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Zürich Obergericht Zivilkammern 16.04.2025 RT250060

16. April 2025·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·937 Wörter·~5 min·1

Zusammenfassung

Rechtsöffnung

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT250060-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. S. Janssen und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos sowie Gerichtsschreiberin MLaw D. Müller Urteil vom 16. April 2025 in Sachen A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer gegen B._____ AG, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 14. Januar 2024 (EB240417-D)

- 2 - Erwägungen: 1.1 Mit Urteil vom 14. Januar 2024 erteilte die Vorinstanz der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Dielsdorf-Nord (Zahlungsbefehl vom 9. Oktober 2024) provisorische Rechtsöffnung für Fr. 62'270.32 zuzüglich Zins (Urk. 5 S. 2 f. [unbegründet] = Urk. 9 S. 7 [begründet] = Urk. 13 S. 7). 1.2 Dagegen erhob der Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) mit Eingabe vom 28. März 2025 fristgerecht (Urk. 10/2 und Art. 321 Abs. 2 ZPO) Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, das Rechtsöffnungsgesuch sei abzuweisen (Urk. 12). 1.3 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-11). Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. Die Vorinstanz erwog, die Gesuchstellerin stütze ihr Rechtsöffnungsbegehren auf die im Recht liegende Schuldanerkennung vom 12. September 2023, welche die Schuldanerkennung vom 5. Juni 2021 ersetze. Beide Schuldanerkennungen seien vom Gesuchsgegner unterzeichnet worden und verpflichteten diesen, der Gesuchstellerin einen Nominalbetrag in Höhe von Fr. 100'000.– bzw. Fr. 46'500.– zu bezahlen. In der restrukturierten Schuldanerkennung werde festgehalten, dass der Gesuchsgegner von den ursprünglich geschuldeten Fr. 100'000.– bereits Fr. 53'500.– zurückbezahlt habe, weshalb der noch offene Darlehensbetrag Fr. 46'500.– betrage. Dieser Betrag sei durch Ratenzahlungen zu tilgen. Dabei enthalte die Schuldanerkennung eine Klausel, die festlege, dass alle nicht bezahlten Raten bei einer Kündigung des Kredites nach Ablauf der Kündigungsfrist sofort fällig würden und der geschuldete Kreditbetrag die Summe aller nicht bezahlten Raten zuzüglich Zins betrage. Mit Kündigungsschreiben der Gesuchstellerin vom 25. Juli 2024 sei der Darlehensvertrag beendet worden und folglich sei der gesamte Betrag von Fr. 62'270.32 zuzüglich Zins fällig geworden. Nichtigkeitsgründe seien weder geltend gemacht worden noch seien solche ersichtlich, weshalb der Darlehensvertrag als gültig zustande gekommen gelte. Der Darlehensvertrag be-

- 3 rechtige damit im Grundsatz zur provisorischen Rechtsöffnung im beantragten Umfang. Der Gesuchsgegner habe nicht Stellung genommen und somit auch keine Einwendungen glaubhaft gemacht. Es sei der Gesuchstellerin daher Rechtsöffnung zu erteilen (Urk. 13 S. 4). 3. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind nach Art. 326 Abs. 1 ZPO im Beschwerdeverfahren grundsätzlich ausgeschlossen. Das Beschwerdeverfahren dient nicht der Fortführung des erstinstanzlichen Prozesses, sondern im Wesentlichen der Rechtskontrolle des vorinstanzlichen Entscheids. Was im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgetragen wurde, kann deshalb im Beschwerdeverfahren nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt werden. 4. Gemäss Art. 82 Abs. 2 SchKG spricht das Gericht die provisorische Rechtsöffnung aus, sofern der Betriebene nicht Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht. Der Gesuchsgegner führt aus, das Darlehen sei über die Firma C._____ AG gelaufen, welche Konkurs gegangen sei. Er könne den Betrag nicht bezahlen, da er in einer Finanzkrise sei (Urk. 12). Diese Behauptungen sind einerseits nicht zu berücksichtigen, da der Gesuchsgegner sie nicht bereits bei der Vorinstanz vorgebracht hat (siehe E. 3). Andererseits bestreitet der Gesuchsgegner nicht, dass er die Schuldanerkennungen vom 12. September 2023 bzw. 5. Juni 2021 unterzeichnet hat und somit eine Forderung gegen ihn persönlich – nicht nur gegen die C._____ AG – besteht. Sein Einwand betrifft damit im Wesentlichen seine behauptete Zahlungsunfähigkeit. Jedoch darf im Rechtsöffnungsverfahren nicht geprüft werden, ob und inwieweit ein Schuldner die betriebenen Forderungen bezahlen kann. Dies wird erst im Rahmen des Pfändungsvollzugs vom Betreibungsamt zu prüfen sein (Art. 92 und 93 SchKG). Somit wäre auch keine unrichtige Sachverhaltsfeststellung oder eine falsche Rechtsanwendung ersichtlich, wenn die Behauptungen des Gesuchsgegners berücksichtigt werden könnten. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 5.1 Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 62'270.32. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1

- 4 - GebV SchKG auf Fr. 500.– festzusetzen und ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen, da der Gesuchsgegner unterliegt und der Gesuchstellerin keine Aufwendungen entstanden sind (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). 5.2 Eine Partei hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie (kumulativ) nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Ob die Behauptung des Gesuchsgegners, dass er in einer Finanzkrise sei (Urk. 12), ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege darstellen soll, kann offenbleiben. Die Beschwerde war, wie oben aufgezeigt, von vornherein aussichtslos, weshalb dem Gesuchsgegner die unentgeltliche Prozessführung für das Beschwerdeverfahren unabhängig von seiner finanziellen Situation ohnehin nicht gewährt werden könnte. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 12, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

- 5 - 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 62'270.32. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 16. April 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw D. Müller versandt am: sba

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