungen und neue Beweise nicht mehr zulässig (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgetragen wurde, kann im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt werden. Dies ergibt sich aus der Natur der Beschwerde, welche als ausserordentliches Rechtsmittel im Wesentlichen auf die Rechtskontrolle beschränkt ist und nicht das erstinstanzliche Verfahren fortsetzen soll. Dieses Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für unechte wie auch für echte Noven (ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 326 N 3 f.). 4. Soweit der Gesuchsteller materiellrechtliche Begehren stellt, welche sich nicht auf die Erteilung der Rechtsöffnung beziehen – vgl. Urk. 1/2: "Requests" und Urk. 13 S. 3: "My Request #2" –, sind diese im Rahmen des vorliegenden Verfahrens unzulässig. Das Rechtsöffnungsverfahren ist betreibungsrechtlicher Natur und dient ausschliesslich der Beurteilung, ob gestützt auf einen entsprechenden Titel Rechtsöffnung zu erteilen ist. Ob der Gesuchsteller mit seinen Begehren vor erster Instanz auch ein materiellrechtliches Verfahren anhängig machen wollte, kann vorliegend offen bleiben, zumal er seine Beschwerdeanträge in keiner Form begründet hat, weshalb ohnehin nicht auf sie einzutreten ist. 5. Die Vorinstanz wies das Rechtsöffnungsgesuch zusammenfassend mit der Begründung ab, dass der Gesuchsteller es unterlassen habe, einen gültigen Rechtsöffnungstitel einzureichen. Er stütze sein Gesuch auf ein Urteil des kantonalen Strafgerichts des Kantons Schwyz aus dem Jahr 2007 und den Verlustschein vom 26. November 2008. Mit Verfügung vom 14. Januar 2025 sei ihm unter ordnungsgemässem Hinweis auf die Säumnisfolgen Frist angesetzt worden, um dem Gericht diverse Unterlagen – namentlich den Rechtsöffnungstitel – nachzureichen. Der Gesuchsteller habe die Verfügung am 29. Januar 2025 abgeholt, womit die angesetzte Frist am 10. Februar 2025 geendet habe. Die Unterlagen habe er nach Ablauf der Frist zur Mängelbehebung und folglich zu spät eingereicht. Entsprechend führte die Vorinstanz das Verfahren ohne seine Eingabe vom 13. Februar 2025 und die damit eingereichten Unterlagen fort und kam zum Schluss, dass es an einem Rechtsöffnungstitel fehle, weshalb das Rechtsöffnungsgesuch abzuweisen sei.

- 5 - 6. Der Gesuchsteller bestreitet nicht, dass die Verfügung der Vorinstanz vom 14. Januar 2025, mit welcher er zur Nachbesserung seiner Eingabe aufgefordert wurde, am 29. Januar 2025 an seiner Schweizer Adresse in C._____ in Empfang genommen worden ist. Er macht jedoch geltend, dass er nicht unter dieser Adresse, sondern in D._____ [Grossbritannien] wohnhaft sei, und dass ihm die Verfügung – welche seine Eltern nach D._____ weitergeleitet hätten – dort erst am 10. Februar 2025 zugegangen sei. Am 13. Februar 2025 habe er sodann bei der Vorinstanz telefonisch nachgefragt, ob er sich noch innerhalb der Frist befinde. Dies sei ihm unter der Prämisse bejaht worden, dass er die Sendung noch am selben Tag abschicke, was er auch getan habe (Urk. 13 S. 1 und 3). 7.1. Zunächst ist der Gesuchsteller darauf hinzuweisen, dass er in seinem Rechtsöffnungsgesuch lediglich "E._____ [Strasse] …, C._____" als Wohn- resp. Zustelladresse angegeben hat (vgl. Urk. 1/1-2). Er kann sich daher nicht darauf berufen, die Verfügung habe zunächst noch nach D._____ weitergeleitet werden müssen. Es oblag ihm, rechtzeitig die erforderlichen Vorkehrungen zur Fristwahrung zu treffen oder um eine Fristerstreckung zu ersuchen. Die Verfügung der Vorinstanz vom 14. Januar 2025 galt am 29. Januar 2025 als dem Gesuchsteller zugestellt, womit die zehntägige (gerichtliche) Frist am 30. Januar 2025 zu laufen begann und am 10. Februar 2025 endete (vgl. Art. 142 Abs. 1 und 3 ZPO). Die Frist ist gewahrt, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird (vgl. Art. 143 Abs. 1 ZPO). Gerichtliche Fristen können aus zureichenden Gründen erstreckt werden, wenn das Gericht vor Fristablauf darum ersucht wird (Art. 144 Abs. 2 ZPO). Der Gesuchsteller hat innerhalb der angesetzten Frist weder seine nachgereichten Unterlagen der Post übergeben, noch hat er um eine Fristerstreckung ersucht. Dies obwohl er in der Beschwerde selbst vorbringt, er habe die Sendung am 10. Februar 2025 – somit noch innerhalb der Frist – in D._____ empfangen. Weshalb er dennoch erst drei Tage später Kontakt mit der Vorinstanz aufnahm, wird von ihm im Übrigen nicht näher ausgeführt.

- 6 - 7.2. Bei der Behauptung des Gesuchstellers, ihm sei anlässlich des Telefonats mit der Vorinstanz vom 13. Februar 2025 bestätigt worden, er befinde sich innerhalb der Frist, sowie dem in die Beschwerdeschrift hineinkopierten Telefonprotokoll (Urk. 13 S. 1 unten und S. 2) handelt es sich zwar um Noven. Diese sind trotz des grundsätzlichen Novenverbots im Beschwerdeverfahren (vgl. E. 3.2. vorangehend) zuzulassen, da erst das angefochtene Urteil Anlass zu deren Beibringung gegeben hat. Die Behauptung bleibt indes unbelegt. Das Telefonprotokoll belegt lediglich, dass ein Telefonat mit der Vorinstanz stattfand, nicht aber dessen konkreten Inhalt. Darüber hinaus steht die Behauptung im Widerspruch zu den in den vorinstanzlichen Akten enthaltenen Telefonnotizen vom 13. und 14. Februar 2025 (Urk. 4). Denen zufolge war sich der Gesuchsteller der verpassten Frist bewusst, verlangte aber Flexibilität in Bezug auf die paar Tage Verspätung. Zudem wurde er gemäss den Telefonnotizen von der Vorinstanz darauf hingewiesen, dass es Sache des Richters sei, über die Rechtzeitigkeit der eingereichten Unterlagen zu entscheiden (Urk. 4). 7.3. Zusammengefasst vermögen die Rügen des Gesuchstellers das vorinstanzliche Urteil nicht zu entkräften. Überspitzter Formalismus, wie ihn der Gesuchsteller in seiner Beschwerde andeutet (vgl. Urk. 13 S. 3 oben), ist nach dem Gesagten nicht ersichtlich. Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. 8. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 1'000.– festzusetzen und ausgangsgemäss dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen, da der Gesuchsteller unterliegt und dem Gesuchsgegner keine Aufwendungen entstanden sind (Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt.

- 7 - 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsteller auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsgegner unter Beilage je eines Doppels von Urk. 13, 15 und 16/1-15, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000.-. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 2. Mai 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw D. Frangi versandt am: sba

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