Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT240157-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichterin Dr. S. Janssen sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss und Urteil vom 6. November 2024 in Sachen A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer gegen Staat Zürich und Stadt B._____, Gesuchsteller und Beschwerdegegner vertreten durch Steueramt der Stadt B._____ betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dietikon vom 9. Oktober 2024 (EB240374-M)
- 2 - Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 9. Oktober 2024 erteilte das Bezirksgericht Dietikon (Vorinstanz) den Gesuchstellern in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Schlieren/Urdorf (Zahlungsbefehl vom 24. Mai 2024) – für ausstehende Steuern und Kosten der Steuerjahre 2002, 2006 - 2009 und 2012 – definitive Rechtsöffnung für insgesamt Fr. 36'887.05; im Mehrbetrag wurde das Begehren abgewiesen und die Kosten wurden zu 1/8 der Stadt B._____ und zu 7/8 dem Gesuchsgegner auferlegt (Urk. 6 = Urk. 9). b) Hiergegen erhob der Gesuchsgegner am 28. Oktober 2024 fristgerecht (vgl. Urk. 7/2) Beschwerde und stellte die Beschwerdeanträge (Urk. 8 S. 1-2): "1. Das Urteil sei vollumfänglich aufzuheben und die Rechtsöffnung zu widerrufen; 2. es sei festzustellen, dass der Beschwerdeführende eine Forderung gegen den Kanton Zürich aus unerlaubten und widerrechtlichen Handlungen staatlicher Organe hat; 3. dem Beschwerdeführenden sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse." c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-7). Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll. Das Beschwerdeverfahren ist nicht einfach eine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens, sondern es dient der Überprüfung des angefochtenen Entscheids anhand von konkret dagegen vorgebrachten Beanstandungen. Die Beschwerde muss sich daher mit den entsprechenden Entscheidgründen der Vorinstanz konkret und im Einzelnen auseinandersetzen; eine blosse Darstellung der Sach- und/oder Rechtslage aus eigener Sicht genügt nicht. Was nicht rechtsgenügend beanstandet wird,
- 3 braucht vom Obergericht nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. b) Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, für die Staats- und Gemeindesteuern sowie Kosten der Steuerjahre 2002, 2006 - 2009 und 2012 liege bezüglich der Steuerforderungen je ein definitiver Rechtsöffnungstitel in Form der entsprechenden rechtskräftigen Einschätzungen und Schlussrechnungen sowie für die Kosten je ein entsprechender Verlustschein vor; diese Forderungen seien durch die Titel ausgewiesen und fällig. Für das Steuerjahr 2003 dagegen fehle der Einschätzungsentscheid, weshalb für dieses Jahr nur die Kosten durch den entsprechenden Verlustschein ausgewiesen seien. Dem Einwand des Gesuchsgegners, er sei für diese Forderungen bereits einmal betrieben worden; sei entgegenzuhalten, dass eine erneute Betreibung zur Befriedigung der noch offenen Forderung zulässig sei. Der weitere Einwand des Gesuchsgegners, es sei ihm im Einschätzungsentscheid für das Steuerjahr 2018 mitgeteilt worden, dass er keine Steuern mehr schulde, sei unzutreffend. Der Gesuchsgegner mache sodann noch die Einrede der Tilgung durch Verrechnung geltend, indem er bereits im Jahr 1997 die Verrechnung aller künftigen Steuerforderungen mit einem ihm entstandenen Schaden erklärt habe. Jedoch hätte der Gesuchsgegner dazu sämtliche Voraussetzungen für eine Verrechnung und damit auch die Gegenseitigkeit der Forderungen beweisen müssen; die von ihm eingereichte Verlustbescheinigung vom 15. August 1979 führe als Schuldner aber nicht die Gesuchsteller, sondern die Bundesrepublik Nigeria auf, womit eine Verrechnung ausgeschlossen sei (Urk. 9 S. 2 ff.). c) Der Gesuchsgegner legt in seiner Beschwerde über weite Strecken lediglich seine Sicht dar, dass und wieso die beteiligten Banken unter Mithilfe der Justizbehörden ihm bzw. einer Aktiengesellschaft, deren Inhaber er war, einen Schaden in Millionenhöhe verursacht hätten (Urk. 8 S. 2 ff.). Auf diese Vorbringen ist mangels Vorliegen von konkreten Beanstandungen der vorinstanzlichen Erwägungen nicht weiter einzugehen (vgl. oben Erwäg. 2.a). d) Der Gesuchsgegner macht in seiner Beschwerde als Beanstandung der vorinstanzlichen Erwägungen geltend, entgegen der Vorinstanz eigne sich die Verlustbescheinigung vom 15. August 1979 doch zur Verrechnung. Dass die Verrech-
- 4 nung aufgrund fehlender Gegenseitigkeit ausgeschlossen sein solle, sei unhaltbar und lasse seine Begründung unbeantwortet. Die Gegenseitigkeit werde durch diese Verlustbescheinigung bewiesen und beziehe sich auf Geldforderungen und nicht auf Personen. Der zur Verrechnung gestellte Betrag beziehe sich auf den Schaden, welcher einer Aktiengesellschaft durch zwei Banken mit Hilfe der Justiz zugefügt worden sei, wogegen die auf der Verlustbescheinigung aufgeführte Schuldnerin an der Ursache für den Schaden nicht beteiligt gewesen sei. Gegenseitigkeit bedeute, dass der die Verrechnung Erklärende zugleich Gläubiger und Schuldner der fordernden Gegenpartei sein müsse. Dies sei vorliegend erfüllt, denn der Staat trage die Aufsicht und die Verantwortung über seine Gerichte. Die Gläubigerin der Verlustbescheinigung habe den Verlust nur deshalb erlitten, weil die beteiligten Banken Vermögenswerte der Schuldnerin verheimlicht hätten und die Zürcher Justiz dafür gesorgt habe, dass diese Banken nicht zur Rechenschaft gezogen worden seien (Urk. 8 S. 5-6). Im vorliegenden Verfahren auf definitive Rechtsöffnung kann der Einwand der Tilgung der betriebenen Forderung durch Verrechnung nur berücksichtigt werden, wenn er durch Urkunden bewiesen wird (Art. 81 Abs. 1 SchKG); einer solchen Urkunde muss sodann mindestens die Qualität eines provisorischen Rechtsöffnungstitels im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG zukommen. Die vom Gesuchsgegner eingereichte Verlustbescheinigung vom 15. August 1979 erfüllt diese Voraussetzung nicht, weil auf dieser darauf hingewiesen wird, dass sie nicht einen definitiven Verlustschein im Sinne von Art. 149 SchKG bilde (Urk. 5/6), und, wie schon die Vorinstanz korrekt festgehalten hat, darin auch keine Schuld festgehalten ist, welche von den Gesuchstellern anerkannt worden wäre (als Schuldner ist die Bundesrepublik Nigeria ausgewiesen, als Gläubiger eine Aktiengesellschaft; Urk. 5/6). Es bleibt dabei, dass der Gesuchsgegner keine Urkunde vorgelegt hat, in welcher die Gesuchsteller eine Schuld gegenüber dem Gesuchsgegner anerkannt hätten. Daher stellt es keine unrichtige Rechtsanwendung dar, dass die Vorinstanz den Verrechnungseinwand des Gesuchsgegners nicht berücksichtigt hat. e) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Sie ist demgemäss abzuweisen.
- 5 - 3. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 36'887.05. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 400.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Der Gesuchsgegner hat ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren gestellt (Urk. 8 Abs. 2). Ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege setzt neben der Mittellosigkeit auch voraus, dass die Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen (Art. 117 lit. b ZPO). Die Beschwerde ist jedoch als aussichtslos anzusehen (vgl. vorstehende Erwägungen), weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist. d) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens, den Gesuchstellern mangels relevanter Aufwendungen (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch des Gesuchsgegners um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung erfolgen mit dem nachstehenden Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 400.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt.
- 6 - 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsteller unter Beilage des Doppels von Urk. 8, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 36'887.05. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 6. November 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: lm