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Zürich Obergericht Zivilkammern 17.01.2025 RT240203

17. Januar 2025·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,448 Wörter·~7 min·1

Zusammenfassung

Rechtsöffnung

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT240203-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichterin Dr. S. Janssen sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss und Urteil vom 17. Januar 2025 in Sachen A.______, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer gegen Staat Zürich und Politische Gemeinde B._____, Gesuchsteller und Beschwerdegegner vertreten durch Steueramt Schlieren betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dietikon vom 27. November 2024 (EB240506-M)

- 2 - Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 27. November 2024 erteilte das Bezirksgericht Dietikon (Vorinstanz) den Gesuchstellern in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Schlieren/Urdorf (Zahlungsbefehl vom 21. März 2024) – für Staats- und Gemeindesteuern 2019 – definitive Rechtsöffnung für Fr. 2'068.45 nebst 4.5 % Zins seit 20. März 2024, Fr. 10.35 Verzugszins bis 7. Februar 2021 und Fr. 6.55 Ausgleichszins bis 7. Oktober 2020; die Kostenfolgen wurden zu Lasten des Gesuchsgegners geregelt (nachträglich begründet; Urk. 9 = Urk. 12). b) Gegen dieses (ihm am 12. Dezember 2024 zugestellte; Urk. 10/2) Urteil erhob der Gesuchsgegner am 23. Dezember 2024 (Postaufgabe) fristgerecht Beschwerde und stellte die Beschwerdeanträge (Urk. 11 S. 2): "1. Das Urteil sei vollumfänglich aufzuheben und die Rechtsöffnung zu widerrufen; 2. es sei festzustellen, dass der Beschwerdeführende eine Forderung gegen den Kanton Zürich aus unerlaubten und widerrechtlichen Handlungen staatlicher Organe hat; 3. dem Beschwerdeführenden sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse." c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-10). Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll. Das Beschwerdeverfahren ist nicht einfach eine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens, sondern es dient der Überprüfung des angefochtenen Entscheids anhand von konkret dagegen vorgebrachten Beanstandungen. Die Beschwerde muss sich daher mit den entsprechenden Entscheidgründen der Vorinstanz konkret und im Einzelnen auseinandersetzen; eine blosse Darstellung der Sach- und/oder Rechts-

- 3 lage aus eigener Sicht genügt nicht. Was nicht rechtsgenügend beanstandet wird, braucht vom Obergericht nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. Sodann sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO); was im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgetragen wurde, kann im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt werden. b) Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, die Gesuchsteller stützten sich auf den Einschätzungsentscheid und die Schlussrechnung für Staats- und Gemeindesteuern 2019, je vom 7. Oktober 2020 und beide rechtskräftig; diese Verfügungen würden gemeinsam einen definitiven Rechtsöffnungstitel bilden. Der Gesuchsgegner habe eingewandt, dass der Staat ihm Geld schulde und er somit keine Steuern zahlen müsse; eventualiter sei die Steuerforderung mit seiner Schadenersatzforderung gegen den Staat Zürich zu verrechnen. Aus der Stellungnahme des Gesuchsgegners gehe jedoch nicht klar hervor, mit welcher Schadenersatzforderung er die Steuerschuld verrechnen wolle. Sofern der Gesuchsgegner sich auf den eingereichten Verlustschein beziehe, sei festzuhalten, dass auf diesem als Schuldner die Bundesrepublik Nigeria aufgeführt sei, womit eine Verrechnung bereits aufgrund fehlender Gegenseitigkeit ausgeschlossen sei. Die Vorbringen des Gesuchsgegners zu Verfügungen und zu dagegen erhobenen Rechtsmitteln für frühere Steuerperioden seien unbehelflich, da sie an der Rechtskraft der vorliegenden Verfügung nichts zu ändern vermöchten. Der Gesuchsgegner habe keine weiteren Einwände geltend gemacht, wonach die Forderung bereits getilgt, gestundet oder verjährt wäre. Es sei daher definitive Rechtsöffnung zu erteilen (Urk. 12 S. 3-4). c) Der Gesuchsgegner legt in seiner Beschwerde im Wesentlichen vorab die Umstände dar, welche zum Konkurs seiner Firma und von ihm privat geführt hätten. Gestützt auf ein nichtiges Urteil des ehemaligen Kassationsgerichts des Kantons Zürich sei widerrechtlich seine Existenz zerstört und ihm ein massiver Vermögensschaden zugefügt worden. Die beteiligten Banken hätten im Arrestverfahren Vermögenswerte von über USD 43 Mio. hinterzogen. Die Vorinstanz habe dies nur verkürzt wiedergegeben. Die Vorinstanz habe sodann auch offenkundig die rechtliche Bedeutung der Verlustbescheinigung verkannt, welche den ihm entstan-

- 4 denen Schaden beweise. Die von der Vorinstanz gerügte fehlende Gegenseitigkeit der zur Verrechnung gestellten Forderung bestehe gegenüber den für den Schaden verantwortlichen Banken und Behörden. Falsch sei auch die Erwägung, er habe keine weiteren Rechtfertigungsgründe geltend gemacht; vielmehr gehe aus den vielen Einsprachen klar und deutlich hervor, warum (ziviler Ungehorsam als Folge von widerrechtlicher Enteignung von von ihm bzw. seiner Firma rechtmässig gepfändeten Vermögenswerten; Urk. 5) er seinen Steuerpflichten nicht mehr nachkomme (Urk. 11 S. 3-5). c) Der Gesuchsgegner legt in seiner Beschwerde über weite Strecken lediglich seine Sicht dar, dass und wieso die beteiligten Banken unter Mithilfe der Justizbehörden ihm bzw. einer Aktiengesellschaft, deren Inhaber er war, einen Schaden in Millionenhöhe verursacht hätten (Urk. 11 S. 2 ff.). Auf diese Vorbringen ist mangels Vorliegens von konkreten Beanstandungen der vorinstanzlichen Erwägungen nicht weiter einzugehen (vgl. oben Erwäg. 2.a). d) Der Gesuchsgegner macht in seiner Beschwerde als Beanstandung der vorinstanzlichen Erwägungen geltend, entgegen der Vorinstanz eigne sich die Verlustbescheinigung vom 15. August 1979 doch zur Verrechnung. Dass die Verrechnung aufgrund fehlender Gegenseitigkeit ausgeschlossen sein solle, sei unhaltbar und lasse seine Begründung unbeantwortet. Die Gegenseitigkeit werde durch diese Verlustbescheinigung bewiesen und beziehe sich auf Geldforderungen und nicht auf Personen. Der zur Verrechnung gestellte Betrag beziehe sich auf den Schaden, welcher einer Aktiengesellschaft durch zwei Banken mit Hilfe der Justiz zugefügt worden sei, wogegen die auf der Verlustbescheinigung aufgeführte Schuldnerin an der Ursache für den Schaden nicht beteiligt gewesen sei. Gegenseitigkeit bedeute, dass der die Verrechnung Erklärende zugleich Gläubiger und Schuldner der fordernden Gegenpartei sein müsse. Dies sei vorliegend erfüllt, denn der Staat trage die Aufsicht und die Verantwortung über seine Gerichte. Die Gläubigerin der Verlustbescheinigung habe den Verlust nur deshalb erlitten, weil die beteiligten Banken Vermögenswerte der Schuldnerin verheimlicht hätten und die Zürcher Justiz dafür gesorgt habe, dass diese Banken nicht zur Rechenschaft gezogen worden seien (Urk. 11 S. 5-6).

- 5 - Im vorliegenden Verfahren auf definitive Rechtsöffnung kann der Einwand der Tilgung der betriebenen Forderung durch Verrechnung nur berücksichtigt werden, wenn er durch Urkunden bewiesen wird (Art. 81 Abs. 1 SchKG); einer solchen Urkunde muss sodann mindestens die Qualität eines provisorischen Rechtsöffnungstitels im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG zukommen. Die vom Gesuchsgegner eingereichte Verlustbescheinigung vom 15. August 1979 erfüllt diese Voraussetzung nicht, weil auf dieser darauf hingewiesen wird, dass sie nicht einen definitiven Verlustschein im Sinne von Art. 149 SchKG bilde, und, wie schon die Vorinstanz korrekt festgehalten hat, darin auch keine Schuld festgehalten ist, welche von den Gesuchstellern anerkannt worden wäre (als Schuldner ist die Bundesrepublik Nigeria ausgewiesen, als Gläubigerin eine Aktiengesellschaft; Urk. 5/4 = Urk. 14/3). Es bleibt damit dabei, dass der Gesuchsgegner keine Urkunde vorgelegt hat, in welcher die Gesuchsteller eine Schuld gegenüber dem Gesuchsgegner anerkannt hätten. Daher stellt es keine unrichtige Rechtsanwendung dar, dass die Vorinstanz den Verrechnungseinwand des Gesuchsgegners nicht berücksichtigt hat. e) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Sie ist demgemäss abzuweisen. 3. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 2'068.45. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 210.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Der Gesuchsgegner hat ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren gestellt (Urk. 11 S. 2). Ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege setzt neben der Mittellosigkeit auch voraus, dass die Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen (Art. 117 lit. b ZPO). Die Beschwerde ist jedoch als aussichtslos anzusehen (vgl. vorstehende Erwägungen), weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist.

- 6 d) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens, den Gesuchstellern mangels relevanter Aufwendungen (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch des Gesuchsgegners um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung erfolgen mit dem nachstehenden Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 210.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsteller unter Beilage des Doppels von Urk. 11, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder

- 7 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 2'068.45. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 17. Januar 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: lm

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