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Zürich Obergericht Zivilkammern 12.12.2024 RT240186

12. Dezember 2024·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,031 Wörter·~5 min·1

Zusammenfassung

Rechtsöffnung

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT240186-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos und Oberrichter lic. iur. K. Vogel sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 12. Dezember 2024 in Sachen A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer gegen Gemeinde B._____, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Amt für Jugend und Berufsberatung, betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 4. November 2024 (EB241221-L)

- 2 - Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 4. November 2024 erteilte das Bezirksgericht Zürich (Vorinstanz) der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Zürich 12 (Zahlungsbefehl vom 5. Juni 2024) – für bevorschusste Unterhaltsbeiträge – definitive Rechtsöffnung für Fr. 6'860.-- nebst 5 % Zins seit 5. Juni 2024; die Kostenfolgen wurden zu Lasten des Gesuchsgegners geregelt und der Gesuchstellerin wurde keine Parteientschädigung zugesprochen (Urk. 6 = Urk. 12). b) Gegen dieses (ihm am 15. November 2024 zugestellte; Urk. 7b) Urteil erhob der Gesuchsgegner am 18. November 2024 fristgerecht Beschwerde und stellte sinngemäss den Beschwerdeantrag (Urk. 11): Das angefochtene Urteil kann nicht akzeptiert und soll aufgehoben werden. Das Rechtsöffnungsgesuch soll abgewiesen werden. c) Die Beschwerde wurde bei der Vorinstanz eingereicht und von dieser am 25. November 2024 an das Obergericht weitergeleitet (Urk. 10). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-10). Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll. Das Beschwerdeverfahren ist nicht einfach eine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens, sondern es dient der Überprüfung des angefochtenen Entscheids anhand von konkret dagegen vorgebrachten Beanstandungen. Die Beschwerde muss sich daher mit den entsprechenden Entscheidgründen der Vorinstanz konkret und im Einzelnen auseinandersetzen; eine blosse Darstellung der Sach- und/oder Rechtslage aus eigener Sicht genügt nicht. Was nicht rechtsgenügend beanstandet wird, braucht vom Obergericht nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. Sodann sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO); was im

- 3 erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgetragen wurde, kann im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt werden. b) Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, die Gesuchstellerin stütze sich auf das Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 28. Juni 2023 (FK220011-C) und den diesbezüglichen Berufungsentscheid des Obergerichts Zürich vom 8. September 2024 (LZ230033-O). Darin sei der Gesuchsgegner verpflichtet worden, für sein am tt.mm.2021 geborenes Kind monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'236.-- ab Geburt bis 31. Mai 2024 und Fr. 2'236.-- ab 1. Juni 2024 bis Eintritt in den Kindergarten zu bezahlen. Die Gesuchstellerin habe diese Unterhaltsbeträge in der Zeit vom 1. Dezember 2023 bis 1. Juni 2024 mit Fr. 980.-- pro Monat bevorschusst (für sieben Monate mithin Fr. 6'860.--). Die Urteile seien vollstreckbar und würden für die bevorschussten Unterhaltsbeiträge definitive Rechtsöffnungstitel darstellen. Die Forderung sowie die Aktivlegitimation der Gesuchstellerin seien ausgewiesen. Der Gesuchsgegner habe sich nicht vernehmen lassen. Der Rechtsöffnung entgegenstehende Gründe würden auch aus den Akten nicht hervorgehen. Daher sei die definitive Rechtsöffnung zu erteilen (Urk. 12 S. 2-3). c) Der Gesuchsgegner macht in seiner Beschwerde im Wesentlichen geltend, er könne das Urteil nicht akzeptieren, da die Gesuchstellerin die Situation ausschliesslich aus ihrer Perspektive dargestellt habe; er sei gesundheitlich in einer schwierigen Lage und nicht in der Lage, die Forderungen zu bezahlen. Er sei aber bereit, die Betreuung und Verantwortung für das Kind zu übernehmen, falls die Mutter zur finanziellen Unterstützung nicht in der Lage sei. Es sollte möglich sein, eine einvernehmliche Lösung zu finden, doch leider habe die Gesuchstellerin dafür keine Offenheit gezeigt (Urk. 11). d) Der Gesuchsgegner hat sich im vorinstanzlichen Verfahren nicht vernehmen lassen (er hat keine Stellungnahme eingereicht), obwohl er dazu Gelegenheit hatte (vgl. Urk. 4 und 5). Damit sind sämtliche Tatsachenbehauptungen in der Beschwerde neu und können als solche im Beschwerdeverfahren nicht berücksichtigt werden (Art. 326 Abs. 1 ZPO; oben Erwägung 2.a). Im Übrigen enthält die Beschwerde keine Beanstandungen von konkreten vorinstanzlichen Erwägungen; womit es bei diesen und der darauf gestützten definitiven Rechtsöffnung bleibt.

- 4 - Bloss ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass das Rechtsöffnungsgericht ohnehin die finanziellen Verhältnisse eines Schuldners nicht berücksichtigen darf. Ob und inwieweit ein Schuldner die betriebene Schuld tatsächlich bezahlen kann, wird erst im Rahmen eines allfälligen Pfändungsvollzugs vom Betreibungsamt zu prüfen sein (Art. 92 und 93 SchKG). e) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Sie ist demgemäss abzuweisen. 3. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 6'860.--. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Der Gesuchsgegner hat zwar geltend gemacht, kein Geld zu haben, hat jedoch kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren gestellt (Urk. 11). Ein solches wäre ohnehin abzuweisen gewesen, denn der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege setzt neben der Mittellosigkeit auch voraus, dass die Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen (Art. 117 lit. b ZPO); die Beschwerde ist jedoch als aussichtslos anzusehen (vgl. obige Erwägungen). d) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens, der Gesuchstellerin mangels relevanter Aufwendungen (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt.

- 5 - 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage einer Kopie von Urk. 11, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 6'860.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 12. Dezember 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: ib

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