Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT240155-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. K. Vogel sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Paszehr Beschluss vom 25. Oktober 2024 in Sachen A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer gegen Kanton Graubünden, Gesuchsteller und Beschwerdegegner vertreten durch Finanzverwaltung des Kantons Graubünden betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen eine Verfügung und ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 9. Oktober 2024 (EB240534-C)
- 2 - Erwägungen: 1. Mit unbegründetem Urteil vom 9. Oktober 2024 erteilte die Vorinstanz dem Gesuchsteller und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamts Opfikon (Zahlungsbefehl vom 23. Mai 2024) definitive Rechtsöffnung für Fr. 130.– nebst Zinsen zu 4 % seit 24. Februar 2024. (Urk. 2 S. 2 f.). Zugleich wies sie mit unbegründeter Verfügung das Gesuch des Gesuchsgegners und Beschwerdeführers (fortan Gesuchsgegner) um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab (Urk. 2 S. 2). 2. Mit Eingabe vom 18. Oktober 2024 (Datum des Poststempels: 21. Oktober 2024), hierorts eingegangen am 22. Oktober 2024, erhob der Gesuchsgegner gegen das Urteil und die Verfügung vom 9. Oktober 2024 Beschwerde (Urk. 1). 3. Gemäss Art. 239 Abs. 1 lit. b ZPO i.V.m. Art. 219 ZPO kann das Gericht seinen Entscheid durch Zustellung des Dispositivs ohne schriftliche Begründung eröffnen. Eine schriftliche Begründung ist nachzuliefern, wenn eine Partei dies innert 10 Tagen seit der Eröffnung des Entscheides verlangt. Wird eine Begründung verlangt, so läuft den Parteien die Frist zur Erklärung einer Beschwerde ab Zustellung des begründeten Entscheids. Eine schriftliche Begründung des Entscheides ist denn auch Voraussetzung für die Anfechtung desselben mit Beschwerde (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Sodann ist das Gesuch schriftlich zu stellen (Art. 130 Abs. 1 ZPO). Dies hat die Vorinstanz in Bezug auf das Urteil korrekt belehrt (Urk. 2 S. 3 Dispositivziffer 6 des Urteils). Hingegen belehrte sie bezüglich der Verfügung fälschlicherweise, dass innert 10 Tagen ab deren Zustellung Beschwerde erklärt werden könne (Urk. 2 S. 2 Dispositivziffer 3 der Verfügung). Auf eine vor der schriftlichen Entscheidbegründung erhobene Beschwerde ist nicht einzutreten, und die Rechtsmitteleingabe ist als Begehren um Begründung an die Vorinstanz zu überweisen (vgl. DIKE-Komm ZPO Hungerbühler/Bucher, Art. 311 N 5, m.w.H.). 4. Da die Verfügung und das Urteil vom 9. Oktober 2024 erst in unbegründeter Form ergingen (Urk. 2) und es der Beschwerde somit an einem Anfechtungsobjekt (einem begründeten Entscheid) mangelt, ist auf die Beschwerde des Gesuchsgegners nicht einzutreten.
- 3 - 5. Der Gesuchsgegner ersucht in seiner Beschwerdeschrift auch um Begründung der Entscheide der Vorinstanz (Urk. 1 S. 1 und S. 4). Gemäss telefonischer Auskunft der Vorinstanz vom 22. Oktober 2024 hatte der Gesuchsgegner bis dahin kein Begehren um Begründung gestellt (Prot. II S. 2), weshalb gleichentags eine Kopie der Eingabe des Gesuchsgegners mit einem Begleitschreiben an die Vorinstanz zugestellt wurde (Urk. 3). 6. Der Vollständigkeit halber ist der Gesuchsgegner darauf hinzuweisen, dass er seine "verfrüht" eingereichte Beschwerde nach Erhalt des begründeten Entscheides der Vorinstanz nochmals bei der Rechtsmittelinstanz einreichen muss, sollte er nach wie vor Beschwerde erheben wollen (vgl. DIKE-Komm ZPO-Hungerbühler/Bucher, Art. 311 N 5, m.w.H.). 7. Umständehalber ist auf die Erhebung von Kosten für das vorliegende Beschwerdeverfahren zu verzichten. Parteientschädigungen sind im Beschwerdeverfahren keine zuzusprechen, dem Gesuchsgegner infolge seines Unterliegens, dem Gesuchsteller mangels relevanter Umtriebe (vgl. Art. 95 Abs. 3 und Art. 106 Abs. 1 ZPO). 8. Da der unvertretene Gesuchsgegner im Beschwerdeverfahren keine Kosten zu tragen hat, ist sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 1 S. 4) für das zweitinstanzliche Verfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch des Gesuchsgegners um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben. 2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- 4 - 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage eines Doppels von Urk. 1, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 130.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 25. Oktober 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Paszehr versandt am: lm