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Zürich Obergericht Zivilkammern 19.02.2025 RT250013

19. Februar 2025·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,152 Wörter·~6 min·2

Zusammenfassung

Rechtsöffnung

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT250013-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A: Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. B. Schärer und Oberrichter lic. iur. K. Vogel sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Paszehr Urteil vom 19. Februar 2025 in Sachen A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer gegen B._____, Gesuchsteller und Beschwerdegegner vertreten durch Inhaberin der elterlichen Sorge C._____ vertreten durch Oberamt D._____ betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Hinwil vom 7. Dezember 2024 (EB240239-E)

- 2 - Erwägungen: 1.1. Mit Urteil vom 7. Dezember 2024 erteilte die Vorinstanz dem Gesuchsteller und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Wetzikon ZH (Zahlungsbefehl vom 28. August 2024) definitive Rechtsöffnung für Fr. 4'400.– nebst Zins zu 5 % seit dem 23. August 2024. Die Spruchgebühr von Fr. 300.– wurde dem Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) auferlegt. Parteientschädigungen wurden keine zugesprochen (Urk. 8 S. 2 = Urk. 14 S. 6 f. = Urk. 18 S. 6 f.). 1.2. Dagegen erhob der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 29. Januar 2025 (Datum Poststempel: 30. Januar 2025) fristgerecht (vgl. Art. 321 Abs. 2 ZPO und Urk. 15) Beschwerde, aus welcher sich ergibt, dass er mit dem vorinstanzlichen Urteil nicht einverstanden ist und dessen Aufhebung und damit die Abweisung des definitiven Rechtsöffnungsgesuchs beantragt (Urk. 17). 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1–16). Da sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt wird – sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Dazu gehört, dass in der Beschwerde im Einzelnen dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll (BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013 E. 3; BGer 5D_65/2014 vom 9. September 2014 E. 5.4.1; je m.H. auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Was nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden. Das gilt zumindest insoweit, als ein Mangel nicht offensichtlich ist (BGE 147 III 176 E. 4.2.1). 3.1. Die Vorinstanz erwog, der Gesuchsteller habe eine Kopie des Scheidungsurteils vom 7. Januar 2020 des Kreisgerichts Rheintal eingereicht. In Dispositionsziffer 6 sei die Vereinbarung über die Scheidungsfolgen vom 7. Januar 2020 vorge-

- 3 merkt worden, in welcher sich in Ziffer 6 die Reglung des Kindesunterhalts befinde. Daraus gehe hervor, dass der Gesuchgegner Fr. 850.– bis zum vollendeten 6. Altersjahr, anschliessend Fr. 1'100.– bis zum vollendeten 12. Altersjahr und anschliessend Fr. 1'250.- bis zur Volljährigkeit bzw. über diese hinaus bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung, Unterhaltsbeiträge zu bezahlen habe. Ausserdem habe der Gesuchsteller sein Gesuch um Inkasso der Unterhaltsbeiträgen durch das Departement des lnnern resp. die Oberämter des Kantons Solothurn eingereicht. Des Weiteren gehe aus der Übersicht der Alimente-Bevorschussung und -Inkassohilfe 2024 des Oberamtes D._____ hervor, dass es seit April 2024 von Seiten des Gesuchsgegners zu keinen Zahlungen mehr gekommen sei und sich in der relevanten Periode der Ausstand von Fr. 446.60 auf Fr. 4'846.60 aufsummiert habe. Der Betrag von Fr. 4'400.– ergebe sich aus den 4 Monaten à Fr. 1'100.–. Diese gehe ebenfalls aus dem Zahlungsbefehl vom 28. August 2024 hervor (Urk. 18 E. III. 1.3). Die Forderung basiere auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts, weshalb der Gesuchsgegner die definitive Rechtsöffnung einzig abzuweisen vermöge, wenn er durch Urkunden beweise, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden sei, oder die Verjährung anrufe (Art. 81 Abs. 1 SchKG). Der Gesuchsgegner bringe keine dieser Einwendungen vor (Urk. 18 E. III. 2.1). Er wende ein, dass es durch die Geburt seines zweiten Kindes zu einer Veränderung seiner Verhältnisse gekommen sei und es deshalb einer Anpassung des Urteils bedürfe. Der Rechtsöffnungsrichter dürfe sich aber nicht mit der materiellen Richtigkeit eines Entscheids befassen oder diesen gar abändern. Eine Abänderungsklage müsse in einem dafür vorgesehenen Verfahren eingereicht werden und könne nicht im Rahmen einer Rechtsöffnung behandelt werden. Aus den Eingaben des Gesuchsgegners gehe hervor, dass eine solche Abänderungsklage eingereicht und auf den 1. Mai 2025 vorgeladen worden sei (Urk. 18 E. III. 3). Der Gesuchsgegner vermöge mit seinen Einreden die definitive Rechtsöffnung nicht abzuwehren. Dem Gesuchsteller sei somit definitive Rechtsöffnung zu erteilen (Urk. 18 E. III. 5).

- 4 - 3.2. Mit seiner Beschwerde bringt der Gesuchsgegner im Wesentlichen nochmals dasselbe wie vor Vorinstanz vor, nämlich dass aufgrund der Geburt seines zweiten Kindes und des Bezugs einer neuen Wohnung veränderte Verhältnisse vorlägen und es ihm daher nicht möglich sei, so viel zu bezahlen, bis das Gericht in Olten am 1. Mai 2025 eine neue Berechnung mache (Urk. 17). Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, prüft das Rechtsöffnungsgericht nicht, ob der Rechtsöffnungstitel noch den aktuellen Gegebenheiten entspricht oder abgeändert werden soll. Die Kognition (Prüfzuständigkeit) des Rechtsöffnungsgerichts beschränkt sich auf die Prüfung der Vollstreckbarkeit des Rechtsöffnungstitels sowie der Einwendungen der Tilgung, Stundung und Verjährung. Dass bereits ein vollstreckbares Urteil betreffend die Abänderung des Scheidungsurteils des Kreisgerichts Rheintal vom 7. Januar 2020 vorliege, macht der Gesuchsgegner nicht geltend. Dass ein Abänderungsverfahren eingeleitet wurde und im Mai 2025 eine Verhandlung stattfindet, ist nicht ausreichend. Das Scheidungsurteil vom 7. Januar 2020 stellt deshalb nach wie vor einen (vollstreckbaren) definitiven Rechtsöffnungstitel für die betriebenen Unterhaltsbeiträge dar. Daran vermag auch die aktuelle finanzielle Situation des Gesuchsgegners nichts zu ändern. Ob und inwieweit ein Schuldner eine fällige Schuld bezahlen kann, kann erst im Rahmen des Pfändungsvollzugs Thema sein (Art. 92 und Art. 93 SchKG). Die Beschwerde des Gesuchsgegners erweist sich damit als offensichtlich unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. 4. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist ausgehend von einem Streitwert von Fr. 4'400.– in Anwendung von Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind im Beschwerdeverfahren keine zuzusprechen, dem Gesuchsgegner infolge seines Unterliegens, dem Gesuchsteller mangels relevanter Umtriebe (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO und Art. 106 Abs. 1 ZPO).

- 5 - Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage von Kopien von Urk. 17 und Urk. 19, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 4'400.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 19. Februar 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Paszehr versandt am: sba

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