Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT240181-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. K. Vogel und Oberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 5. Dezember 2024 in Sachen A._____, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin gegen B._____, Gesuchsgegner und Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 7. November 2024 (EB240308-C)
- 2 - Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 7. November 2024 wies das Bezirksgericht Bülach (Vorinstanz) das Rechtsöffnungsgesuch der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Kloten (Zahlungsbefehl vom 19. Dezember 2023) – für Fr. 2'331.15 nebst Zins – ab; die Gerichtskosten von Fr. 170.-- wurden der Gesuchstellerin auferlegt und sie wurde zur Zahlung einer Parteientschädigung von Fr. 380.-- an den Gesuchsgegner verpflichtet (Urk. 40 = Urk. 43). b) Am 24. November 2024 reichte die Gesuchstellerin beim Obergericht fristgerecht (vgl. Urk. 41: Zustellung am 15. November 2024) eine Beschwerde gegen das obige Urteil ein, in welcher sie vorträgt (Urk. 42): "Fristgerecht erhebe ich Beschwerde gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Bülach vom 7. November 2024. Um alle Anträge korrekt zu formulieren und noch weitere Unterlagen zu organisieren, benötige ich eine Nachfrist von 20 Tagen. Begründung. [...] Ich bitte das Obergericht mir diese Nachfrist zu gewähren, damit ich dieses inakzeptable Urteil richtigstellen, die korrekten Anträge formulieren und noch weitere Unterlagen für das hohe Gericht organisieren kann." c) Der Gesuchstellerin wurde noch am 25. November 2024 (Eingang der Beschwerde am Obergericht) telefonisch mitgeteilt, dass die Beschwerdefrist als vom Gesetz vorgegebene Frist nicht verlängert werden könne, auch nicht mittels einer Nachfrist, und dass eine Begründung der Beschwerde noch am gleichen Tag (Ablauf der Beschwerdefrist) eingereicht werden müsste (Prot. S. 2). Es erfolgte keine weitere Eingabe. Da sich die Beschwerde damit sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-41). 2. a) Das angefochtene Urteil wurde der Gesuchsgegnerin, wie erwähnt, am 15. November 2024 zugestellt (Urk. 41). Die Frist zur Erhebung der Beschwerde beträgt 10 Tage (Art. 321 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 251 lit. a ZPO), was auch von der Vorinstanz in der Rechtsmittelbelehrung (Urk. 43 S. 9) korrekt
- 3 angegeben wurde. Die Frist lief demzufolge am 25. November 2024 ab (Art. 142 ZPO). Die Beschwerdefirst ist eine vom Gesetz vorgegebene Frist; sie kann als solche nicht erstreckt werden, auch nicht durch Ansetzung einer Nachfrist (Art. 144 Abs. 1 ZPO). b) Das Gesuch um Ansetzung einer Nachfrist muss demgemäss abgewiesen werden. 3. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll. Das Beschwerdeverfahren ist nicht einfach eine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens, sondern es dient der Überprüfung des angefochtenen Entscheids anhand von konkret dagegen vorgebrachten Beanstandungen. Die Beschwerde muss sich daher – im Sinne einer Eintretensvoraussetzung – mit den entsprechenden Entscheidgründen der Vorinstanz konkret und im Einzelnen auseinandersetzen. Was nicht rechtsgenügend beanstandet wird, braucht vom Obergericht nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. Sodann sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO); was im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgetragen wurde, kann im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt werden. b) Die Beschwerdeschrift der Gesuchstellerin vom 24. November 2024 enthält lediglich eine Begründung hinsichtlich ihres Gesuchs um Nachfristansetzung, jedoch keinerlei Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils (vgl. Urk. 42). Nach dem Gesagten kann daher auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. 4. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 2'331.15. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 170.-- festzusetzen.
- 4 b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Gesuchstellerin zufolge ihres Unterliegens, dem Gesuchsgegner mangels relevanter Aufwendungen (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch um Ansetzung einer Nachfrist wird abgewiesen. 2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 170.-- festgesetzt. 4. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchstellerin auferlegt. 5. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsgegner unter Beilage des Doppels von Urk. 42, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 2'331.15.
- 5 - Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 5. Dezember 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: jo