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Zürich Obergericht Zivilkammern 08.01.2025 RT240195

8. Januar 2025·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·971 Wörter·~5 min·2

Zusammenfassung

Rechtsöffnung

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT240195-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. B. Schärer und Ersatzoberrichter lic. iur. T. Engler sowie Gerichtsschreiberin MLaw L. Hengartner Beschluss vom 8. Januar 2025 in Sachen A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer gegen Stadt B._____, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Soziale Dienste C._____, betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen eine Verfügung und ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 27. November 2024 (EB240394-K)

- 2 - Erwägungen: 1.1. Mit Verfügung und Urteil vom 27. November 2024 wies die Vorinstanz das Gesuch des Gesuchsgegners und Beschwerdeführers (fortan Gesuchsgegner) um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab. Ferner erteilte sie der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamts Winterthur-Stadt (Zahlungsbefehl vom 21. Februar 2024) definitive Rechtsöffnung für Fr. 1'907.95 nebst Zins zu 5% seit dem 21. Februar 2024. Im Mehrbetrag wies sie das Rechtsöffnungsbegehren ab (Urk. 6 S. 9 f. = Urk. 9 S. 9 f.). 1.2. Dagegen erhob der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 12. Dezember 2024 (Datum des Poststempels: 11. Dezember 2024) fristgerecht (Urk. 7 S. 2 und Art. 321 Abs. 2 ZPO) Beschwerde mit dem folgenden Antrag (Urk. 8): "öffentlich- rechtlichen Eigentumsbeschränkungen Art. 5 Abs. 2 RPG / Art. 26 BV an Grundstücken & Liegenschaften mit Tilgung von Zins und Zinseszins und Vermögensnachbesteuerung innert 30 Tagen, von/in Amtes wegen entgeltlich zu bereinigen." 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-7). Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unzulässig erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll. Das Beschwerdeverfahren ist nicht einfach eine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens, sondern es dient der Überprüfung des angefochtenen Entscheids anhand von konkret dagegen vorgebrachten Beanstandungen. Die Beschwerde muss sich daher mit den entsprechenden Entscheidgründen der Vorinstanz konkret und im Einzelnen auseinandersetzen; eine blosse Darstellung der Sach- und/oder Rechtslage aus eigener Sicht genügt nicht. Was nicht rechtsgenügend beanstandet wird, braucht vom Obergericht nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. Sodann sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbe-

- 3 hauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO); was im erstinstanzlichen Verfahren nicht (rechtzeitig) vorgetragen wurde, kann im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt werden. 3. Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, mit dem durch die Vormundschaftsbehörde Winterthur genehmigten Unterhaltsvertrag vom 21. November 2005 liege ein definitiver Rechtsöffnungstitel vor (Urk. 9 S. 3). Die Gesuchstellerin habe belegt, dass sie aufgrund der Bevorschussung der Unterhaltsbeiträge in den Kinderunterhaltsanspruch eingetreten sei (Urk. 9 S. 4 f.). Die geforderten Beträge seien ausgewiesen und fällig (Urk. 9 S. 5 ff.). In seiner Stellungnahme erkläre der Gesuchsgegner, dass seine Tochter seit Erhalt seiner AHV-Rente Ergänzungsleistungen in ihm unbekannter Höhe beziehe. Weiter mache der Gesuchsgegner unverständliche Ausführungen zu Steuererklärungen, einer Anpassung des Unterhaltsvertrags, dem Erhalt von Ergänzungsleistungen sowie einem Erbvorbezug. Die Vorinstanz erwog, bei diesen Ausführungen handle es sich grundsätzlich nicht um nach Art. 81 SchKG zulässige Einwendungen. Wollte der Gesuchsgegner die teilweise Tilgung seiner Unterhaltsschuld durch Ausbezahlung der Kinderrente geltend machen, so sei festzuhalten, dass diese soweit ersichtlich – jedenfalls die AHV-Kinderrente – bei der Berechnung der Unterhaltsbeiträge sowie bei deren entsprechenden Bevorschussung durch die Gesuchstellerin berücksichtigt worden sei, weshalb dieses Vorbringen den Rechtsöffnungstitel nicht zu entkräften vermöge (Urk. 9 S. 7). 4. Der Gesuchsgegner macht – weitgehend unverständliche – Ausführungen zu öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen an Grundstücken, der Berechnung von Sozialleistungen und Steuerhinterziehungen. Weiter führt er aus, dass ihm Zusatzleistungen der AHV/IV verwehrt würden, der Lebensunterhalt seiner Tochter mit Zusatzleistungen der AHV/IV jedoch über sein Konto voll finanziert werde, was er als unlauteren Wettbewerb zu betrachten scheint. Die öffentlichrechtlichen Eigentumsbeschränkungen an Grundstücken seien zu bereinigen (Urk. 8). Damit bringt der Gesuchsgegner einerseits unzulässige neue Behauptungen und neue Anträge vor, welche im Beschwerdeverfahren nicht berücksichtigt

- 4 werden können. Andererseits ist ein Zusammenhang dieser Ausführungen mit der betriebenen Forderung nicht ersichtlich und es mangelt an einer Auseinandersetzung mit dem vorinstanzlichen Entscheid. Aufgrund dessen ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 5.1. Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 1'907.95. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen und ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen, da der Gesuchsgegner unterliegt und der Gesuchstellerin keine Aufwendungen entstanden sind (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). 5.2. Eine Partei hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie (kumulativ) nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Die Beschwerde war indes, wie oben aufgezeigt, von vornherein aussichtslos, weshalb dem Gesuchsgegner die von ihm beantragte unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren unabhängig von seiner finanziellen Situation nicht gewährt werden kann. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Das Gesuch des Gesuchsgegners um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 4. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 5. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

- 5 - 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 8, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'907.95. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 8. Januar 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw L. Hengartner versandt am: ip

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