Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT240163-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. B. Schärer und Oberrichter lic. iur. K. Vogel sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 5. Dezember 2024 in Sachen A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin gegen Kanton Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich, betreffend Rechtsöffnung (Ausstand) Beschwerde gegen einen Entscheid des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 7. Oktober 2024 (EB241117-L)
- 2 - Erwägungen: 1. a) Am 22. August 2024 stellte der Gesuchsteller beim Bezirksgericht Zürich gestützt auf eine Verfügung des kantonalen Steueramts Zürich ein Gesuch um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für ausstehende Verfahrenskosten von Fr. 500.-- nebst Zins und Kosten (Vi-Urk. 1). Mit Verfügung vom 23. August 2024 wurde der Gesuchsgegnerin Frist zur Stellungnahme dazu angesetzt (Vi-Urk. 4). Mit ihrer Stellungnahme vom 4. Oktober 2024 stellte die Gesuchsgegnerin ein Ausstandsgesuch gegen die fallführende Bezirksrichterin (Vi-Urk. 8). Mit Entscheid vom 7. Oktober 2024 wies die Vorinstanz dieses Ausstandsgesuch ab und auferlegte die Kosten von Fr. 300.-- der Gesuchsgegnerin (Vi-Urk. 9 = Urk. 2). b) Hiergegen erhob die Gesuchsgegnerin am 31. Oktober 2024 fristgerecht (vgl. Vi-Urk. 10: Zustellung am 21. Oktober 2024) Beschwerde und stellte die folgenden Beschwerdeanträge (Urk. 1 S. 1): "1 – Der Entscheid vom 7. Oktober 2024 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben und Bezirksrichterin [...] sei gerichtlich anzuweisen, ins Ausstand zu treten. 2 – Verfügung vom 23. August 2024 im Bezug auf EB241117 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben und die Sache ist für neue Beurteilung der Vorinstanz zurückzuweisen bzw das offensichtlich rechtsmissbrauchlich Rechtsöffnungsgesuch sei abzuweisen, soweit es einzutreten ist und Betreibung 3 – Strafanzeige ist gegen Bezirksrichterin [...] wegen vorsätzlich Amtsmissbrauch zu erstatten. 4 – Es sei gerichtlich festzustellen, dass Betreibung … nichtig sei und aufzuheben. 5 – Alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin." c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Vi-Urk. 1.10). Die Gesuchsgegnerin hat den ihr auferlegten Vorschuss von Fr. 150.-- für die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens geleistet (Urk. 3 und 5). Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO).
- 3 - 2. a) Anfechtungsobjekt im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist einzig der Entscheid vom 7. Oktober 2024. Soweit sich die Beschwerde nicht auf das darin Entschiedene erstreckt, ist von vornherein nicht auf sie einzutreten. b) Die Gesuchsgegnerin bezeichnet regelmässig alle gegen sie ergangenen Entscheide als nichtig, ohne jedoch Gründe für eine eigentliche Nichtigkeit anzugeben (solche sind denn auch nicht ersichtlich). Auch hierauf ist nicht weiter einzugehen. 3. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll. Das Beschwerdeverfahren ist nicht einfach eine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens, sondern es dient der Überprüfung des angefochtenen Entscheids anhand von konkret dagegen vorgebrachten Beanstandungen. Die Beschwerde muss sich daher mit den entsprechenden Entscheidgründen der Vorinstanz konkret und im Einzelnen auseinandersetzen; pauschale Verweisungen auf bei der Vorinstanz eingereichte Rechtsschriften oder eine blosse Darstellung der Sach- und/oder Rechtslage aus eigener Sicht genügen nicht. Was nicht rechtsgenügend beanstandet wird, braucht vom Obergericht nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. Sodann sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO); was im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgetragen wurde, kann im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt werden. b) Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, Auslöser des vorliegenden Ausstandsgesuchs sei die Frist zur Stellungnahme ansetzende Verfügung vom 23. August 2024. Soweit die Gesuchsgegnerin rüge, dass stattdessen materiell direkt hätte entschieden werden müssen, lasse sich zum Vornherein kein Ausstandsgrund herleiten, denn allfällige Verfahrensfehler seien mit den dafür vorgesehenen Rechtsmitteln zu rügen; dasselbe gelte für einen allenfalls materiell falschen Entscheid. Anders liege es nur bei besonders schwerer Verletzung von Richterpflichten. Eine solche Konstellation sei vorliegend aber nicht erkennbar, handle es sich
- 4 bei der beanstandeten Verfügung doch um eine im Gesetz (Art. 84 Abs. 2 SchKG) vorgesehene Verfahrensmassnahme; es bestehe kein Anspruch auf eine direkte Erledigung des Verfahrens. Unbehelflich sei auch der Verweis der Gesuchsgegnerin auf zwei frühere Parallelverfahren, welche die Bezirksrichterin entschieden habe und welche Entscheide in der Folge vom Obergericht aufgehoben worden seien; von wiederholten oder gar krassen Irrtümern könne in keiner Weise gesprochen werden. Damit erweise sich das Ausstandsgesuch als in klarer Weise unbegründet und sei abzuweisen (Urk. 2 S. 2-4). c) Die Gesuchsgegnerin macht in ihrer Beschwerde im Wesentlichen geltend, die Befangenheit der abgelehnten Bezirksrichterin werde eindeutig bewiesen durch den Umstand, dass sie das offensichtlich rechtsmissbräuchliche Rechtsöffnungsgesuch zur Stellungnahme zugestellt habe, statt dieses von Amtes wegen abzuweisen. Die Gründe für die Nichtigkeit habe sie in ihrer Stellungnahme vom 4. Oktober 2024 aufgelistet; es sei kein Rechtsöffnungstitel eingereicht worden, das Rechtsöffnungsgesuch sei unbegründet und es sei auf Anhieb ersichtlich, dass die Betreibungsforderung nicht vollstreckbar, fällig und im Verzug sei. Indem die abgelehnte Bezirksrichterin das Rechtsöffnungsgesuch nicht direkt abgewiesen habe, sei davon auszugehen, dass sie erneut vorhabe, ihr Amt schamlos zu missbrauchen, wie sie dies bereits in zwei früheren Rechtsöffnungsverfahren getan habe, welche Entscheide dann vom Obergericht aufgehoben worden seien. Damit würden krasse und wiederholte Irrtümer vorliegen (Urk. 1 S. 1-4). d) Dass ein Entscheid eines Bezirksgerichts von einer Rechtsmittelinstanz aufgehoben wird, begründet selbst dann keinen Ausstandsgrund für künftige Verfahren, wenn die Rechtsmittelinstanz den aufgehobenen Entscheid als nicht nachvollziehbar o.ä. bezeichnet (anders wäre es allenfalls dann, wenn sich eine Gerichtsperson generell weigern würde, die oberinstanzliche Rechtsprechung zu befolgen). Dies war allerdings in den von der Gesuchsgegnerin angeführten Verfahren RT200190-O und RT200197-O (zwei Parallelverfahren) definitiv nicht der Fall und die Gesuchsgegnerin legt denn auch nicht ansatzweise dar, worin krasse Fehler der abgelehnten Bezirksrichterin hätten bestehen sollen; von strafbaren Handlungen (so die Gesuchsgegnerin; Urk.1 S. 3) kann von vornherein keine Rede sein.
- 5 - Im Übrigen werden die vorinstanzlichen Erwägungen in der Beschwerde nicht konkret beanstandet (die Gesuchsgegnerin legt bloss ihre eigene Sicht dar), womit es bei diesen und der darauf gestützten Abweisung des Ausstandsgesuchs bleibt. e) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Sie ist demgemäss abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist (oben Erwägung 2). 3. a) Das Beschwerdeverfahren beschlägt in der Hauptsache eine vermögensrechtliche Angelegenheit mit einem Streitwert von Fr. 500.--. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 9 Abs. 1 und § 12 GebV OG auf Fr. 150.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Gesuchsgegnerin zufolge ihres Unterliegens, dem Gesuchsteller mangels relevanter Aufwendungen (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Vorschuss verrechnet. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- 6 - 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an die Vorinstanz, an den Gesuchsteller und die Vorinstanz je unter Beilage einer Kopie von Urk. 1, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 BGG. Es handelt sich in der Hauptsache um eine vermögensrechtliche Angelegenheit mit einem Streitwert in Höhe von Fr. 500.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 5. Dezember 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: ms