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Zürich Obergericht Zivilkammern 20.07.2025 RT250048

20. Juli 2025·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·2,220 Wörter·~11 min·3

Zusammenfassung

Rechtsöffnung

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT250048-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. S. Janssen und Oberrichter lic. iur. K. Vogel sowie Gerichtsschreiberin MLaw L. Stamm Urteil vom 20. Juli 2025 in Sachen A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, gegen B._____ GmbH, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 26. Februar 2025 (EB240439-K)

- 2 - Erwägungen: 1.1. Die Gesuchstellerin ersuchte die Vorinstanz um Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Winterthur-Stadt für Forderungen über Fr. 34'547.85 nebst Zins zu 5% seit 28. Oktober 2024 und Fr. 22'588.15 (Urk. 1). Sie stützte ihr Gesuch insbesondere auf die „Auftrag / Mandats- und Honorarvereinbarung“ vom 22. Januar 2024 (Urk. 2/2) sowie auf den am 9. September 2024 vom Gesuchsgegner unterzeichneten „Personenkonto-Auszug Debitoren“ (Urk. 2/4). Für den vorinstanzlichen Prozessverlauf kann auf das angefochtene Urteil vom 26. Februar 2025 verwiesen werden (Urk. 25 = Urk. 32). Mit erwähntem Urteil erteilte die Vorinstanz provisorische Rechtsöffnung für Fr. 46'714.95 und Zins zu 5% auf Fr. 34'547.85 seit 5. November 2024 sowie die dem Gesuchsgegner auferlegten Gerichtskosten in Höhe von Fr. 400.– [(4/5 der Spruchgebühr), Urk. 32 Dispositivziffern 1-3]. Im Mehrbetrag (Forderung, Zins, Zinslauf und Zahlungsbefehlskosten) wurde das Rechtsöffnungsbegehren der Gesuchstellerin abgewiesen (Urk. 32 Dispositivziffer 1). Sodann wurde die Gesuchstellerin zur Bezahlung einer Parteientschädigung von Fr. 140.– an den Gesuchsgegner verpflichtet und auch dafür provisorische Rechtsöffnung erteilt (Urk. 32 Dispositivziffern 1 und 4). 1.2. Dagegen erhob der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 14. März 2025 (Datum Poststempel 14. März 2025; Urk. 31) rechtzeitig Beschwerde mit den folgenden Anträgen (Urk. 31 S. 2): "Das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur (summarisches Verfahren) vom 26. Februar 2025 sei vollumfänglich aufzuheben. Dem Rechtsöffnungsersuchen des Beschwerdegegners vom 7. November 2024 sei abzuweisen (dem Gesuch nicht stattzugeben sei). Eventualiter: Das Verfahren sei ans Bezirksgericht Winterthur zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurückzuweisen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdegegners." 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-30). Da sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt wird – als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

- 3 - 2.1. Die beschwerdeführende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts; Art. 320 ZPO) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 321 N 15). Unerlässlich ist, dass in der Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingegangen wird. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Standpunkte, die sie im vorinstanzlichen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als fehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen und aufzeigen, inwiefern sich die Überlegungen der ersten Instanz nicht aufrechterhalten lassen (BGE 147 III 176 E. 4.2.1). In wörtlichen Wiederholungen der früheren Eingaben kann von vornherein keine genügende Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid erblickt werden. 2.2. Der Gesuchsgegner legt den Sachverhalt in der Beschwerdeschrift vorwiegend aus seiner Sicht dar und setzt sich nicht hinreichend mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander. So führt er beispielsweise aus, der unterzeichnete „Personenkonto-Auszug Debitoren“ genüge den Voraussetzungen von Art. 82 Abs. 2 SchKG nicht, es liege insbesondere keine bestimmbare Schuld vor. Sodann würden die von den Parteien unterzeichneten Verträge in einer „ausgesprochen wucherischen Weise“ einzig dem Eigeninteresse der Gesuchstellerin dienen (Urk. 31 S. 3). Ferner zitiert der Gesuchsgegner Auszüge aus seiner im vorinstanzlichen Verfahren erstatteten Stellungnahme vom 9. Dezember 2024 und wiederholt, Aufzeichnungen von Schuldpositionen könnten den Anforderungen an einen provisorischen Rechtsöffnungstitel nicht genügen (Urk. 7 und Urk. 31 S. 4). Eine konkrete Auseinandersetzung mit den Erwägungen der Vorinstanz, beispielsweise hinsichtlich des Vorwurfs, die Forderung deute auf Wucher hin (Urk. 32 Erw. 4.1 f.), oder zur Beendigung des Kontokorrentvertrags (Urk. 32 Erw. 1.3.3), erfolgt jedoch nicht. Der Gesuchsgegner begnügt sich damit, seine bereits ins vorinstanzliche Verfahren eingebrachten Vorbringen erneut wiederzugeben, die vorinstanzlichen Erwägungen als nicht nachvollziehbar zu deklarieren oder zu erklären, deren Rechtsauffassung nicht beipflichten zu können (Urk. 31 S. 4). Dass er die Auffassung der Vorinstanz (zumindest teilweise) nicht teilt, liegt in der Natur der Sache. Erforderlich wäre allerdings, dass er detailliert und unter Verweis auf Belegstellen aufzeigt, aus

- 4 welchem Grund sich die Erwägungen der Vorinstanz nicht halten lassen. Dies ist vorliegend unterblieben, weshalb auf die Beschwerde grundsätzlich nicht einzutreten ist. 3.1. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was im erstinstanzlichen Verfahren nicht behauptet oder eingereicht wurde, kann im Beschwerdeverfahren nicht mehr nachgeholt werden. Es herrscht grundsätzlich ein umfassendes Novenverbot sowohl für echte als auch unechte Noven (BGer 5A_872/2012 vom 22. Februar 2013 E. 3; ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 326 N 4). Vom Novenverbot ausgenommen sind indes in Analogie zu Art. 99 Abs. 1 BGG unechte Noven, zu deren Vorbringen erst der Entscheid der Vorinstanz Anlass gibt, was in der Beschwerde darzulegen ist. Dabei ist die blosse Behauptung, erst der angefochtene Entscheid habe Anlass zur Nachreichung von Dokumenten gegeben, unzureichend. Auch der vorinstanzliche Verfahrensausgang allein bildet noch keinen hinreichenden Anlass für die ausnahmsweise Zulässigkeit von unechten Noven, die bereits im erstinstanzlichen Verfahren ohne Weiteres hätten vorgebracht werden können. Es entspricht nicht dem Sinn der Bestimmung, Noven zuzulassen, nur weil der Ausgang des Verfahrens nicht den Erwartungen des Betroffenen entspricht. Die Ausnahmevorschrift dient insbesondere nicht dazu, von der Vorinstanz festgestellte Mängel in der Beweisführung zu beheben, d.h. durch Nachreichung neuer Beweismittel (nicht erwartete) Beweislücken im Vorbringen vor Vorinstanz zu schliessen. Erfasst sind vielmehr (nur) Fälle, in denen die Vorinstanz dem Prozess unversehens eine ganz andere rechtliche Basis gab, welche geänderte tatsächliche Behauptungen und Beweismittel erheischt. Es bedarf einer vorinstanzlichen Argumentation, die für die Parteien objektiv unvorhersehbar war (OGer ZH RT190179 vom 24. August 2020 E. 2.3.1 m.w.H.). 3.2. Soweit der Gesuchsgegner moniert, die Vorinstanz hätte infolge der mehrfachen Eingaben der Gesuchstellerin erahnen können und müssen, dass es am Wahrheitsgehalt und an den Behauptungen der Gesuchstellerin zu zweifeln gelte (Urk. 31 S. 4), handelt es sich um eine pauschale Behauptung. Der Gesuchsgegner unterlässt es, detailliert aufzuzeigen, inwiefern die mehrfachen vorinstanzlichen

- 5 - Eingaben der Gesuchstellerin Anlass hätten geben sollen, an deren Vorbringen zu zweifeln. Es ist darauf hinweisen, dass die Vorinstanz die nach Durchführung des ersten Schriftenwechsels – und somit nach Fall der Novenschranke – von der Gesuchstellerin ins Recht gelegten Eingaben und Beweismittel (Urk. 12, Urk. 13/10 und Urk. 17) für die Entscheidfindung ohnehin nicht berücksichtigt und das Rechtsöffnungsbegehren (mangels Vorliegens eines entsprechenden Rechtsöffnungstitels) im Umfang von Fr. 10'421.05 abgewiesen hat (Urk. 32 Erw. 1.3.4 Abs. 5 f.). Dem Gesuchsgegner ist hieraus also gerade kein Nachteil erwachsen. 3.3. Der Gesuchsgegner bringt weiter vor, der unterzeichnete „Personenkonto- Auszug Debitoren“ genüge den Voraussetzungen von Art. 82 Abs. 2 SchKG von vornherein nicht, da eine Richtigbefundanzeige nur als provisorischer Rechtsöffnungstitel tauge, falls der Schuldner sie nach erfolgter Kündigung des Kontokorrentvertrags ausgestellt und der anerkannte Saldo nicht auf neue Rechnung vorgetragen worden sei. Eine klar bestimmbare Schuld könne sich nicht aus dem „Personenkonto-Auszug Debitoren“ ergeben, und ohne ausdrückliche Erklärung, den Betrag von Fr. 34'547.85 respektive weiteren Fr. 22'588.15 zu schulden, sei der genannte Auszug als provisorischer Rechtsöffnungstitel ungeeignet (Urk. 31 S. 3). Sodann sei seitens der Gesuchstellerin weder je Rechnung gestellt noch je ein bestimmter Betrag gemahnt worden (Urk. 31 S. 5). Wie von der Vorinstanz zutreffend festgehalten worden ist, hat die in Betreibung gesetzte Forderung im Zeitpunkt der Anhebung der Betreibung fällig zu sein, damit Rechtsöffnung erteilt werden kann. Eine Prüfung der Fälligkeit erfolgt nur auf Einrede hin (Urk. 32 Erw. 3.1 m.w.H.). Der Gesuchsgegner räumt selber ein, dies (die Einrede der fehlenden Fälligkeit) sei in seiner Stellungnahme vom 9. Dezember 2024 (Urk. 7) wohl zu wenig stark zum Ausdruck gekommen (Urk. 31 S. 5). Das vermag jedoch nichts daran zu ändern, dass die Einrede der fehlenden Fälligkeit der in Betreibung gesetzten Forderung nicht bereits im vorinstanzlichen Verfahren erfolgt, folglich verspätet und im vorliegenden Beschwerdeverfahren entsprechend nicht zu berücksichtigen ist (Art. 326 Abs. 1 ZPO, vgl. oben Erw. 3.1). Die Erwägung der Vorinstanz, wonach die beiden Dokumente „Personenkonto-Auszug Debitoren“ bereits am 9. September 2024 unterzeichnet worden seien und folglich von

- 6 der Fälligkeit der Forderung auszugehen sei (Urk. 32 Erw. 3.3), ist im Beschwerdeverfahren nicht mehr zu überprüfen. 3.4. Sodann rügt der Gesuchsgegner, die verschiedenen bei der Vorinstanz hängigen Verfahren der Gesuchstellerin gegen ihn und dessen Ehefrau sowie der C._____ AG hätten die Vorinstanz stutzig machen müssen (Urk. 31 S. 5). Diese pauschalen Behauptungen sind sowohl unsubstantiiert als auch neu und folglich für das Beschwerdeverfahren unbeachtlich (vgl. OFK ZPO-Schmid, Art. 152 N 2 sowie oben Erw. 3.1). Ebenso unsubstantiiert ist das Vorbringen, der Gesuchsgegner habe per 24. März 2025 eine weitere Aberkennungsklage einzureichen, da die Vorinstanz in zwei Betreibungen gegen die ihm zuzurechnende C._____ AG sowie gegen seine Ehefrau Rechtsöffnung erteilt habe (Urk. 31 S. 5, Urk. 33/2). Sodann legt der Gesuchsgegner nicht ansatzweise dar, inwiefern sich aufgrund der beiden anderen Rechtsöffnungsverfahren gegen die C._____ AG und seine Ehefrau aus dem Dokument „Personenkonto-Auszug Debitoren“ ein „dubioser Inhalt“ ergeben soll. Auch diese Vorbringen sind überdies neu und vorliegend nicht zu beachten. 3.5. Ferner bringt der Gesuchsgegner vor, es sei einen Monat nach seiner Stellungnahme im vorinstanzlichen Verfahren zu einer Strafanzeige gegen die Gesuchstellerin gekommen, weil diese gegenüber unbeteiligten Dritten den Anschein erweckt habe, weiterhin für ihn tätig zu sein (und weiterhin als Verkäuferin des Doppeleinfamilienhauses in Erscheinung getreten sei), obschon er die entsprechenden Verträge gekündigt habe (Urk. 31 S. 5 und Urk. 33/1). Die Gesuchstellerin wolle ihn mit Fehlverrechnungen ganz gezielt in den Ruin treiben (Urk. 31 S. 2). Auch diese Behauptungen sind unsubstantiiert, neu und im Beschwerdeverfahren entsprechend nicht zu beachten (vgl. oben Erw. 3.1). 4.1. Soweit der Gesuchsgegner vorbringt, die Vorinstanz wäre zur Vorladung der Parteien zu einer mündlichen Anhörung gezwungen gewesen (Urk. 31 S. 2), ist festzuhalten, dass ein entsprechender Antrag im vorinstanzlichen Verfahren gerade nicht gestellt worden ist, es sich hierbei also um ein Novum handelt. Nach Eingang des Rechtsöffnungsgesuchs (Urk. 1) setzte die Vorinstanz dem Gesuchsgegner eine Frist an, um zum Rechtsöffnungsbegehren der Gesuchstellerin schriftlich Stellung zu nehmen und Beweismittel einzureichen (Urk. 3). Innert erstreckter

- 7 - Frist reichte der anwaltlich vertretene Gesuchsgegner zwar eine Stellungnahme samt Beilagen ein, beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung jedoch nicht (Urk. 5, Urk. 7 und Urk. 8/1-2). Er merkte lediglich an, sich „anlässlich einer Verhandlung (mit Erscheinungspflicht der Parteien) darüber zu vergewissern, wie es zu der Unterschrift vom 4. September 2024“ auf den Kontoauszügen gekommen ist, sei „nicht völlig unverhältnismässig“ (Urk. 7 S. 3). Darin einen Antrag um Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu erblicken, ginge zu weit, zumal der Gesuchsgegner wie erwähnt anwaltlich vertreten ist. Sodann legt er weder in seiner Stellungnahme im vorinstanzlichen Verfahren noch in seiner Beschwerdeschrift dar, inwiefern sich die Durchführung einer mündlichen Verhandlung „aus dem Verhältnismässigkeitsprinzip“ hätte ergeben sollen (Urk. 7 S. 3 und Urk. 31 S. 3). 4.2. Nachdem der Gesuchsgegner in seiner schriftlichen Stellungnahme gegen den angeordneten Schriftenwechsel nicht opponiert und keinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt hatte, durfte die Vorinstanz nach Treu und Glauben davon ausgehen, der Gesuchsgegner verzichte auf eine solche bzw. sei mit der schriftlichen Durchführung des Verfahrens einverstanden (vgl. BGE 127 I 44 E. 2.e/aa). Nach erfolgtem (stillschweigendem) Verzicht auf ein mündliches Verfahren und nach Durchführung eines schriftlichen Verfahrens besteht nach der Minimalgarantie von Art. 6 Ziff. 1 EMRK kein Anspruch mehr auf ein mündliches Verfahren (BGer 5D_181/2011 vom 11. April 2012 E. 3.1). Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erst im Beschwerdeverfahren zu beantragen und zu rügen, die Vorinstanz wäre „gezwungen“ gewesen, zur mündlichen Anhörung vorzuladen (Urk. 31 S. 2), geht nicht an. Der Gesuchsgegner durfte nicht von der Annahme ausgehen, zur Rechtsöffnungsverhandlung vorgeladen zu werden und allfällige Beweismittel so lange zurückhalten (Urk. 31 S. 3). Der Versuch des anwaltlich vertretenen Gesuchsgegners, den Ausgang des vorinstanzlichen Verfahrens nachträglich im Beschwerdeverfahren mittels Anrufen des Rechts auf eine mündliche Verhandlung zu korrigieren, ist somit unbehelflich. 4.3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist.

- 8 - 5.1. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 500.– festzusetzen. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 500.– zu verrechnen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 5.2. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens, der Gesuchstellerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde des Gesuchsgegners wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage der Doppel von Urk. 31 und Urk. 33/1-2, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 9 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 46'714.95. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 20. Juli 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw L. Stamm versandt am: lm

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