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Zürich Obergericht Zivilkammern 25.10.2024 RT240143

25. Oktober 2024·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·541 Wörter·~3 min·1

Zusammenfassung

Rechtsöffnung

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT240143-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Ersatzoberrichterin lic. iur. T. Engler sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 25. Oktober 2024 in Sachen A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer gegen Gemeinde Winterthur, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Amt für Jugend und Berufsberatung, betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Pfäffikon vom 21. März 2024 (EB230201-H)

- 2 - Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 21. März 2024 erteilte das Bezirksgericht Pfäffikon (Vorinstanz) der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Pfäffikon ZH (Zahlungsbefehl vom 1. Dezember 2023) definitive Rechtsöffnung für Fr. 8'590.-- nebst 5 % Zins seit 1. Dezember 2023; die Kostenfolgen wurden zu Lasten des Gesuchsgegners geregelt (Urk. 2). b) Gegen dieses (ihm in unbegründeter Ausfertigung am 17. September 2024 zugestellte) Urteil erhob der Gesuchsgegner am 26. September 2024 (Postaufgabe) fristgerecht Beschwerde (Urk. 1). Die Eingabe des Gesuchsgegners ist zwar nicht als Beschwerde überschrieben, sie ist jedoch an die Beschwerdeinstanz gerichtet und der Gesuchsgegner ist offensichtlich mit dem vorinstanzlichen Urteil nicht einverstanden (die Betreibung – und damit die Rechtsöffnung – gefährde seine Existenz; Urk. 1). Die Eingabe stellt damit inhaltlich eine Beschwerde dar, mit dem sinngemässen Beschwerdeantrag auf Aufhebung des angefochtenen Urteils und Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs. c) Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unzulässig erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen und auf den Beizug der vorinstanzlichen Akten verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. Das angefochtene Urteil vom 21. März 2024 liegt erst in unbegründeter Ausfertigung vor (Urk. 2; vgl. auch Prot. S. 2). Gegen ein unbegründetes Urteil kann kein Rechtsmittel erhoben werden, sondern es ist zuerst dessen Begründung zu verlangen (und später kann dann gegen das nachträglich begründete Urteil das zulässige Rechtsmittel erhoben werden). Dies hat die Vorinstanz auch korrekt in der Rechtsmittelbelehrung dargelegt (vgl. Urk. 2 S. 2 Ziffer 6). Demgemäss kann auf die Beschwerde gegen das unbegründete Urteil vom 21. März 2024 nicht eingetreten werden.

- 3 - 3. Für das Beschwerdeverfahren ist umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten und sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). 4. Die irrtümlich direkt gegen das unbegründete Urteil erhobene Beschwerde gilt als Antrag auf schriftliche Begründung und ist der Vorinstanz mitzuteilen (vgl. ZK-Staehelin, Art. 239 ZPO N 31 mit Hinweisen). Eine Kopie der Eingabe vom 24. September 2024 ist daher der Vorinstanz zuzustellen. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an die Vorinstanz, an die Gesuchstellerin und die Vorinstanz je unter Beilage einer Kopie von Urk. 1, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 8'590.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

- 4 - Zürich, 25. Oktober 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: jo

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