Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer <Geschäfts-Nr.: RT240171-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiberin MLaw L. Hengartner Urteil vom 7. Februar 2025 in Sachen A._____, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin gegen B._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X._____ betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 17. Oktober 2024 (EB240964-L)
- 2 - Erwägungen: 1.1. Mit Urteil vom 17. Oktober 2024 wies die Vorinstanz das Rechtsöffnungsbegehren der Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamts Zürich 2 (Zahlungsbefehl vom 19. Februar 2024) ab (Urk. 22 S. 4 = Urk. 25 S. 4). 1.2. Dagegen erhob die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 9. November 2024 fristgerecht (Urk. 23a und Art. 321 Abs. 2 ZPO) Beschwerde mit den folgenden Anträgen (Urk. 24 S. 2): "I. Der Beschwerde wird stattgegeben und der Entscheid des Bezirksgericht Zürich vom 17. Oktober 2024 (Geschäfts Nr. EB240964- L/U) wird wie folgt abgeändert: 1. Dem provisorischen Rechtsöffnungsgesuch in Betreibung Nr. 1, Betreibungsamt Zürich 2, Zahlungsbefehl vom 19. Februar 2024 wird stattgegeben. 2. Die Entscheidgebühr von Fr. 300.– wird der Gesuchgegnerin/Beschwerdegegnerin (B._____) auferlegt. 3. Die Gesuchgegnerin/Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Gesuchstellerin/Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von 500.– zu bezahlen. 4. Nicht angefochten 5. Nicht angefochten II. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen der zweiten lnstanz zu Lasten der Beschwerdegegnerin" 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-23). Die Gesuchstellerin wurde mit Verfügung vom 13. November 2024 aufgefordert, einen Kostenvorschuss zu leisten, welcher fristgerecht einging (Urk. 27-29). Mit Verfügung vom 4. Dezember 2024 wurde der Gesuchsgegnerin Frist zur Erstattung der Beschwerdeantwort angesetzt (Urk. 32). Die rechtzeitig eingereichte Beschwerdeantwort wurde der Gesuchstellerin mit Verfügung vom 6. Januar 2025 zur Kenntnisnahme und zur freigestellten Stellungnahme zugestellt (Urk. 33-34). Weitere Eingaben erfolgten nicht. 2. Die Vorinstanz erwog, die Gesuchstellerin sei der Ansicht, beim Schreiben vom 17. Januar 2024 handle es sich um eine einseitige Schuldanerkennung.
- 3 - Dem sei nicht zu folgen. Bereits mit dem Titel des Schreibens "Abmachung letzte Zahlungsforderung und gegenseitige Mietvertragsauflösung der Ferienwohnung Nr. 2 C._____" sei klargestellt, dass dessen Zweck darin bestanden habe, den Mietvertrag vom 18. April 2023 aufzulösen. Entsprechend sei im Schreiben von beiden Parteien bestätigt worden, dass der Mietvertrag im gegenseitigen Einverständnis per 31. Januar 2024 aufgelöst werde. Die darin enthaltene Schuldanerkennung der Gesuchsgegnerin könne somit nicht isoliert als einseitig betrachtet werden. Vielmehr sei das Schreiben vom 17. Januar 2024 als zweiseitiger Vertrag zu qualifizieren, worin die Gesuchsgegnerin als Gegenleistung für die Auflösung des Mietvertrags u.a. die Zahlung von Fr. 3'724.50 bis spätestens 31. Januar 2024 bestätige (Urk. 25 S. 2 f.). Zur Auflösung des Mietvertrages sei die Gesuchsgegnerin jedoch nicht berechtigt gewesen. Der Mietvertrag sei lediglich zwischen der Gesuchstellerin und D._____ abgeschlossen worden. Letzterer sei im Mietvertrag als einziger Mieter aufgeführt; die Gesuchsgegnerin werde darin jedoch nicht erwähnt. Die Gesuchsgegnerin sei somit nicht legitimiert gewesen, mit der Gesuchstellerin eine Auflösungsvereinbarung über den Mietvertrag abzuschliessen, weshalb auch die darin enthaltene Schuldanerkennung als Teil dieser zweiseitigen Vereinbarung keine Wirkung entfalten könne. Möglich bliebe immerhin, dass die Gesuchsgegnerin den Vertrag vom 17. Januar 2024 als Vertreterin für D._____ unterzeichnet habe. Eine solche Vertretung hätte die Gesuchstellerin jedoch behaupten und beweisen müssen, was sie nicht gemacht habe. Ohnehin wäre diesfalls D._____ der Schuldner und nicht die Gesuchsgegnerin. Anders würde es sich auch nicht verhalten, wenn D._____ mit Unterzeichnung des Mietvertrags vom 18. Februar 2023 die Gesuchsgegnerin als Ehefrau mitverpflichtet hätte. Ein solches Vertretungsverhältnis nach Art. 166 Abs. 1 ZGB müsse jedoch liquide ausgewiesen sein, was vorliegend aber wie ausgeführt nicht der Fall sei. Zudem sei eine Vertretung nach Art. 166 Abs. 1 ZGB lediglich für laufende und dringende Bedürfnisse für die Familie möglich. Die Vermietung einer Ferienwohnung sei kein laufendes und dringendes Bedürfnis einer Familie, weshalb D._____ die Gesuchsgegnerin mit Unterzeichnung des Mietvertrages vom 18. April 2023 nicht mitverpflichtet habe (Urk. 25 S. 3). 3. Die Gesuchstellerin rügt, das Rechtsöffnungsgericht befinde nicht über den materiellen Bestand der in Betreibung gesetzten Forderung, sondern einzig
- 4 über deren Vollstreckbarkeit. In diesem Abschnitt des Betreibungsverfahrens entscheide das Gericht, ob die Zwangsvollstreckung weitergeführt werden könne, das heisse, der erhobene Rechtsvorschlag aufzuheben sei, oder ob die Betreibung eingestellt bleibe, und der Gläubiger somit zur Durchsetzung seines Anspruchs auf den ordentlichen Prozessweg verwiesen werde. Ziel des Verfahrens auf provisorische Rechtsöffnung sei es, über die Existenz eines Vollstreckungstitels zu befinden. Die Prüfungszuständigkeit des Rechtsöffnungsrichters umfasse ausschliesslich Fragen im Zusammenhang mit der Tauglichkeit der präsentierten Urkunde. Dass im Rahmen des Rechtsöffnungsverfahrens vorfrageweise auch gewisse materiellrechtliche Punkte zu berücksichtigen seien, ändere an der Rechtsnatur desselben nichts. Im konkreten Fall habe die Vorinstanz den materiellen Bestand der Forderung und nicht die Existenz eines Vollstreckungstitels überprüft, was über die Zuständigkeit des Rechtsöffnungsgerichts hinausgehe. Damit habe sie das Recht falsch angewendet. Die Vorinstanz hätte sich darauf beschränken müssen, die Voraussetzungen nach Art. 82 SchKG zu prüfen, welche im vorliegenden Fall gegeben seien. Die Frage nach den Gründen oder der vertraglichen Grundlage für das Schuldanerkenntnis (das heisse die einzige vom Gericht geprüfte Frage) sei für das vorliegende Verfahren nicht relevant (Urk. 24 S. 4). 4. Die Gesuchsgegnerin führt aus, die Ausführungen der Gesuchstellerin zur Kognition des Rechtsöffnungsgerichts gingen ins Leere. Die Vorinstanz habe geprüft, ob eine Schuldanerkennung vorliege. Dies zeige insbesondere der Verweis auf Art. 166 Abs. 1 ZGB. Wäre von der Vorinstanz eine Vertretung im Sinne von Art. 166 Abs. 1 ZGB angenommen worden, hätte diese eben gerade ihre Prüfungsbefugnis überschritten. Vorliegend habe die Vorinstanz ihre Kognition jedoch in keiner Weise überschritten (Urk. 33 Rz. 7). Zu den Ausführungen der Gesuchstellerin, wonach die Voraussetzungen nach Art. 82 Abs. 1 SchKG gegeben seien, könne auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Diese habe schlüssig dargelegt, dass die Schuldanerkennung nicht isoliert als einseitig zu betrachten sei und das Schreiben vom 17. Januar 2024 als zweiseitiger Vertrag zu qualifizieren sei. Sodann sei mit der Vorinstanz festzuhalten, dass sie (die Gesuchsgegnerin) nicht legitimiert gewesen sei, eine Auflösungsvereinbarung mit der Gesuchstellerin abzuschliessen (Urk. 33 Rz. 8). Sollte die Beschwerde wider Er-
- 5 warten gutgeheissen werden, sei der Gesuchstellerin keine Parteientschädigung von Fr. 500.– zu bezahlen, da sie nicht anwaltlich vertreten sei und keine besonderen Umstände geltend mache, welche eine Umtriebsentschädigung im Sinne von Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO rechtfertigten (Urk. 33 Rz. 10). 5.1. Die Auslegung, ob eine Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 SchKG vorliegt, beurteilt sich nach dem Vertrauensprinzip aus der Sicht des Empfängers alleine aufgrund der Urkunde. Ausserhalb der Urkunde vorliegende Umstände können nicht berücksichtigt werden (BSK SchKG-Staehelin, Art. 82 N 21 f. m.w.H.). Dem eingereichten Dokument lässt sich entnehmen, dass sich die Gesuchsgegnerin unterschriftlich verpflichtet hat, dem Einzelunternehmen E._____ bis am 31. Januar 2024 den Betrag von Fr. 3'724.50 zu bezahlen (Urk. 3/2). Gemäss gerichtsnotorischem Handelsregisterauszug ist die Gesuchstellerin die Inhaberin des Einzelunternehmens. Damit wurde die Schuldanerkennung ihr gegenüber abgegeben, da eine Einzelunternehmung mangels Rechtspersönlichkeit weder Rechte noch Pflichten begründen kann. Eine bedingte Schuldanerkennung liegt nicht vor (so die Gesuchsgegnerin im vorinstanzlichen Verfahren [Urk. 10 Rz. 4]). Wie allgemein bekannt ist, stellt die Überlassung des Mietobjekts die Gegenleistung für den Mietzins dar, nicht die Auflösung des Mietverhältnisses. Das Schreiben stellt somit eine Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 Abs. 2 SchKG dar. Ausserhalb der Urkunde liegende Umstände – wie vorliegend der Mietvertrag vom 18. April 2023 (Urk. 3/3) – können nicht in die Würdigung miteinbezogen werden, wie die Gesuchstellerin zu Recht rügt. Somit liegt ein provisorischer Rechtsöffnungstitel für den Betrag von Fr. 3'724.50 vor. 5.2. Die Höhe des Verzugszinses ergibt sich aus dem Gesetz (Art. 104 Abs. 1 OR). Die Gesuchstellerin legte jedoch nicht dar und es ist aus der Schuldanerkennung auch nicht ersichtlich, weshalb Verzugszins ab dem 30. November 2023 geschuldet sein soll, da die Parteien als Fälligkeitsdatum den 31. Januar 2024 vereinbarten (Urk. 1b; Urk. 3/2). Die Beschwerde ist daher bloss teilweise gutzuheissen und der Gesuchstellerin ist die provisorische Rechtsöffnung für Fr. 3'724.50 zuzüglich Zins von 5% seit dem 1. Februar 2024 zu erteilen.
- 6 - 6.1. Angesichts dieses Ausgangs ist die vorinstanzliche Entscheidgebühr der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist bei einem Streitwert von Fr. 3'724.50 auf Fr. 450.– festzusetzen und ebenfalls der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG; Art. 106 Abs. 1 ZPO). Sie ist aus dem von der Gesuchstellerin geleisteten Kostenvorschuss zu beziehen, ist ihr aber von der Gesuchsgegnerin zu ersetzen (aArt. 111 Abs. 1 und Abs. 2 i.V.m. Art. 407f ZPO). 6.2. Parteientschädigungen sind sowohl im vorinstanzlichen Verfahren wie auch im Beschwerdeverfahren keine zuzusprechen. Die Gesuchsgegnerin hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf Parteientschädigung. Die (nicht anwaltlich vertretene) Gesuchstellerin hat demgegenüber nicht dargelegt, welche notwendigen Auslagen ihr im Zusammenhang mit den beiden Verfahren entstanden sind und inwiefern ein begründeter Fall im Sinne von Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO vorliegen sollte (BGer 4A_355/2013 vom 22. Oktober 2013 E. 4.2). Es wird erkannt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden Dispositiv-Ziffer 1 bis 3 des Urteils des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 17. Oktober 2024 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "1. Der Gesuchstellerin wird in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamts Zürich 2 (Zahlungsbefehl vom 19. Februar 2024) provisorische Rechtsöffnung für Fr. 3'724.50 zuzüglich Zins von 5% seit 1. Februar 2024 erteilt. 2. Die Entscheidgebühr von Fr. 300.– wird der Gesuchsgegnerin auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen." 2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 450.– festgesetzt. 4. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchsgegnerin auferlegt und mit dem Kostenvorschuss der Gesuchstellerin verrechnet. Die
- 7 - Gesuchsgegnerin hat der Gesuchstellerin den Kostenvorschuss von Fr. 450.– zu ersetzen. 5. Im Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 3'724.50. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 7. Februar 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw L. Hengartner versandt am: lm