Skip to content

Zürich Obergericht Zivilkammern 18.09.2024 RT240128

18. September 2024·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,081 Wörter·~5 min·3

Zusammenfassung

Rechtsöffnung

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT240128-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichterin Dr. S. Janssen sowie Gerichtsschreiberin MLaw D. Frangi Beschluss vom 18. September 2024 in Sachen A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer gegen Kanton Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner vertreten durch Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 16. August 2024 (EB240588-L)

- 2 - Erwägungen: 1.1. Mit Urteil vom 16. August 2024 erteilte die Vorinstanz dem Gesuchsteller (Beschwerdegegner) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Zürich 9 (Zahlungsbefehl vom 4. September 2023) definitive Rechtsöffnung für Fr. 230.– nebst Zins zu 5 % seit 24. November 2022. Im Mehrbetrag wies die Vorinstanz das Gesuch ab. Die Entscheidgebühr von Fr. 150.– wurde dem Gesuchsgegner (Beschwerdeführer) auferlegt. Der Antrag des Gesuchstellers auf Zusprechung einer Parteientschädigung wurde abgewiesen (Urk. 12 S. 4 = Urk. 20 S. 4). 1.2. Der Gesuchsgegner erhob gegen das vorinstanzliche Urteil rechtzeitig (Urk. 16 und 18) Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs (Urk. 19). 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1 – 18). Da sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt wird – als offensichtlich unbegründet erweist, ist auf weitere Prozesshandlungen zu verzichten (Urk. 322 Abs. 1 ZPO). 2.1. Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei hat die beschwerdeführende Partei hinreichend zu begründen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist, d.h. an einem der genannten Mängel leidet. Das setzt (im Sinne einer Eintretensvoraussetzung) voraus, dass sie die beanstandeten vorinstanzlichen Erwägungen genau bezeichnet, sich inhaltlich gezielt mit diesen auseinandersetzt und mittels präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen konkreten Aktenstellen sich der geltend gemachte Beschwerdegrund ergeben soll. Dieser Anforderung genügt nicht, wer lediglich auf seine vor Vorinstanz vorgetragenen Vorbringen verweist, solche bloss wiederholt, lediglich die eigene Sachdarstellung vorträgt oder den bereits vor Vorinstanz eingenommenen Rechtsstandpunkt bekräftigt und demjenigen der Vorinstanz gegenüberstellt oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise kritisiert, ohne darauf einzugehen, was von der Vorinstanz erwogen wurde. Die Kritik hat mithin an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen (BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013

- 3 - E. 3; BGer 5D_65/2014 vom 9. September 2014 E. 5.4.1; BGer 5A_488/2015 vom 21. August 2015 E. 3.2 [je m.H. auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375]). 2.2. Im Beschwerdeverfahren sind neue Anträge, neue Behauptungen und neue Beweise nicht mehr zulässig (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgetragen wurde, kann im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt werden. Dies ergibt sich aus der Natur der Beschwerde, welche als ausserordentliches Rechtsmittel im Wesentlichen auf die Rechtskontrolle beschränkt ist und nicht das erstinstanzliche Verfahren fortsetzen soll. Dieses Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für unechte wie auch für echte Noven (ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 326 N 3 f.). 3. Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, der Gesuchsteller stütze sein Gesuch auf die rechtskräftige Verfügung des Strassenverkehrsamts des Kantons Zürich vom 2. Juni 2022, mit welcher der Gesuchsgegner zur Zahlung einer Gebühr von insgesamt Fr. 230.– (Fr. 50.– Massnahme Führerausweis + Fr. 180.– AMA Polizeiauftrag zum Einzug des Führerausweises) verpflichtet worden sei. Weiter habe der Gesuchsteller ein Mahnschreiben vom 27. September 2022 ins Recht gelegt. Die eingereichte Verfügung sei vollstreckbar und stelle einen definitiven Rechtsöffnungstitel dar. Der Gesuchsgegner beantrage in seiner Stellungnahme vom 20. Mai 2024 die Abweisung des Gesuchs. Soweit er in Ziff. 4 seiner Eingabe sinngemäss die inhaltliche Richtigkeit der Verfügung in Abrede stelle, sei er darauf hinzuweisen, dass das Rechtsöffnungsgericht nur die Vollstreckbarkeit des vorgelegten Titels zu überprüfen habe. Dem Gericht stehe es nicht zu, über die materielle Richtigkeit der Verfügung zu befinden. In Ziff. 6 der Eingabe bringe der Gesuchsgegner weiter vor, dass die Stadtpolizei den Ausweis eingezogen habe und der Kanton somit nicht berechtigt sei, dies in Rechnung zu setzen. Damit stelle der Gesuchsgegner sinngemäss die Aktivlegitimation des Gesuchstellers in Abrede. Der entsprechenden Verfügung selbst sei jedoch zu entnehmen, dass diese vom Kanton Zürich ausgestellt worden sei, womit der Kanton Zürich als Berechtigter direkt aus dem Titel hervorgehe und damit auch diese Einwendung der Rechtsöffnung nicht entgegenstehe. Da sich die Vorbringen des Gesuchsgegners allesamt als unbehelflich erwiesen, aus den Akten keine anderen Gründe hervorgingen, die

- 4 der Erteilung der Rechtsöffnung entgegenstünden, und die Forderung nebst Zins durch die eingereichten Unterlagen ausgewiesen sei, sei dem Gesuchsteller hierfür antragsgemäss die definitive Rechtsöffnung zu erteilen. 4. Der Gesuchsgegner setzt sich nicht mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander. Er wiederholt in seiner Beschwerde im Wesentlichen, was er bereits vor Vorinstanz vorgetragen hat, resp. substantiiert seine vorinstanzlichen Vorbringen unzulässig (vgl. Erwägung 2.2. vorstehend) nach. Darüber hinaus richtet sich der Gesuchsgegner mit seiner Beschwerde gegen die Forderung als solche (Urk. 19). Wie bereits die Vorinstanz richtig erwog, ist es dem Rechtsöffnungsgericht nicht erlaubt, den Rechtsöffnungstitel materiell (inhaltlich) zu überprüfen. Die Einwendungen des Gesuchsgegners können deshalb im Verfahren um definitive Rechtsöffnung ohnehin nicht berücksichtigt werden. Zusammengefasst genügen die Vorbringen des Gesuchsgegners den Begründungsanforderungen an eine Beschwerde nicht, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. 5. Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 230.–. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 150.– festzusetzen. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens, dem Gesuchsteller mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO).

- 5 - Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage eines Doppels von Urk. 19, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 230.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 18. September 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw D. Frangi versandt am: ip

RT240128 — Zürich Obergericht Zivilkammern 18.09.2024 RT240128 — Swissrulings