Skip to content

Zürich Obergericht Zivilkammern 12.02.2025 RT250018

12. Februar 2025·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·993 Wörter·~5 min·1

Zusammenfassung

Rechtsöffnung

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT250018-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. K. Vogel und Oberrichterin Dr. S. Janssen sowie Gerichtsschreiberin MLaw D. Frangi Beschluss vom 12. Februar 2025 in Sachen A.______, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer gegen Staat Zürich und Stadt Winterthur, Gesuchsteller und Beschwerdegegner vertreten durch Steueramt der Stadt Winterthur, betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 21. Januar 2025 (EB240497-K)

- 2 - Erwägungen: 1.1. Mit Urteil vom 21. Januar 2025 erteilte die Vorinstanz den Gesuchstellern in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Winterthur-Wülflingen (Zahlungsbefehl vom 19. September 2024) definitive Rechtsöffnung für Fr. 9'608.95 nebst Zins zu 4.5 % seit 19. September 2024, Fr. 70.10 (Ausgleichszins) und Fr. 93.70 (aufgelaufener Verzugszins bis 18. September 2024). Ferner wurde der Gesuchsgegner verpflichtet, den Gesuchstellern die von diesen bezogene Spruchgebühr von Fr. 300.– zu ersetzen und ihnen eine Parteientschädigung von Fr. 100.– zu bezahlen; für die Spruchgebühr und Parteientschädigung wurde den Gesuchstellern ebenfalls definitive Rechtsöffnung erteilt (Urk. 6 S. 7 = Urk. 9 S. 7). 1.2. Der Gesuchsgegner erhob gegen das vorinstanzliche Urteil fristgerecht (Urk. 7) Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag um Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs (Urk. 8). 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-7). Da sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt wird – als offensichtlich unbegründet erweist, ist auf weitere Prozesshandlungen zu verzichten (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei hat die beschwerdeführende Partei hinreichend zu begründen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist, d.h. an einem der genannten Mängel leidet. Das setzt (im Sinne einer Eintretensvoraussetzung) voraus, dass sie die beanstandeten vorinstanzlichen Erwägungen genau bezeichnet, sich inhaltlich gezielt mit diesen auseinandersetzt und mittels präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen konkreten Aktenstellen sich der geltend gemachte Beschwerdegrund ergeben soll. Dieser Anforderung genügt nicht, wer lediglich auf seine vor Vorinstanz vorgetragenen Vorbringen verweist, solche bloss wiederholt, lediglich die eigene Sachdarstellung vorträgt oder den bereits vor Vorinstanz eingenommenen Rechtsstandpunkt bekräftigt und demjenigen der Vorinstanz gegenüberstellt oder den angefochtenen Entscheid

- 3 in allgemeiner Weise kritisiert, ohne darauf einzugehen, was von der Vorinstanz erwogen wurde. Die Kritik hat mithin an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen (BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013 E. 3; BGer 5D_65/2014 vom 9. September 2014 E. 5.4.1; BGer 5A_488/2015 vom 21. August 2015 E. 3.2 [je m.H. auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375]). 3. Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, dass in der als Rechtsöffnungstitel eingereichten Schlussrechnung das steuerbare Einkommen des Gesuchsgegners mit Fr. 77'600.– und das steuerbare Vermögen mit Fr. 8'000.– angegeben worden seien, wobei festgehalten worden sei, dass der anwendbare Steuertarif der Grundtarif sei (act. 2/2 S. 1). Gestützt auf die so festgelegte Steuerbemessungsgrundlage und den anwendbaren Steuersatz sei die vom Gesuchsgegner zu bezahlende Staats- und Gemeindesteuer für die Steuerperiode des Jahres 2022 auf Fr. 9'608.95 festgesetzt worden. Die Gesuchsteller würden mittels Rechtskraftbescheinigung belegen, dass die Schlussrechnung in Rechtskraft erwachsen und damit vollstreckbar geworden sei, womit ein definitiver Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 SchKG vorliege. Zudem bejahte die Vorinstanz das Vorliegen der von Amtes wegen zu prüfenden Identitäten (Gläubiger-, Schuldner- und Forderungsidentität). Zu den Einwendungen des Gesuchgegners erwog die Vorinstanz, soweit diese seine finanzielle Leistungsfähigkeit beträfen, würden sie den Rechtsöffnungstitel nicht im Sinne von Art. 81 SchKG zu entkräften vermögen und seien im Rahmen des Rechtsöffnungsverfahrens unbeachtlich. Weiter bestreite der Gesuchsgegner die Steuerrechnung nicht per se, sondern sei der Ansicht, dass die Steuerbehörde unrechtlich handle und diverse Menschenrechte gemäss Bundesverfassung der Schweizer Eidgenossenschaft verletze. Sei der Gesuchsgegner der Meinung gewesen, dass die Schlussrechnung für die Staats- und Gemeindesteuern des Jahres 2022 inhaltlich unrichtig sei, so wäre es an ihm gelegen, dies mit Erklärung des in der Rechtmittelbelehrung der Schlussrechnung genannten Rechtsmittels der Einsprache geltend zu machen, was er aber – wie die Rechtskraftbescheinigung belege – unterlassen habe, wodurch die Schlussrechnung in Rechtskraft erwachsen und vollstreckbar geworden sei. Ferner seien der Ausgleichszins ausgewiesen und die Verzugszinsen richtig berechnet, weshalb auch das dahinge-

- 4 hende Rechtsöffnungsbegehren der Gesuchsteller gutzuheissen sei (Urk. 9 S. 3 ff.). 4. Der Gesuchsgegner setzt sich nicht mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander und zeigt nicht auf, inwiefern der angefochtene Entscheid fehlerhaft sein soll. Stattdessen begnügt er sich mit allgemeinen Ausführungen zur moralischen und ethischen Verantwortung des Staates sowie zur Unverhandelbarkeit von Grundrechten (Urk. 8). Damit erfüllt der Gesuchsgegner die Begründungsanforderungen an eine Beschwerde nicht (siehe Erwägung 2 vorstehend), weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. 5.1. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 5.2. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens, den Gesuchstellern mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsteller unter Beilage eines Doppels von Urk. 8, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

- 5 - 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt weniger als Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 12. Februar 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw D. Frangi versandt am: sba

RT250018 — Zürich Obergericht Zivilkammern 12.02.2025 RT250018 — Swissrulings