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Zürich Obergericht Zivilkammern 20.01.2025 RT240190

20. Januar 2025·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,249 Wörter·~6 min·1

Zusammenfassung

Rechtsöffnung

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT240190-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. B. Schärer und Oberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Paszehr Urteil vom 20. Januar 2025 in Sachen A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin gegen Staat Zürich und Gemeinde B._____ und Reformierte Kirchgemeinde, Gesuchsteller und Beschwerdegegner vertreten durch Gemeindeverwaltung B._____, betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Hinwil vom 5. September 2024 (EB240168-E)

- 2 - Erwägungen: 1.1. Mit Urteil und Verfügung vom 5. September 2024 erteilte die Vorinstanz den Gesuchstellern und Beschwerdegegnern (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Hinwil (Zahlungsbefehl vom 17. April 2024) definitive Rechtsöffnung für Fr. 1'926.20 nebst Zins zu 4.5 % seit 16. April 2024 sowie für Fr. 31.10 aufgelaufenen Zins bis 15. April 2024, trat auf das Rechtsöffnungsbegehren betreffend die Betreibungskosten nicht ein und auferlegte die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens der Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchsgegnerin; Urk. 8 S. 2 = Urk. 11 S. 5 f. = Urk. 14 S. 5 f.). 1.2. Dagegen erhob die Gesuchsgegnerin mit Eingabe vom 5. Dezember 2024 fristgerecht (vgl. Art. 321 Abs. 2 ZPO und Urk. 12) Beschwerde, aus welcher sich ergibt, dass sie mit dem vorinstanzlichen Urteil nicht einverstanden ist und dessen Aufhebung und damit die Abweisung des definitiven Rechtsöffnungsgesuchs beantragt (Urk. 13). 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1–12). Da sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt wird – sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die beschwerdeführende Partei hat sich in ihrer schriftlichen Beschwerdebegründung inhaltlich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen und mittels Verweisungen auf konkrete Stellen in den vorinstanzlichen Akten hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Die blosse Verweisung auf die Ausführungen vor Vorinstanz oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (Art. 321 Abs. 1 ZPO und dazu BGer 5D_146/2017 vom 17. November 2017 E. 3.3.2; BGer 5A_387/2016 vom 7. September 2016 E. 3.1; BGer 5A_206/2016 vom 1. Juni 2016 E. 4.2; BGer 5A_488/2015 vom 21. August 2015 E. 3.2, je mit Hinweis auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Erfüllt die Beschwerde grund-

- 3 legende Inhaltsanforderungen nicht, fehlt es an einer Eintretensvoraussetzung und die Rechtsmittelinstanz hat darauf nicht einzutreten. Sodann sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 3.1. Die Vorinstanz erwog, die eingereichte definitive Schlussrechnung 2022 für die Staats- und Gemeindesteuern vom 29. November 2023 stelle einen definitiven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 SchKG dar. Entgegen der Ausführungen der Gesuchsgegnerin bestätigten die seitens der Gesuchsteller ins Recht gelegten Rechtskraft-und Vollstreckbarkeitsbescheinigungen, dass sowohl der Einschätzungsentscheid vom 31. Oktober 2023 wie auch die Schlussrechnung 2022 für die Staats- und Gemeindesteuern vom 29. November 2023 in Rechtskraft erwachsen seien. Die Gesuchsgegnerin habe weder Tilgung, Stundung noch Verjährung geltend gemacht, weshalb den Gesuchstellern für den Betrag von Fr. 1'926.20 definitive Rechtsöffnung zu erteilen sei (Urk. 14 E. 3.1 f.). Die Höhe der Verzugszinsen richte sich nach dem Beschluss des Regierungsrates über die Festsetzung und Berechnung der Zinsen für die Staats- und Gemeindesteuern. Auch auf der Schlussrechnung vom 29. November 2023 wiesen die Gesuchsteller darauf hin, dass bei einer verspäteten Bezahlung der Schlussrechnung ein Verzugszins von 4.5 % berechnet werde. Mit besagter Schlussrechnung sei der Gesuchsgegnerin zeitgleich auch die Zinsabrechnung für das Jahr 2022 zugestellt worden. Für die Zinsforderung im Umfang von Fr. 31.10 (Zins bis zum 15. April 2024) sowie die Zinsen ab dem 16. April 2024 könne daher ebenfalls definitive Rechtsöffnung erteilt werden (Urk. 14 E. 3.3). 3.2. Die Gesuchsgegnerin macht mit ihrer Beschwerde geltend, dass die Steuern falsch berechnet worden seien. Sie könne bei diesen Betreibungen nicht mehr leben. Sie erhalte eine IV-Rente von Fr. 2'078.– sowie Ergänzungsleistungen von Fr. 300.–, wovon Fr. 1'200.– an die Miete gingen, sodass sie unter dem Grundbedarf lebe. Das Scheidungsurteil vom 17. Oktober 2011 (LC100083-O) sei zu berichtigen und ihre Verluste seit 2012 seien auszugleichen, damit sie endlich normal leben könne. Die Steuern seien zu erlassen und die Betreibung einzustellen (Urk. 13).

- 4 - 3.3. Damit wiederholt die Gesuchsgegnerin im Wesentlichen das bereits vor Vorinstanz Vorgebrachte (vgl. Urk. 6 und Prot. I S. 5 f.), ohne sich mit den vorstehend wiedergegebenen – zutreffenden – Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen. Dies genügt den aufgezeigten Begründungsanforderungen (E. 2) nicht. Mit dem Einwand der Fehlerhaftigkeit der Steuerberechnung ist sie im Rechtsöffnungsverfahren nicht mehr zu hören, denn in diesem wird einzig geprüft, ob die Voraussetzungen für eine (vorliegend) definitive Rechtsöffnung erfüllt sind, d.h. ob ein entsprechender gültiger Rechtsöffnungstitel vorliegt und keine Einwendungen nach Art. 81 SchKG seitens des Schuldners gegeben sind, wonach die Forderung erlassen, getilgt, gestundet oder verjährt ist. Über den materiellen Bestand der Forderung bzw. über die materielle Richtigkeit des Entscheids ist hingegen nicht zu befinden (BGer 5A_661/2012 vom 17. Januar 2013 E. 4.1; BGer 6B_413/2009 vom 13. August 2009 E. 1.2.3; je m.w.H.). Entsprechende Einwände wären mit den Rechtsmitteln gegen den Einschätzungsentscheid vom 31. Oktober 2023 (Urk. 2/2) sowie die Schlussrechnung vom 29. November 2023 (Urk. 2/3) geltend zu machen gewesen. Ob und inwieweit eine Schuldnerin eine fällige Schuld bezahlen kann, kann im Rechtsöffnungsverfahren nicht geprüft werden, sondern kann erst im Rahmen des Pfändungsvollzugs Thema sein (Art. 92 und 93 SchKG). Schliesslich ist die Gesuchsgegnerin darauf hinzuweisen, dass für einen Steuererlass nicht das Rechtsöffnungsgericht, sondern die Gemeinde zuständig ist (§ 184 Abs. 1 StG) 3.4. Soweit die Gesuchsgegnerin ferner die Berichtigung bzw. Abänderung des Scheidungsurteils vom 17. Oktober 2011 verlangt, ist hierauf mangels Zuständigkeit des Rechtsöffnungsgerichts nicht einzutreten. 3.5. Nach dem Gesagten genügt die Begründung der Beschwerde damit den rechtlichen Anforderungen nicht , weshalb sie abzuweisen ist, soweit auf sie einzutreten ist. 4.1. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG und ausgehend von einem Streitwert von Fr. 1'926.20 auf Fr. 300.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

- 5 - 4.2. Die Gesuchsgegnerin stellt für das Beschwerdeverfahren zwar nicht explizit einen Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege, sie erklärt jedoch, mittellos zu sein. Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, ist die Beschwerde der Gesuchsgegnerin als aussichtslos anzusehen, weshalb ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ohnehin abzuweisen gewesen wäre (vgl. Art. 117 lit. b ZPO). 4.3. Parteientschädigungen sind im Beschwerdeverfahren keine zuzusprechen, der Gesuchsgegnerin infolge ihres Unterliegens, den Gesuchstellern mangels relevanter Umtriebe (vgl. Art. 95 Abs. 3 und Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchsgegnerin auferlegt. 4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsteller unter Beilage einer Kopie von Urk. 13, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

- 6 - Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'926.20. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 20. Januar 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Paszehr versandt am: ip

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