Skip to content

Zürich Obergericht Zivilkammern 16.01.2025 RT250003

16. Januar 2025·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·737 Wörter·~4 min·1

Zusammenfassung

Rechtsöffnung

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT250003-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. K. Vogel sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Paszehr Beschluss vom 16. Januar 2025 in Sachen A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin gegen Staat Zürich und Politische Gemeinde B._____, Gesuchsteller und Beschwerdegegner vertreten durch Steueramt B._____, betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 17. Dezember 2024 (EB240455-G)

- 2 - Erwägungen: 1.1. Die Parteien stehen vor Vorinstanz in einem Rechtsöffnungsverfahren. Am 17. Dezember 2024 verfügte die Vorinstanz das Folgende (Urk. 2 S. 2 f.): "1. Das Verfahren wird schriftlich durchgeführt. 2. Der gesuchsgegnerischen Partei wird eine letztmalige Frist von 14 Tagen ab Zustellung dieser Verfügung angesetzt, um eine schriftliche Stellungnahme zum Rechtsöffnungsbegehren der gesuchstellenden Partei in zweifacher Ausfertigung einzureichen. Ein allfälliger Rechtsvertreter ist so rechtzeitig zu bestellen, dass die Frist gewahrt werden kann. In ihrer Stellungnahme hat sich die gesuchsgegnerische Partei zum Rechtsbegehren und zu allen tatsächlichen Behauptungen der gesuchstellenden Partei im Einzelnen zu äussern. Die Beweismittel sind mit der Stellungnahme einzureichen oder zu bezeichnen. Beweis ist grundsätzlich durch Urkunden zu erbringen. Die Urkunden sind mit einem Verzeichnis in zweifacher Ausfertigung beizulegen. Andere Beweismittel sind nur zulässig, wenn sie das Verfahren nicht wesentlich verzögern, wenn es der Verfahrenszweck erfordert oder das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen hat. Bei Säumnis wird aufgrund der Akten entschieden (Art. 219 i.V.m. Art. 234 ZPO). 3. (Schriftliche Mitteilung) 4. (Rechtsmittel: Beschwerde, Frist: 10 Tage; Hinweis kein Fristenstillstand)" 1.2. Mit Eingabe vom 13. Januar 2025 erhob die Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchsgegnerin) gegen die vorgenannte Verfügung Beschwerde (Urk. 1). 1.3. Da sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt wird – sogleich als offensichtlich unzulässig erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2.1. Die angefochtene Verfügung ist prozessleitender Natur. Gegen prozessleitende Verfügungen ist die Beschwerde – von den hier nicht einschlägigen, im Gesetz explizit vorgesehenen Fällen (Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO) abgesehen – nur zulässig, wenn durch sie der Beschwerde führenden Partei ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO; siehe auch angefochtene

- 3 - Verfügung S. 3 Dispositivziffer 4). Ein solcher Nachteil ist ohne Weiteres anzunehmen, wenn er auch durch einen für den Ansprecher günstigen Endentscheid nicht mehr beseitigt werden kann. Indes ist bei der Annahme eines drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils grundsätzlich Zurückhaltung angebracht. Der Gesetzgeber hat die selbstständige Anfechtung gewöhnlicher Inzidenzentscheide absichtlich erschwert, denn der Gang des Prozesses sollte nicht unnötig verzögert werden (Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 28. Juni 2006, BBl 2006, S. 7377). 2.2. Die Gesuchsgegnerin unterlässt es in ihrer Beschwerde (Urk. 1), auszuführen, inwiefern ihr durch die angefochtene Verfügung ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Eine solche Gefahr ist zudem nicht von vornherein offenkundig, wurde mit dieser einzig das schriftliche Verfahren angeordnet und der Gesuchsgegnerin Frist angesetzt, um zum Rechtsöffnungsgesuch der Gesuchsteller Stellung zu nehmen. Die Gesuchsgegnerin beschränkt sich stattdessen darauf, Ausführungen dazu zu machen, weshalb ihres Erachtens keine Rechtsöffnung erteilt werden dürfe (Urk. 1). Solches kann aber im Beschwerdeverfahren erst gegen einen die Rechtsöffnung erteilenden Endentscheid vorgebracht werden. Die Beschwerde erweist sich damit als offensichtlich unzulässig, weshalb auf sie nicht einzutreten ist. 3. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 150.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind im Beschwerdeverfahren keine zuzusprechen, der Gesuchsgegnerin infolge ihres Unterliegens, den Gesuchstellern mangels relevanter Umtriebe (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO).

- 4 - Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchsgegnerin auferlegt. 4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsteller unter Beilage von Kopien von Urk. 1 und Urk. 4/1–3, 5–9, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 14'950.40. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 16. Januar 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Paszehr versandt am: ms

RT250003 — Zürich Obergericht Zivilkammern 16.01.2025 RT250003 — Swissrulings