Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT240102-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. N. Jeker und Ersatzoberrichter lic. iur. T. Engler sowie Gerichtsschreiberin MLaw D. Frangi Beschluss und Urteil vom 31. Dezember 2024 in Sachen A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin gegen B._____, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 10. Juni 2024 (EB230432-D)
- 2 - Erwägungen: 1.1. Mit Urteil vom 10. Juni 2024 erteilte die Vorinstanz der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamts Rümlang-Oberglatt (Zahlungsbefehl vom 13. Oktober 2023) provisorische Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 300.– zuzüglich Zins zu 12 % seit dem 1. September 2023 und für den Betrag von Fr. 12'288.60 zuzüglich Zins zu 12 % seit dem 11. September 2023. Die Kostenfolgen wurden zu Lasten der Gesuchsgegnerin geregelt; Parteientschädigungen wurden nicht zugesprochen (Urk. 22 S. 10 = Urk. 28 S. 10). 1.2. Die Gesuchsgegnerin erhob gegen das vorinstanzliche Urteil mit Eingabe vom 11. Juli 2024 fristgerecht (Urk. 25/2) Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs (Urk. 26). Ferner stellte sie ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren (Urk. 27). 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-25). Da sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt wird – als offensichtlich unbegründet erweist, ist auf weitere Prozesshandlungen zu verzichten (Urk. 322 Abs. 1 ZPO). 2.1. Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei hat die beschwerdeführende Partei hinreichend zu begründen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist, d.h. an einem der genannten Mängel leidet. Das setzt (im Sinne einer Eintretensvoraussetzung) voraus, dass sie die beanstandeten vorinstanzlichen Erwägungen genau bezeichnet, sich inhaltlich gezielt mit diesen auseinandersetzt und mittels präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen konkreten Aktenstellen sich der geltend gemachte Beschwerdegrund ergeben soll. Dieser Anforderung genügt nicht, wer lediglich auf seine vor Vorinstanz vorgetragenen Vorbringen verweist, solche bloss wiederholt, lediglich die eigene Sachdarstellung vorträgt oder den bereits vor Vorinstanz eingenommenen Rechtsstandpunkt bekräftigt und demjenigen der Vorinstanz gegenüberstellt oder den ange-
- 3 fochtenen Entscheid in allgemeiner Weise kritisiert, ohne darauf einzugehen, was von der Vorinstanz erwogen wurde. Die Kritik hat mithin an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen (BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013 E. 3; BGer 5D_65/2014 vom 9. September 2014 E. 5.4.1; BGer 5A_488/2015 vom 21. August 2015 E. 3.2 [je m.H. auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375]). 2.2. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (Noven) sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was im erstinstanzlichen Verfahren nicht behauptet, bestritten oder eingereicht wurde, kann im Beschwerdeverfahren nicht mehr nachgeholt werden. Es herrscht grundsätzlich ein umfassendes Novenverbot sowohl für echte als auch unechte Noven (BGer 5A_872/2012 vom 22. Februar 2013 E. 3; BGer 5A_405/2011 vom 27. September 2011 E. 4.5.3, m.w.H.; vgl. aber immerhin auch BGE 139 III 466 E. 3.4 und BGer 4A_51/2015 vom 20. April 2015 E. 4.5.1; zum Ganzen ferner ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 326 N 4 f.; DIKE-Komm ZPO-Steininger, Art. 326 N 1 ff.). 3. Die Vorinstanz erwog zusammenfassend, dass die Gesuchstellerin ihr Rechtsöffnungsbegehren auf eine Schuldanerkennung vom 17. August 2023 stütze. Diese sei gemäss Ausführungen der Gesuchstellerin in zweifacher Ausfertigung unterzeichnet worden, wovon eine den Zeitpunkt der zu bezahlenden Rate und die Ratenhöhe festhalte. Es liege daher eine Schuldanerkennung im Recht, welche sowohl von der Gesuchsgegnerin unterzeichnet worden sei, als auch diese verpflichte, eine Forderung von Fr. 12'588.60 in monatlichen Raten von Fr. 300.– erstmals per Ende August 2023 zu bezahlen. Die im Recht liegende zweite Ausfertigung der Schuldanerkennung vom 17. August 2023 stelle somit grundsätzlich einen provisorischen Rechtsöffnungstitel dar (Urk. 28 S. 4 f.). Die Gesuchsgegnerin habe geltend gemacht, dass sie die zwei im Recht liegenden Ausfertigungen der Schuldanerkennung vom 17. August 2023 nicht unterzeichnet habe. Sie unterlasse es aber, ihre Behauptung näher zu substantiieren oder mittels geeigneter Urkunden oder anderen sofort verfügbaren Beweismitteln zu untermauern. Ihre Behauptung, die Unvollständigkeit der Ziffer 1 in der ersten Aus-
- 4 fertigung der Schuldanerkennung zeige auf, dass es sich um ein fingiertes Dokument handle, greife ins Leere. Wie die Gesuchstellerin in ihrem Schreiben vom 21. März 2024 ausführe, sei es durchaus denkbar, dass die Schuldanerkennung am 17. August 2023 in zweifacher Ausfertigung unterzeichnet worden sei und bei einer Ausfertigung versehentlich der Ratenbetrag und die Fälligkeit vergessen worden seien. In beiden Ausfertigungen sei ersichtlich, dass diese auf einem vorformulierten Formular basierten und der Betrag, der Zinssatz, die Ratenhöhe und der Zeitpunkt der erstmaligen Bezahlung der Rate nachträglich mittels Schreibmaschine ergänzt worden seien. Aus diesem Umstand lasse sich durchaus auch erklären, warum die Ratenhöhe und der Zeitpunkt der erstmaligen Bezahlung der Rate vergessen worden seien. Auch im visuellen Vergleich der gesuchsgegnerischen Unterschrift auf den beiden Ausfertigungen der Schuldanerkennung und der von der Gesuchsgegnerin eingereichten Vollmacht würden sich aus Sicht des Gerichts keine objektiven Anhaltspunkte ergeben, die eine Fälschung der Unterschrift prima vista wahrscheinlicher erscheinen liessen als deren Echtheit. Dabei sei festzuhalten, dass durchaus Hinweise vorlägen, die gewisse Zweifel an der Echtheit der eingereichten Schuldanerkennung aufkommen liessen. Diese genügten jedoch nicht, um im Rahmen des summarischen Rechtsöffnungsverfahrens den eingereichten Schuldtitel zu entkräften. Ferner hielt die Vorinstanz auch die weitere Einwendung der Gesuchsgegnerin für nicht substantiiert begründet, wonach sich die Fälligkeit der Schuld weder aus der eingereichten Schuldanerkennung herauslesen noch bestimmen lasse (Urk. 28 S. 6 f.). 4. Die Gesuchsgegnerin wendet in ihrer Beschwerde ein, der Rechtsöffnungstitel sei eine Fälschung. Sie habe eine solche Schuldanerkennung nie unterzeichnet. Die Gesuchstellerin sei mehrfach für unseriöse Geschäftspraktiken bekannt und deutlich gerügt worden. Verträge würden mehrfach erneuert werden und widersprächen sich teilweise gegenseitig (Urk. 26 S. 1). Bei diesen Behauptungen handelt es sich um pauschale Wiederholungen dessen, was sie bereits vor Vorinstanz vorgetragen hat (vgl. Urk. 6). Ihre Quellenangaben (sie nennt den K-Tipp Schweiz, den Beobachter, die Schuldenberatungsstelle des Kantons Zürich und weitere) sind unsubstantiiert (vgl. OFK ZPO-Schmid, Art. 152 N 2) und ohnehin neu (vgl. Erwägung 2.2. oben). Sie sind somit für das Beschwerdeverfah-
- 5 ren unbeachtlich (vgl. E. 2.2. oben). Insgesamt lassen die pauschalen Vorbringen der Gesuchsgegnerin keinen Zweifel an der Richtigkeit der vorinstanzlichen Würdigung erkennen. Ferner handelt es sich auch beim von der Gesuchsgegnerin eingereichten Kurzbericht des Forensischen Instituts Zürich und den vorgebrachten Behauptungen dazu (Urk. 26 und 29/1) um Noven, welche im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen sind. Ohnehin könnte aus dem Bericht nichts zu Gunsten der Gesuchsgegnerin abgeleitet werden, zumal der Bericht zum Ergebnis gelangt, die schriftvergleichende Prüfung spreche leicht dafür, dass die Unterschrift in der fraglichen Schuldanerkennung von der Gesuchsgegnerin stamme (vgl. Urk. 29/1 S. 4). Ebenfalls um ein unbeachtliches Novum handelt es sich bei der Behauptung der Gesuchsgegnerin im Zusammenhang mit ihrem Partner, der im vorinstanzlichen Verfahren als finanzieller Garant hingestellt worden sei (vgl. Urk. 26 S. 2). Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen. 5. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 500.– festzusetzen. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 6. Die Gesuchsgegnerin hat ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren gestellt. Ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege setzt neben der Mittellosigkeit voraus, dass die Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen (Art. 117 ZPO). Die Beschwerde ist als aussichtslos anzusehen (vgl. vorstehende Erwägungen). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist entsprechend abzuweisen. 7. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Gesuchsgegnerin zufolge ihres Unterliegens, der Gesuchstellerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO).
- 6 - Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch der Gesuchsgegnerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung erfolgen mit nachstehendem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegnern auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage der Kopien von Urk. 26 und 29/1-17, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt weniger als Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
- 7 - Zürich, 31. Dezember 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw D. Frangi versandt am: