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Zürich Obergericht Zivilkammern 14.10.2024 RT240129

14. Oktober 2024·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·425 Wörter·~2 min·1

Zusammenfassung

Rechtsöffnung

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT240129-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. S. Janssen und Oberrichterin lic. iur. B. Schärer, sowie Gerichtsschreiberin MLaw D. Frangi Beschluss vom 14. Oktober 2024 in Sachen A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer gegen Kanton Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner vertreten durch Zentrale Inkassostelle der Gerichte betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 20. August 2024 (EB240280-K)

- 2 - Nach Einsicht in die nicht unterzeichnete Eingabe des Beschwerdeführers vom 3. September 2024 (Urk. 9), unter Hinweis darauf, dass dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 4. September 2024 in Anwendung von Art. 132 Abs. 1 ZPO Frist angesetzt wurde, um die Beschwerdeschrift zu unterzeichnen, ansonsten diese als nicht erfolgt gelte (Urk. 11), da die Verfügung vom Beschwerdeführer nicht abgeholt wurde, er jedoch mit einer Zustellung rechnen musste und diese daher im Sinne von Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO als am 16. September 2024 zugestellt gilt, sodass die zehntägige Nachfrist zur Unterzeichnung der Beschwerdeschrift am 26. September 2024 ablief, da innert Frist und bis zum heutigen Tag hierorts keine durch den Beschwerdeführer unterzeichnete Beschwerdeschrift eingegangen ist, weshalb die Beschwerdeschrift vom 3. September 2024 androhungsgemäss (vgl. Urk. 11 Dispositiv-Ziffer 1) als nicht erfolgt gilt und das Beschwerdeverfahren entsprechend abzuschreiben ist (Art. 242 ZPO), da Gerichtskosten entstehen, auch wenn die Beschwerde als nicht erfolgt gilt, da der Beschwerdeführer das Beschwerdeverfahren verursacht hat, weshalb ihm die in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 100.– festzusetzenden Gerichtskosten aufzuerlegen sind (Art. 106 Abs. 1 ZPO und Art. 108 ZPO), da von der Zusprechung von Parteientschädigungen abzusehen ist, wird beschlossen: 1. Das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 100.– festgesetzt.

- 3 - 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage eines Doppels von Urk. 9, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 4'150.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 14. Oktober 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw D. Frangi versandt am: lm

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