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Zürich Obergericht Zivilkammern 14.08.2024 RT240097

14. August 2024·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·463 Wörter·~2 min·1

Zusammenfassung

Rechtsöffnung (Fristerstreckung)

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT240097-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. B. Schärer und Oberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Paszehr Beschluss vom 14. August 2024 in Sachen A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer gegen 1. Kanton Zürich, 2. Stadt Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner 1, 2 vertreten durch Steueramt der Stadt Zürich betreffend Rechtsöffnung (Fristerstreckung) Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 12. Juni 2024 (EB240657-L)

- 2 - Nach Einsicht in das Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 12. Juni 2024, mit welchem dem Gesuchsteller in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Zürich 9 (Zahlungsbefehl vom 21. November 2023) definitive Rechtsöffnung für Fr. 4'543.35 nebst 4.5 % Zins seit 21. November 2023, Fr. 21.20 Zins und Fr. 37.50 Verzugszins bis 20. November 2023 erteilt wurde (Urk. 2), in der Erwägung, dass der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 2. Juli 2024 (Datum des Poststempels: 4. Juli 2024), eingegangen am 5. Juli 2024, um Erstreckung der Frist zur Einreichung einer Beschwerde um 30 Tage, d.h. max. bis zum 31. Juli 2024 ersuchte (Urk. 1), dass das Fristerstreckungsgesuch mit Verfügung vom 18. Juli 2024 abgewiesen wurde (Urk. 5), dass dem Gesuchsgegner das Urteil vom 12. Juni 2024 am 24. Juni 2024 zugestellt wurde (vgl. Sendungsverfolgung angeheftet an Urk. 2), womit die zehntägige Beschwerdefrist (Art. 321 Abs. 2 i.V.m. Art. 251 lit. a ZPO) am Montag, 5. Juli 2024 ablief (Art. 142 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO), dass die Eingabe vom 2. Juli 2024 (Urk. 1) nicht als Beschwerde gelten kann, da diese lediglich eine Fristerstreckung für eine allfällige Beschwerdeerhebung darstellt, dass damit innert der Beschwerdefrist keine Beschwerde eingegangen und das vorliegende Verfahren daher sogleich abzuschreiben ist, dass für den vorliegenden Entscheid eine Gebühr von Fr. 300.– (Art. 48 Abs. 1 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG) festzusetzen und ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen ist und da keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind (Art. 106 Abs. 1 und Art. 95 Abs. 3 ZPO),

- 3 wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird abgeschrieben. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 4'543.35. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 14. August 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Paszehr versandt am: st

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