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Zürich Obergericht Zivilkammern 03.02.2025 RT240179

3. Februar 2025·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·445 Wörter·~2 min·2

Zusammenfassung

Rechtsöffnung (Ausstand)

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT240179-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. B. Schärer und Oberrichter lic. iur. K. Vogel sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Paszehr Beschluss vom 3. Februar 2025 in Sachen A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin gegen Kanton Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich betreffend Rechtsöffnung (Ausstand) Beschwerde gegen einen Entscheid des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 22. Oktober 2024 (EB241172-L)

- 2 - Nach Einsicht in den vorinstanzlichen Entscheid vom 22. Oktober 2024, mit welchem das Gesuch der Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchsgegnerin) um Sistierung des Ausstandsgesuchs sowie das Ausstandsgesuch gegen Bezirksrichtern lic. iur. T. Aladag de Capitani abgewiesen wurden (Urk. 2 = Urk. 4/12), nach Einsicht in die dagegen erhobene Beschwerde der Gesuchsgegnerin vom 14. November 2024 (Urk. 1), unter Hinweis auf die Präsidialverfügung vom 25. November 2024, mit welcher der Gesuchsgegnerin eine Frist von 10 Tagen zur Leistung eines Vorschusses von Fr. 300.– für die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens angesetzt wurde (Urk. 5; zugestellt am 9. Dezember 2024, Empfangsschein angeheftet an Urk. 5), unter Hinweis auf die Präsidialverfügung vom 10. Januar 2025, mit welcher der Gesuchsgegnerin eine Nachfrist von 5 Tagen zur Leistung des Vorschusses angesetzt wurde (Urk. 6; zugestellt am 21. Januar 2025, Empfangsschein angeheftet an Urk. 6), da die Gesuchsgegnerin den ihr auferlegten Kostenvorschuss auch innert der am 27. Januar 2025 abgelaufenen Nachfrist nicht geleistet hat, weshalb androhungsgemäss (Urk. 5 und Urk. 6, je Dispositivziffer 1) auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 101 Abs. 3 ZPO), da die – nach Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG zu bemessenden – Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen und für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind (vgl. Art. 106 Abs. 1 und Art. 95 Abs. 3 ZPO), wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt.

- 3 - 3. Die Gerichtskosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden der Gesuchsgegnerin auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage einer Kopie von Urk. 1, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert der Hauptsache beträgt Fr. 11'657.75. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 3. Februar 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Paszehr versandt am: lm

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