Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT250047-O/U1 Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. K. Vogel und Oberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiberin MLaw D. Müller Beschluss vom 26. Mai 2025 in Sachen A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin gegen Kanton Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich, betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 31. Januar 2025 (EB241117-L)
- 2 - Nach Einsicht in das Urteil der Vorinstanz vom 31. Januar 2025, worin sie dem Gesuchsteller in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Zürich 7 (Zahlungsbefehl vom 12. Februar 2024) definitive Rechtsöffnung für Fr. 500.– nebst Zins zu 5 % seit 7. März 2024 erteilte (Urk. 14 S. 6 = Urk. 19 S. 6), nach Einsicht in die dagegen erhobene Beschwerde der Gesuchsgegnerin vom 6. März 2025 (Urk. 18), unter Hinweis auf die Verfügung vom 14. März 2025, mit welcher der Gesuchsgegnerin eine Frist von 10 Tagen zur Leistungen eines Vorschusses von Fr. 225.– für die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens angesetzt wurde (Urk. 20; zugestellt am 31. März 2025), unter weiterem Hinweis auf die Verfügung vom 2. Mai 2025, mit welcher der Gesuchsgegnerin eine nicht erstreckbare Nachfrist von 5 Tagen zur Leistung des Vorschusses angesetzt wurde (Urk. 21) und welche dem Obergericht mit dem Vermerk "Auftrag Post zurückbehalten" retourniert wurde (Urk. 22), nach Einsicht in das Schreiben der Gesuchsgegnerin vom 7. Mai 2025, worin sie geltend macht, die Post habe ihr keine Abholungseinladung hinterlassen und die siebentägige Frist zur Abholung der Sendung sei noch nicht abgelaufen (Urk. 24), unter Hinweis auf die Verfügung vom 8. Mai 2025, mit welcher der Gesuchsgegnerin mitgeteilt wurde, dass die Verfügung vom 2. Mai 2025 nicht nochmals als fristauslösende Sendung zugestellt werde und die fünftägige Frist zur Leistung des Kostenvorschusses von Fr. 225.– gemäss Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung vom 2. Mai 2025 am 19. Mai 2025 ablaufe (Urk. 27), da die Gesuchsgegnerin den ihr auferlegten Kostenvorschuss auch innert der am 19. Mai 2025 abgelaufenen Nachfrist nicht geleistet hat, weshalb androhungsgemäss (Urk. 20, Urk. 21 sowie Urk. 27, je Dispositivziffer 1, auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 101 Abs. 3 ZPO), da die – nach Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG zu bemessenden – Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin
- 3 aufzuerlegen und für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind (vgl. Art. 106 Abs. 1 und Art. 95 Abs. 3 ZPO), wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 225.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden der Gesuchsgegnerin auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage eines Doppels bzw. einer Kopie von Urk. 18 und Urk. 24-26/2, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 500.–.Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
- 4 - Zürich, 26. Mai 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw D. Müller versandt am: lm