Skip to content

Zürich Obergericht Zivilkammern 01.11.2024 RT240140

1. November 2024·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,260 Wörter·~6 min·2

Zusammenfassung

Rechtsöffnung (Ausstand)

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT240140-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. B. Schärer und Oberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 1. November 2024 in Sachen A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin gegen 1. Kanton Zürich, 2. Stadt Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner 1, 2 vertreten durch Steueramt der Stadt Zürich, betreffend Rechtsöffnung (Ausstand) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 28. August 2024 (EB240837-L)

- 2 - Erwägungen: 1. a) Mit Eingabe vom 20. Juni 2024 stellten die Gesuchsteller beim Bezirksgericht Zürich ein Rechtsöffnungsgesuch für Fr. 25'412.-- nebst Zinsen für Staats- und Gemeindesteuern 2016 (Vi-Urk. 1). Mit Verfügung vom 28. Juni 2024 wurde der Gesuchsgegnerin Frist für eine Stellungnahme angesetzt (Vi-Urk. 5). Mit ihrer Stellungnahme vom 22. August 2024 stellte die Gesuchsgegnerin ein Ausstandsgesuch gegen Bezirksrichterin lic. iur. Aladag de Capitani (Vi-Urk. 9). Mit Verfügung vom 28. August 2024 wies die Vorinstanz dieses Ausstandsgesuch kostenfällig ab (Vi-Urk. 10 = Urk. 2). b) Hiergegen erhob die Gesuchsgegnerin am 19. September 2024 fristgerecht (vgl. Urk. 11: Zustellung am 9. September 2024) Beschwerde und stellte die Beschwerdeanträge (Urk. 1 S. 1): "1 – Die Verfügungen vom 28. August 2024 im Bezug auf EB240836 & EB240837 seien für nichtig zu erklären und aufzuheben und Bezirksrichterin Tülin Aladag de Capitani sei in den Ausstand zu treten. 2 – Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin." c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Vi-Urk. 1-11). Die Gesuchsgegnerin hat den ihr auferlegten Vorschuss von Fr. 500.-- für die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens fristgerecht geleistet (Urk. 3 und 5). Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll. Das Beschwerdeverfahren ist nicht einfach eine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens, sondern es dient der Überprüfung des angefochtenen Entscheids anhand von konkret dagegen vorgebrachten Beanstandungen. Die Beschwerde muss sich daher mit den entsprechenden Entscheidgründen der Vorinstanz konkret und im Einzelnen auseinandersetzen. Was nicht rechtsgenügend beanstandet wird,

- 3 braucht vom Obergericht nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. Sodann sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO); was im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgetragen wurde, kann im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt werden. b) Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, Auslöser des vorliegenden Ausstandsgesuchs sei die Frist zur Stellungnahme ansetzende Verfügung vom 28. Juni 2024. Soweit die Gesuchsgegnerin rüge, dass stattdessen die dem Rechtsöffnungsgesuch zugrundeliegenden Betreibungen direkt hätten für nichtig erklärt werden müssen, lasse sich zum Vornherein kein Ausstandsgrund herleiten, denn allfällige Verfahrensfehler seien mit den dafür vorgesehenen Rechtsmitteln zu rügen; dasselbe gelte für einen allenfalls materiell falschen Entscheid. Anders wäre es nur bei besonders schwerer Verletzung von Richterpflichten; eine solche Konstellation sei vorliegend aber nicht erkennbar, handle es sich bei der beanstandeten Verfügung doch um eine im Gesetz (Art. 84 Abs. 2 SchKG) vorgesehene Verfahrensmassnahme. Auch das weitere Vorbringen der Gesuchsgegnerin, wonach die abgelehnte Richterin befangen sei, weil sie für den Kanton Zürich (einen der Gesuchsteller) arbeite, bilde nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung keinen Ausstandsgrund (BGE 5D_201/2017 vom 13.2.2018, E. 3.1). Damit erweise sich das Ausstandsgesuch [als] in klarer Weise unbegründet und sei abzuweisen (Urk. 2 S. 2-4). c) Die Gesuchsgegnerin macht in ihrer Beschwerde im Wesentlichen geltend, die Befangenheit der abgelehnten Bezirksrichterin werde eindeutig bewiesen durch den Umstand, dass sie das offensichtlich rechtsmissbräuchliche Rechtsöffnungsgesuch zur Stellungnahme zugestellt habe, statt dieses von Amtes wegen abzuweisen und auch gleich den Zahlungsbefehl für nichtig zu erklären. Grund für die Nichtigkeit sei, dass als Gläubiger Staat und Stadt Zürich angegeben seien, welche keine Rechtspersönlichkeit hätten. Wenn dagegen der Kanton Zürich Partei in diesem Verfahren sei, hätte die abgelehnte Bezirksrichterin auch deshalb in den Ausstand treten müssen, weil sie für den Kanton Zürich arbeite; aufgrund ihrer Erfahrung sei klar, dass alle Bezirksrichter bei der Vorinstanz nicht die erforderliche

- 4 professionelle Distanz hätten. In diesem Fall würden krasse und wiederholte Irrtümer vorliegen. Weiter sei auch offensichtlich, dass kein Rechtsöffnungstitel bei den Akten sei. Die abgelehnte Bezirksrichterin habe bereits im vorinstanzlichen Verfahren EB240266 ihr Amt schamlos missbraucht; bis das diesbezügliche Beschwerdeverfahren RT240103 entschieden sei, solle daher das vorliegende Beschwerdeverfahren sistiert werden (Urk. 1 S. 1-3). d1) Irgendwelche (ohnehin nicht spezifizierte) Handlungen der abgelehnten Bezirksrichterin im Rechtsöffnungsverfahren EB240266-L wurden im Ausstandsgesuch vom 22. August 2024 nicht geltend gemacht (vgl. Vi-Urk. 9, beso. S. 2 Ziff. 6). Als neue Behauptungen im Beschwerdeverfahren sind sie daher von vornherein unbeachtlich (Art. 326 Abs. 1 ZPO; oben Erw. 2.a) und für eine Sistierung des vorliegenden Verfahrens bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens RT240103-O besteht daher schon aus diesem Grund kein Anlass. d2) Ob für das Rechtsöffnungsgesuch der Gesuchsteller ein genügender Rechtsöffnungstitel vorliegt, wurde noch gar nicht entschieden und ist auch nicht Thema des angefochtenen Entscheids. Darauf ist nicht weiter einzugehen. d3) Dass das Angestelltenverhältnis der abgelehnten Bezirksrichterin beim Kanton Zürich keinen Ausstandsgrund bildet, wenn der Kanton Zürich (oder Staat Zürich, was das Gleiche ist) Verfahrenspartei ist, hat bereits die Vorinstanz unter Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung dargelegt (Urk. 2 Erw. 3.4). Darauf kann verwiesen werden. Dass aufgrund der "Erfahrung" der Gesuchsgegnerin (Urk. 1 S. 2 Ziff. 12) alle Bezirksrichter bei der Vorinstanz nicht die erforderliche professionelle Distanz hätten, stellt schon mangels Substantiierung keine genügende Beanstandung dar. Dass durch eine einzige Verfügung keine krassen und wiederholten Irrtümer vorliegen können, liegt auf der Hand. Wie die Gesuchsgegnerin sodann dazu kommt, dass die Stadt Zürich und der Staat Zürich (=Kanton Zürich) keine Rechtspersönlichkeit hätten, ist unerfindlich und kann jedenfalls keinen Ausstandsgrund begründen. Wieso sonst die abgelehnte Bezirksrichterin das Rechtsöffnungsgesuch – nota bene noch vor einer entsprechenden Stellungnahme der Gesuchsgegnerin – hätte abweisen sollen, ist ebenso unerfindlich. Im Ergebnis

- 5 erscheint nicht das Rechtsöffnungsgesuch der Gesuchsteller missbräuchlich, sondern vielmehr das Ausstandsgesuch der Gesuchsgegnerin. e) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Sie ist demgemäss abzuweisen. 3. a) Das Beschwerdeverfahren beschlägt in der Hauptsache eine vermögensrechtliche Angelegenheit mit einem Streitwert von Fr. 25'412.--. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 9 Abs. 1 und § 12 GebV OG auf Fr. 500.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Gesuchsgegnerin zufolge ihres Unterliegens, den Gesuchstellern mangels relevanter Aufwendungen (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Vorschuss verrechnet. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an die Vorinstanz, an die Gesuchsteller und die Vorinstanz je unter Beilage einer Kopie von Urk. 1, je gegen Empfangsschein.

- 6 - Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 BGG. Es handelt sich in der Hauptsache um eine vermögensrechtliche Angelegenheit mit einem Streitwert in Höhe von Fr. 25'412.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 1. November 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: ip

RT240140 — Zürich Obergericht Zivilkammern 01.11.2024 RT240140 — Swissrulings