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Zürich Obergericht Zivilkammern 16.09.2024 RT240133

16. September 2024·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,188 Wörter·~6 min·1

Zusammenfassung

Rechtsöffnung

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT240133-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Schärer und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos sowie Gerichtsschreiber MLaw N. Paszehr Beschluss vom 16. September 2024 in Sachen A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer gegen B._____ AG, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 16. August 2024 (EB240762-L)

- 2 - Erwägungen: 1.1. Mit Urteil vom 16. August 2024 erteilte die Vorinstanz der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamts Zürich 9 (Zahlungsbefehl vom 7. Februar 2024) provisorisches Rechtsöffnung für Fr. 47'480.95. Die Entscheidgebühr von Fr. 500.– wurde dem Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) auferlegt und der Antrag der Gesuchstellerin auf Parteientschädigung abgewiesen (Urk. 8 S. 4 = Urk. 11 S. 4). 1.2. Am 9. September 2024 reichte der Gesuchsgegner bei der Vorinstanz eine "Einsprache" gegen das Urteil ein (Urk. 10), welche zuständigkeitshalber an die hiesige Kammer weitergeleitet wurde. Zulässiges Rechtsmittel gegen einen die Rechtsöffnung erteilenden Entscheid ist – wie von der Vorinstanz korrekt belehrt (Urk. 11 Dispositiv Ziff. 6) – die Beschwerde (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Die Eingabe des Gesuchsgegners vom 9. September 2024 (Urk. 10) ist daher als Beschwerde entgegenzunehmen. Diese erfolgte rechtzeitig (vgl. Art. 321 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO sowie Urk. 9b). 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1–9). Da sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt wird – sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2.1. Die Vorinstanz erwog, die Gesuchstellerin stütze ihr Rechtsöffnungsgesuch auf den am 22. Dezember 2021 ausgestellten Verlustschein infolge Pfändung (Betreibungsamt Zürich 9, Betreibung Nr. 2, Verlustschein Nr. 3), der das Fehlen pfändbaren Vermögens und somit einen ungedeckt gebliebenen Betrag von Fr. 47'480.95 ausweise. Die Gesuchstellerin verlange nun provisorische Rechtsöffnung für den genannten Betrag. Ein Pfändungsverlustschein gelte gemäss Art. 149 Abs. 2 SchKG als Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG. Er berechtige zur provisorischen Rechtsöffnung, sofern der Betriebene nicht sofort Einwendungen glaubhaft mache, welche die Schuldanerkennung entkräfteten (Art. 82 Abs. 2 SchKG; Urk. 11 E. 2.1 f.).

- 3 - Der Gesuchsgegner bringe in seiner Stellungnahme vom 20. Juni 2024 zusammengefasst vor, dass er versehentlich das Feld "Rechtsvorschlag" statt das Feld "Rechtsvorschlag (seit Konkurs) kein neues Vermögen" angekreuzt habe. Ferner mache er Ausführungen zu seinen finanziellen Verhältnissen und lege hierzu einen Lohnausweis vom 25. Januar 2024 ins Recht. Schliesslich mache er geltend, dass es ihm gesundheitlich nicht gut gehe (Urk. 11 E. 2.3). Zunächst sei festzuhalten, dass die Einrede mangelnden neuen Vermögens gemäss Art. 265a Abs. 1 SchKG im Rechtsvorschlag ausdrücklich erklärt werden müsse, ansonsten die Einrede verwirkt sei (Art. 75 Abs. 2 SchKG). Enthalte der Rechtsvorschlag keine Begründung, sei darin lediglich eine Bestreitung der Forderung zu sehen. Vorliegend habe der Gesuchsgegner – trotz ausdrücklichem Hinweis im Zahlungsbefehl unter der Rubrik "Rechtsvorschlag" – die Einrede des mangelnden neuen Vermögens mit dem Rechtsvorschlag nicht erhoben. Die Einrede des fehlenden neuen Vermögens sei daher verwirkt. Soweit der Gesuchsgegner fehlende finanzielle Mittel zur Bezahlung der Forderung geltend mache, sei er darauf hinzuweisen, dass sich der Einwand der fehlenden finanziellen Mittel im Rechtsöffnungsverfahren als unbehelflich erweise. Erst wenn die Gesuchstellerin nach erteilter Rechtsöffnung das Fortsetzungsbegehren stelle, werde der Betreibungsbeamte im eigentlichen Vollstreckungsverfahren die finanziellen Verhältnisse des Gesuchsgegners zu prüfen haben. Ferner hätten auch die Hinweise auf die gesundheitliche Situation des Gesuchsgegners auf die rechtliche Beurteilung des Rechtsöffnungsbegehrens keinen Einfluss. Gründe, die der Rechtsöffnung vorliegend entgegenstünden, bringe der Gesuchsgegner damit nicht vor und solche ergäben sich auch nicht aus den Akten. Betragsmässig sei die Forderung durch die eingereichten Unterlagen ausgewiesen. Der Gesuchstellerin sei daher antragsgemäss provisorische Rechtsöffnung zu erteilen (Urk. 11 E. 2.4–2.7). 2.2. Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei hat die beschwerdeführende Partei hinreichend zu begründen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist, d.h. an einem der genannten Mängel leidet. Das setzt (im Sinne einer Eintretensvoraus-

- 4 setzung) voraus, dass sie die beanstandeten vorinstanzlichen Erwägungen genau bezeichnet, sich inhaltlich gezielt mit diesen auseinandersetzt und mittels präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen konkreten Aktenstellen sich der geltend gemachte Beschwerdegrund ergeben soll. Dieser Anforderung genügt nicht, wer lediglich auf seine vor Vorinstanz vorgetragenen Vorbringen verweist, solche bloss wiederholt, lediglich die eigene Sachdarstellung vorträgt oder den bereits vor Vorinstanz eingenommenen Rechtsstandpunkt bekräftigt und demjenigen der Vorinstanz gegenüberstellt oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise kritisiert, ohne darauf einzugehen, was von der Vorinstanz erwogen wurde. Die Kritik hat mithin an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen (BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013, E. 3; BGer 5D_65/2014 vom 9. September 2014, E. 5.4.1; BGer 5A_488/2015 vom 21. August 2015, E. 3.2 [je m.H. auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375]). 2.3. Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdeschrift des Gesuchsgegners nicht. So macht er mit dieser nochmals dasselbe wie vor Vorinstanz geltend: Er habe versehentlich nur "Rechtsvorschlag" angekreuzt, obwohl er eigentlich "Rechtsvorschlag (seit Konkurs) kein neues Vermögen" habe ankreuzen wollen. Aufgrund seiner finanziellen Situation sei er nicht in der Lage, die Forderung zu bezahlen. Er arbeite immer noch 100 %, obwohl es ihm gesundheitlich nicht gut gehe (Urk. 10). Mit den ausführlichen und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz setzt er sich überhaupt nicht auseinander. Ferner ist er mit seinem erstmaligen Vorbringen, wonach er in einem ähnlichen Fall im Jahr 2017 das Kreuzchen beim Betreibungsamt am gleichen Ort gemacht habe, aufgrund des Novenverbots im Beschwerdeverfahren nicht mehr zu hören (vgl. Art. 326 Abs. 1 ZPO). Ohnehin kann er daraus für den vorliegenden Fall nichts zu seinen Gunsten ableiten. Auf seine Beschwerde ist demnach nicht einzutreten. 3. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist ausgehend von einem Streitwert von Fr. 47'480.95 in Anwendung von Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 500.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschä-

- 5 digungen sind im Beschwerdeverfahren keine zuzusprechen, dem Gesuchsgegner infolge seines Unterliegens, der Gesuchstellerin mangels relevanter Umtriebe (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO und Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 10, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 6 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 47'480.95. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 16. September 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Paszehr versandt am: jo

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