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Zürich Obergericht Zivilkammern 02.10.2024 RT240138

2. Oktober 2024·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·661 Wörter·~3 min·1

Zusammenfassung

Rechtsöffnung

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT240138-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. B. Schärer und Oberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Leitende Gerichtsschreiberin lic. iur. E. Ferreño Beschluss vom 2. Oktober 2024 in Sachen A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer gegen Kanton B._____, Gesuchsteller und Beschwerdegegner vertreten durch Kantonsgericht B._____, betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil und eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Hinwil vom 27. Juni 2024 (EB240125-E)

- 2 - Erwägungen: 1. Mit Urteil und Verfügung vom 27. Juni 2024 erteilte die Vorinstanz dem Gesuchsteller und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Wetzikon, Zahlungsbefehl vom 18. April 2024, definitive Rechtsöffnung für Fr. 800.– nebst 5 % Zins seit 8. Dezember 2023, wies im Mehrbetrag (Mahngebühr) das Rechtsöffnungsgesuch ab und trat auf das Rechtsöffnungsgesuch für die Betreibungskosten nicht ein (Urk. 13 = Urk. 16). 2. a) Hiergegen erhob der Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) mit Eingabe vom 19. September 2024 innert Frist (Urk. 14 und an Urk. 15 angehefteter Briefumschlag samt Sendungsverfolgung der Post) Beschwerde (Urk. 15). b) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-14). Da sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – sogleich als offensichtlich unzulässig erweist, erübrigt sich das Einholen einer Beschwerdeantwort (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 3. Die Beschwerdeschrift hat konkrete Anträge zu enthalten, aus denen eindeutig hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird und wie der Entscheid stattdessen zu lauten hätte. Ergeben sich auch unter Einbezug der Begründung (allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid) keine genügenden Anträge, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, ohne dass eine Nachfrist anzusetzen wäre (vgl. zum Ganzen BGE 137 III 617). Die Beschwerdeschrift enthält keinen konkreten Antrag. Der Gesuchsgegner stellt in seiner Beschwerdeschrift über 15 Seiten seine Weltsicht dar und äussert dabei seinen Unmut über verschiedene Behörden (insbesondere über Gerichte), deren Existenz als öffentlich-rechtliche Institutionen und Legitimation er in grundsätzlicher Art bestreitet (Urk. 15 S. 1 ff.). Nachvollziehbare Beanstandungen in Bezug auf den angefochtenen vorinstanzlichen Entscheid bringt er nicht vor. Es bleibt daher unklar, was genau der Gesuchsgegner mit seiner Beschwerde erreichen will, das heisst aus der Beschwerde geht nicht hervor, wie der angefochtene Entscheid seiner Ansicht nach lauten sollte. Dass er die teilweise oder vollumfängli-

- 3 che Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs oder die Auflage der Gerichtsgebühr an den Gesuchsteller erreichen will oder die Höhe der Gerichtsgebühr reduziert haben will, lässt sich anhand der Beschwerdeschrift nicht eruieren. Im Ergebnis liegt daher kein genügender, bezifferter Beschwerdeantrag vor. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig, weshalb darauf nicht einzutreten ist. 4. a) Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 150.– festzusetzen. Bei Nichteintreten gilt die klagende Partei bzw. die Partei, welche das Rechtsmittel erhoben hat, als unterliegend (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Gesuchsgegner aufzuerlegen. b) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens, dem Gesuchsteller mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde des Gesuchsgegners wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage eines Doppels von Urk. 15, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

- 4 - 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 800.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 2. Oktober 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Leitende Gerichtsschreiberin: lic. iur. E. Ferreño versandt am: ip

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