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Zürich Obergericht Zivilkammern 20.09.2024 RT240096

20. September 2024·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·5,005 Wörter·~25 min·3

Zusammenfassung

Rechtsöffnung

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT240096-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos und Oberrichter lic. iur. K. Vogel sowie Gerichtsschreiber Dr. M. Nietlispach Urteil vom 20. September 2024 in Sachen A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt M.A. HSG in Law X._____ gegen Klinik B._____, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch B._____ AG betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Affoltern vom 5. Juli 2024 (EB230085-A)

- 2 - Erwägungen: I. Sachverhalt und Prozessverlauf 1. Dem vorliegenden Rechtsstreit liegt folgender unbestrittener Sachverhalt zugrunde (vgl. Urk. 28 Rz 3 und Urk. 23 S. 3 ff. = Urk. 29 S. 3 ff.): Der Vater der Gesuchsgegnerin (Beschwerdeführerin), C._____, wurde am 25. April 2022 wegen eines Aortenaneurysmas (eine pathologische Ausweitung der Hauptschlagader) von Dr. med. D._____ in der Klinik B._____ (Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin) operiert und war anschliessend bis zum 29. April 2022 dort hospitalisiert. Währenddem die Krankenpflegeversicherung E._____ am 22. April 2022 zunächst eine Kostengutsprache für den geplanten Spitalaufenthalt erteilt hatte, stand die Übernahme des Kostenanteils des Kantons zufolge weiterer notwendiger Abklärungen im Zeitpunkt des Spitaleintritts noch nicht fest. Aus diesem Grund unterzeichnete die Gesuchsgegnerin beim Spitaleintritt ihres Vaters am 25. April 2022 ein von der Gesuchstellerin aufgesetztes Schreiben folgenden Inhalts (Urk. 2/3 = Urk. 14/5): "Kostenübernahme Herr C._____ geboren am tt. Januar 1941, verfügt über eine Grundversicherung bei der E._____. Herr C._____ wird hiermit informiert, dass wir aufgrund des hängigen Migrationsverfahrens noch keine Kostenübernahmegarantie des Kantons Zürich für seinen stationären Eintritt vom 25. April 2022 erhalten haben. Sollten die E._____ oder der Kanton Zürich die Kosten nicht oder nur teilweise übernehmen, wird die Schlussrechnung an die Tochter, Frau A._____, an oben genannte Adresse, gesendet. Die Kosten belaufen sich auf ca. CHF 29'000.00. Mit ihrer Unterschrift bestätig[t] Frau A._____, dass sie die Kosten übernehmen wird." Am 19. Oktober 2022 widerrief die E._____ ihre Kostengutsprache vom 22. April 2022 mit der Begründung, es lägen nicht alle Unterlagen zum Abschluss einer obligatorischen Krankenpflegeversicherung vor (Urk. 14/6). Aufgrund dieses Widerrufs sowie der nicht erteilten Kostenzusage des Kantons Zürich richtete die Gesuchstellerin ihre vom 6. März 2023 datierte Schlussrechnung für den Spitalaufenthalt C._____s über Fr. 29'162.30 gestützt auf deren Kostenübernahmeer-

- 3 klärung an die Gesuchsgegnerin (Urk. 2/2 = Urk. 14/7). Die Rechnung blieb unbezahlt. 2. Mit Zahlungsbefehl vom 9. Mai 2023 betrieb die Gesuchstellerin die Gesuchsgegnerin für den Betrag von Fr. 29'162.30 nebst Zins und Betreibungskosten (Urk. 2/1). Gegen den Zahlungsbefehl erhob die Gesuchsgegnerin Rechtsvorschlag (Urk. 2/1 S. 2). 3. In der Folge ersuchte die Gesuchstellerin das Einzelgericht im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Affoltern (Vorinstanz) mit Eingabe vom 10. Juli 2023, tags darauf zur Post gegeben, um Rechtsöffnung für den Rechnungsbetrag (Fr. 29'162.30) nebst Zins sowie für die Betreibungskosten (Urk. 1). Nach schriftlich durchgeführtem Hauptverfahren (vgl. Urk. 5; Urk. 10; Urk. 13–15; Urk. 18–20) erteilte die Vorinstanz der Gesuchstellerin mit Urteil vom 5. Juli 2024 in der betreffenden Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Bonstetten ZH provisorische Rechtsöffnung für Fr. 29'162.30 nebst Zins zu 5 % seit 10. Mai 2023, unter Kostenfolge zulasten der Gesuchsgegnerin; im Mehrbetrag (Fr. 388.85 aufgelaufener Zins vom 5. April 2023 bis 10. Juli 2023 und Fr. 103.30 Betreibungskosten) wies sie das Gesuch ab (Urk. 29, insbes. S. 19 f.). 4. Gegen diesen Entscheid erhob die Gesuchsgegnerin mit Eingabe vom 17. Juli 2024 Beschwerde mit dem Antrag, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und das Rechtsöffnungsbegehren unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchstellerin abzuweisen (Urk. 28, insbes. S. 2). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1–27). Mit Verfügung vom 23. Juli 2024 wurde der Gesuchsgegnerin für die zweitinstanzlichen Gerichtskosten ein Vorschuss von Fr. 750.– auferlegt (Urk. 32), welcher am 6. August 2024 einging (Urk. 33). Weitere prozessuale Anordnungen oder Eingaben erfolgten nicht. II. Prozessuale Vorbemerkungen 1. Die Gesuchsgegnerin beantragt die (vollumfängliche) Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und die Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens (Urk. 28 S. 2). Formell richtet sich die Beschwerde somit auch gegen Dispositivzif-

- 4 fer 1 Absatz 2 des angefochtenen Entscheids. Mit Bezug auf die dort erkannte Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens im Mehrbetrag (Fr. 388.85 aufgelaufener Zins vom 5. April 2023 bis 10. Juli 2023 und Fr. 103.30 Betreibungskosten) ist die Gesuchsgegnerin indessen nicht beschwert, weshalb insoweit nicht auf die Beschwerde einzutreten ist. Nachdem die vorinstanzliche Abweisung im Mehrbetrag auch seitens der Gesuchstellerin unangefochten blieb, ist darüber im Beschwerdeverfahren nicht zu entscheiden. 2. Im Übrigen sind die Rechtsmittelvoraussetzungen erfüllt: Die Beschwerde richtet sich gegen einen erstinstanzlichen Endentscheid, gegen den die Berufung unzulässig ist (Art. 319 lit. a in Verbindung mit Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Sie wurde form- und fristgerecht erhoben (Art. 321 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 251 lit. a ZPO; Urk. 25), der einverlangte Kostenvorschuss wurde rechtzeitig geleistet (Urk. 32–33) und die vor Vorinstanz weitestgehend unterlegene Gesuchsgegnerin ist ohne Weiteres zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Wie im Folgenden zu zeigen ist, ist die Beschwerde aber offensichtlich unbegründet (vgl. hinten, E. III.4). Es erübrigt sich deshalb, der Gesuchstellerin Gelegenheit zu deren Beantwortung zu geben (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). Der zweitinstanzliche Entscheid kann aufgrund der Akten ergehen (Art. 327 Abs. 2 ZPO). 3. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Hierfür hat sich die beschwerdeführende Partei (im Sinne einer von Amtes wegen zu prüfenden Eintretensvoraussetzung) konkret mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen und unter Bezugnahme auf konkrete Aktenstellen hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist, d.h. an einem der genannten Mängel leidet (Art. 321 Abs. 1 ZPO und dazu BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013 E. 3; BGer 5D_65/2014 vom 9. September 2014 E. 5.4.1; BGer 5A_488/2015 vom 21. August 2015 E. 3.2, je m.Hinw. auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375). Was in der Beschwerde nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden und hat grundsätzlich Bestand. Das gilt zumindest inso-

- 5 weit, als ein Mangel nicht geradezu ins Auge springt. Insofern erfährt der Grundsatz "iura novit curia" (Art. 57 ZPO) im Beschwerdeverfahren eine Relativierung (BK ZPO I-Hurni, Art. 57 N 21 und N 39 ff.; DIKE-Komm ZPO-Glasl, Art. 57 N 22; CHK ZPO-Sutter-Somm/Seiler, Art. 57 N 6). In diesem Rahmen ist auf die Parteivorbringen einzugehen, soweit dies für die Entscheidfindung erforderlich ist (BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88 m.w.Hinw.; BGE 141 III 28 E. 3.2.4 S. 41; BGE 143 III 65 E. 5.2 S. 70 f.). III. Materielle Beurteilung 1. Die Vorinstanz legte in ihren Erwägungen zunächst das Wesen des Rechtsöffnungsverfahrens dar und begründete, dass und weshalb die Kostenübernahmeerklärung der Gesuchsgegnerin eine durch Unterschrift bekräftigte Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG und somit einen provisorischen Rechtsöffnungstitel für die in Betreibung gesetzte Schuld darstelle (Urk. 29 S. 7 ff. E. 3). Alsdann prüfte sie die von der Gesuchsgegnerin gestützt auf Art. 82 Abs. 2 SchKG vorgebrachten Einwendungen, wonach die Kostenübernahmeerklärung aufgrund eines Willensmangels (Übervorteilung im Sinne von Art. 21 OR) unverbindlich und überdies ohnehin nichtig sei, weil sie als formungültige Bürgschaft (vgl. Art. 493 Abs. 2 OR) zu qualifizieren sei (Urk. 29 S. 9 ff. E. 4). Die innert gebotener Jahresfrist geltend gemachte Unverbindlichkeit wegen Übervorteilung verwarf die Vorinstanz, weil die Gesuchsgegnerin zwar Ausführungen zur Notlage gemacht, ein offenbares Missverhältnis zwischen der Leistung und der Gegenleistung jedoch nicht behauptet und erst recht nicht substantiiert habe. Ein solches sei auch nicht erkennbar, nachdem die in Rechnung gestellten Kosten dem offiziellen, behördlich genehmigten KVG-Tarif für stationäre Behandlungen entsprächen, welche nach der SwissDRG vergütet würden, was von der Gesuchsgegnerin auch nicht in Abrede gestellt werde (Urk. 29 S. 10 f. E. 4.3). Mit Bezug auf die rechtliche Qualifikation der Schuldanerkennung kam die Vorinstanz in Auseinandersetzung mit den denkbaren Qualifikationsmöglichkeiten (Schuldübernahme, Garantie, Bürgschaft) zum Schluss, aufgrund der im Rechts-

- 6 öffnungsverfahren vorzunehmenden summarischen Prüfung sei die Kostenübernahmeerklärung als formfrei zulässige und damit rechtswirksam begründete externe Schuldübernahme im Sinne von Art. 176 OR zu qualifizieren (Urk. 29 S. 11 ff. E. 4.4). Zur Abgrenzung gegenüber der Bürgschaft erwog sie im Besonderen, dass aus dem Wortlaut der Verpflichtungsurkunde nicht konkret abgeleitet werden könne, welcher Sicherstellungsvertrag vorliege, zumal eine streng am Wortlaut orientierte Auslegung nur bei Parteien in Betracht komme, die als geschäftsgewandt bezeichnet werden könnten (was – so die implizite vorinstanzliche Ansicht – für die Gesuchsgegnerin nicht zutreffe). Durch die Unterzeichnung der Schuldanerkennung habe sich die Gesuchsgegnerin mit Vorbehalt betreffend die (in Art. 49a KVG gesetzlich statuierte) Kostenübernahme durch die E._____ bzw. den Kanton dazu verpflichtet, die Operationskosten zu übernehmen. Inwiefern sie als Bürgin für die beiden Schuldner (E._____ und Kanton Zürich) einzustehen habe, sei vorliegend nicht ersichtlich und in Bezug auf den Kanton Zürich als öffentlich-rechtlicher Rechtsträger genauso unwahrscheinlich. Vielmehr erscheine es einleuchtend, dass die Gesuchsgegnerin anstelle ihres Vaters, der als Urschuldner zu qualifizieren sei, die Kosten übernehme. Sie habe sich dazu verpflichtet, die Kosten der Operation zu tragen, falls weder der Patient noch die Krankenkasse und der Kanton die erbrachten Leistungen begleiche. Mit anderen Worten liege ein bedingtes Zahlungsversprechen vor, wobei die Suspensivbedingung mit dem Widerruf durch die E._____ und den Kanton Zürich eingetreten sei. Zudem sei auch der Betrag von Fr. 29'000.– genügend bestimmt (Urk. 29 S. 16 E. 4.4.10). 2. Die Gesuchsgegnerin wendet sich in ihrer Beschwerde einzig gegen die vorinstanzliche Qualifikation der Kostenübernahmeerklärung als externe Schuldübernahme. Diesbezüglich hält sie an ihrer Auffassung fest, es sei (im Sinne von Art. 82 Abs. 2 SchKG) glaubhaft gemacht, dass die zwischen den Parteien vereinbarte und Grundlage der unterschriftlich bekräftigten Schuldanerkennung bildende Kostenübernahme als Bürgschaft im Sinne von Art. 492 ff. OR zu qualifizieren sei, welche mangels öffentlicher Beurkundung (Art. 493 Abs. 2 OR) jedoch formungültig sei. Entsprechend sei glaubhaft, dass die in Betreibung gesetzte Forderung nie entstanden sei. Die gegenteilige Auffassung der Vorinstanz

- 7 beruhe auf einer unrichtigen Rechtsanwendung im Sinne von Art. 320 lit. a ZPO (Urk. 28 Rz 5 ff.). Die übrigen vorinstanzlichen Erwägungen, insbesondere zur Tauglichkeit der Kostenübernahmeerklärung als provisorischer Rechtsöffnungstitel sowie zur Übervorteilung, bemängelt sie nicht. Im Einzelnen macht die Gesuchsgegnerin geltend, die Vorinstanz habe überhöhte Anforderungen an das "Beweismass der Glaubhaftmachung" einer Bürgschaft gestellt. Die vorliegend relevante Abgrenzung zwischen der Schuldübernahme und der eng mit dieser verwandten Bürgschaft müsse sich am Sinn und Zweck des Geschäfts orientieren. Für eine Schuldübernahme spreche, wenn der Übernehmer nicht nur irgendeinen Vorteil daraus ziehe, sich zugunsten des Schuldners zu verpflichten, sondern wenn er ein unmittelbares und eigenes Interesse habe, in das Geschäft einzutreten und es zu seinem eigenen zu machen, wenn er sich aufgrund des gleichen Rechtsgrunds für die gleiche Leistung verpflichten wolle. Im Zweifel sei gemäss herrschender Lehre zugunsten des Sicherungszwecks eine Bürgschaft als mildere Verpflichtung anzunehmen. Die Vorinstanz habe nicht nur unberücksichtigt gelassen, dass vorliegend kein unmittelbares eigenes Interesse der Gesuchsgegnerin bestanden habe, in das Geschäft einzutreten und es zu deren eigenem zu machen. Sie habe auch nicht berücksichtigt, dass im Zweifel von einer Bürgschaft auszugehen sei. Die vorinstanzliche Feststellung, wonach sich die Gesuchsgegnerin verpflichtet habe, die Kosten der Operation zu tragen, "falls weder der Patient noch die Krankenkasse und der Kanton die erbrachten Leistungen begleicht" (so Urk. 29 S. 16 E. 4.4.10), sei absolut korrekt und werde nicht bemängelt. Die Vorinstanz übersehe jedoch, dass damit keine externe privative Schuldübernahme vorliegen könne. So wäre die Gesuchsgegnerin bei einer solchen ja gerade anstelle des Patienten neue Schuldnerin geworden und hätte die Kosten diesfalls in jedem Fall zu tragen und nicht nur dann, wenn der Patient nicht leiste. Bei einer externen privativen Schuldübernahme werde der ursprüngliche Schuldner gerade befreit. Wenn schon, läge somit eine kumulative Schuldübernahme vor, welche im Zweifel als Bürgschaft zu klassifizieren sei (Urk. 28 Rz 5–8).

- 8 - Zu Recht habe die Vorinstanz (in Urk. 29 S. 16 E. 4.4.10) sodann weiter ausgeführt, dass aus dem Wortlaut der Verpflichtungsurkunde nicht konkret abgeleitet werden könne, welcher Sicherstellungsvertrag vorliege. Dabei habe sie indessen übersehen, dass auch nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung (analog) gelte, dass in Fällen, in denen die Auslegung nach Wortlaut, Sinn und Zweck des Vertrags, nach dem Sachzusammenhang und der inhaltlichen Ausgestaltung der einzelnen Erklärungen nicht zu einem eindeutigen Ergebnis führe, verschiedene Vermutungen Platz griffen. So gelte die Vermutung, dass zur Verwirklichung des vom Bürgschaftsrecht angestrebten Schutzes des Verpflichteten im Zweifelsfall eher auf Bürgschaft zu schliessen sei. Aus diesen Gründen hätte die Vorinstanz – so das Fazit der Gesuchsgegnerin – nicht zweifelsfrei auf das Vorliegen einer Schuldübernahme schliessen und die klare Praxis ignorieren dürfen, wonach eine Bürgschaft zu vermuten sei. Sie hätte statt dessen die Möglichkeit, dass allenfalls eine Bürgschaft vorliegen könnte, (mindestens) als glaubhaft erachten und das Rechtsöffnungsgesuch abweisen müssen. Entsprechend habe sie hinsichtlich des "Beweismasses der Glaubhaftmachung" rechtsfehlerhaft geurteilt (Urk. 28 Rz 9 f.). 3. Hinsichtlich der (rein betreibungsrechtlichen) Natur des provisorischen Rechtsöffnungsverfahrens, der zulässigen Einwendungen des Schuldners sowie der Wahlfreiheit, die der Gesetzgeber den Parteien hinsichtlich der Gestaltungsmöglichkeiten zur Sicherung einer Forderung gewährt, kann vorweg auf die im Wesentlichen zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 29 S. 7 f. E. 3.3, S. 9 f. E. 4.2 und S. 11 f. E. 4.4.1–2 m.w.Hinw.) verwiesen werden (vgl. dazu ferner OGer ZH RT230033 vom 25. März 2024 E. III.2.1). Dasselbe gilt für die Ausführungen der Vorinstanz zu den Charakteristika der verschiedenen Sicherungsgeschäfte (Urk. 29 S. 13 ff. E. 4.3.3–5). Besonders hervorzuheben ist, dass im provisorischen Rechtsöffnungsverfahren zwar vorfrageweise auch gewisse materiellrechtliche Gesichtspunkte zu berücksichtigen sind, jedoch nicht über die materielle Begründetheit der in Betreibung gesetzten Forderung zu entscheiden ist (BGE 136 III 566 E. 3.3 S. 596; BGer 5A_160/2021 vom 11. März 2022 E. 3.1.1). Entsprechend ist auch der der

- 9 - Schuldanerkennung zugrundeliegende Parteiwille nicht abschliessend zu ermitteln bzw. keine abschliessende Vertragsauslegung vorzunehmen (BGer 5A_914/2020 vom 28. April 2021 E. 3.1 und E. 4.2; BGer 5A_160/2021 vom 11. März 2021 E. 3.1.2 m.w.Hinw.) und nicht definitiv über die rechtliche Qualifikation des vom Betreibungsschuldner abgegebenen Zahlungsversprechens zu entscheiden (vgl. auch BGer 5A_15/2018 vom 16. April 2019 E. 4.4.6; BGer 5A_944/2016 vom 31. August 2017 E. 2.5.3 a.E.); die Beurteilung dieser Fragen ist (im Rahmen des An- oder Aberkennungsverfahrens nach Art. 79 bzw. Art. 83 Abs. 2 SchKG) dem Sachgericht vorbehalten. Sodann sind die gemäss Art. 82 Abs. 2 SchKG zulässigen Einwendungen gegen den Bestand der Betreibungsforderung vom Schuldner nur (aber doch) glaubhaft zu machen. Mit Bezug auf den Sachverhalt, der zur Entkräftung der Schuldanerkennung vorgetragen wird, gilt somit das reduzierte Beweismass der blossen Glaubhaftmachung (vgl. dazu BGE 120 II 393 E. 4c S. 397 f.; BGE 142 III 720 E. 4.1 S. 723 [je m.w.Hinw.]; BSK ZPO-Guyan, Art. 157 N 10; DIKE-Komm ZPO-Leu, Art. 157 N 76 ff.). In rechtlicher Hinsicht muss die Einwendung der Nichtigkeit und mithin auch des Vorliegens einer formungültigen Bürgschaft mit dem gleichen "Überzeugungsmass" begründet erscheinen. Dabei darf sich das Rechtsöffnungsgericht in Fällen der vorliegenden Art, in denen die Vertragsauslegung eine Materie betrifft, welche eine komplexe Gesamtabwägung erfordert, trotz Geltung des Grundsatzes "iura novit curia" (Art. 57 ZPO) auf eine bloss summarische Prüfung des glaubhaft gemachten Sachverhalts beschränken (vgl. BGer 5A_15/2018 vom 16. April 2019 E. 4.5; BGer 5A_205/2015 vom 22. Oktober 2015 E. 6.2 [je m.w. Hinw.]). Die Wahrscheinlichkeit für die Berechtigung der Einwendung muss mithin in dem Sinne überwiegen, als mehr für deren Verwirklichung spricht als dagegen. Jedenfalls muss ernsthaft möglich erscheinen, dass die Einwendung begründet ist. Je eindeutiger und unbedingter das Schuldbekenntnis ist, desto höhere Anforderungen sind an das Glaubhaftmachen der Einwendungen zu stellen (vgl. BSK SchKG I- Staehelin, Art. 82 N 87 f.). 4. Wie erwähnt, kritisiert die Gesuchsgegnerin die vorinstanzliche Qualifikation ihrer Kostenübernahmeerklärung (Urk. 2/3) als externe Schuldübernahme.

- 10 - 4.1. Was eine Partei mit ihrer Schuldanerkennung erklärt hat, ist im Streitfall durch Auslegung des Rechtsöffnungstitels bzw. der darin enthaltenen Erklärung zu ermitteln. Ein gegenüber der objektiven Auslegung vorrangiger übereinstimmender wirklicher Parteiwille (vgl. BGE 138 III 659 E. 4.2.1 S. 666; BGer 5A_15/2018 vom 16. April 2019 E. 4.2) wurde von den Parteien nicht behauptet; zumindest legt die Gesuchsgegnerin nicht dar, dass und wo (Aktenstelle) vor Vorinstanz entsprechende Behauptungen aufgestellt wurden. Eine subjektive Auslegung fällt somit ausser Betracht. Das in der Schuldanerkennung Erklärte ist deshalb nach dem Vertrauensprinzip auszulegen. Diese (normative) Auslegung ist keine Tat-, sondern eine Rechtsfrage und beschlägt somit die Rechtsanwendung (BGE 129 III 702 E. 2.4 S. 707; BGer 5A_88/2012 vom 7. Juni 2012 E. 3.1; BGer 5A_487/2011 vom 2. September 2011 E. 4.1; BGer 5A_566/2018 vom 28. November 2018 E. 5.1 m.w.Hinw.). Dasselbe gilt für die rechtliche Qualifikation von Willenserklärungen bzw. deren Subsumtion unter die gesetzlichen Vertragstypen (BGer 4A_436/2021 vom 22. März 2022 E. 7.1 m.w.Hinw.) sowie für die Frage, ob das Vorliegen eines bestimmten Vertragstypus im Sinne von Art. 82 Abs. 2 SchKG glaubhaft gemacht sei. Die Rügen der Gesuchsgegnerin sind deshalb mit voller Kognition zu prüfen (Art. 320 lit. a ZPO; ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 320 N 4). Vorliegend ist demnach zu beurteilen, ob die Schuldanerkennung bzw. das ihr zugrundeliegende Rechtsgeschäft aufgrund einer summarischen Prüfung mit grösserer Wahrscheinlichkeit als (formnichtige) Bürgschaft denn als externe Schuldübernahme zu qualifizieren sei bzw. die Möglichkeit einer Qualifikation als Bürgschaft zumindest ernsthaft in Betracht falle. Dass eine Qualifikation als Garantievertrag ausgeschlossen werden kann, wie die Vorinstanz annahm (Urk. 29 S. 15 E. 4.4.8), wird in der Beschwerde nicht beanstandet und trifft im Übrigen auch zu. 4.2. Kann der übereinstimmende wirkliche Wille der Parteien nicht erstellt werden, sind zur Ermittlung des mutmasslichen Parteiwillens die vereinbarten Klauseln resp. die Erklärungen der Parteien aufgrund des Vertrauensprinzips so auszulegen, wie sie anlässlich des Vertragsschlusses nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen nach Treu und Glauben verstanden werden durften und mussten. Dabei ist vom Wortlaut der Erklärungen

- 11 auszugehen. Diese sind jedoch nicht isoliert, sondern aus ihrem konkreten Sinngefüge heraus zu beurteilen. Selbst wenn der Sinn eines von den Parteien unterzeichneten Textes scheinbar klar ist, ist er nicht unbedingt ausschlaggebend, sodass eine rein wörtliche Auslegung untersagt ist. Auch bei einem auf den ersten Blick scheinbar klaren Inhalt einer Vertragsklausel kann sich aus anderen Elementen des Vertrags, dem von den Parteien verfolgten Zweck oder anderen Umständen ergeben, dass der Wortlaut dieser Klausel den Sinn der getroffenen Vereinbarung nicht genau wiedergibt. Das Gericht hat auch zu berücksichtigen, was sachgerecht ist, weil nicht anzunehmen ist, dass die Parteien eine unangemessene Lösung gewollt haben. Auf der anderen Seite ist es indessen nicht angebracht, von der wörtlichen Bedeutung des durch die Vertragsparteien verwendeten Textes abzuweichen, wenn kein ernsthafter Grund zur Annahme besteht, dass dieser nicht deren Willen entspricht (vgl. zum Ganzen BGE 138 III 659 E. 4.2.1 S. 666; BGE 135 III 295 E. 5.2 S. 302; BGE 129 III 702 E. 2.4.1 S. 707 f. [je m.w.Hinw.]; BGer 5A_914/2020 vom 28. April 2021 E. 3.3; BGer 5A_944/2016 vom 31. August 2017 E. 2.3). Führt die Auslegung nach Wortlaut, Sinn und Zweck des Vertrags, nach dem Sachzusammenhang und der inhaltlichen Ausgestaltung der einzelnen Erklärungen nicht zu einem eindeutigen Ergebnis, sondern bleiben Zweifel am mutmasslichen Sinn einer bestimmten Erklärung – und nur dann –, greifen nach Lehre und Rechtsprechung verschiedene Vermutungen Platz. Eine solche besagt, dass bei Privatpersonen, insbesondere wenn es sich um juristische Laien handelt, denen die Terminologie der gesetzlich zur Verfügung stehenden Rechts- und insbesondere Sicherungsgeschäfte nicht geläufig ist und denen es auch an einer diesbezüglichen Geschäftserfahrung fehlt, eher von einer Bürgschaft als von einem Schuldbeitritt oder einer Garantie auszugehen ist (vgl. BGE 129 III 702 E. 2.5 S. 709 f. m.w.Hinw.; BGer 4A_420/2007 vom 19. Dezember 2007 E. 2.4.1; BGer 5A_944/2016 vom 31. August 2017 E. 2.3 a.E.; BGer 5A_15/2018 vom 16. April 2019 E. 4.4.4). Die Akten enthalten keine Anhaltspunkte, dass die – in privater Angelegenheit handelnde – Gesuchsgegnerin juristisch versiert wäre oder über Geschäftserfahrung im Bereich von Sicherungsgeschäften verfügen würde. Sie ist deshalb als Laiin zu betrachten.

- 12 - 4.3. Im vorliegenden Fall kontaktierte die Gesuchstellerin die Gesuchsgegnerin sechs Tage vor dem geplanten Spitaleintritt C._____s im Hinblick auf die Einholung der erforderlichen Kostengutsprachen (Urk. 13 Rz 4; Urk. 18 Rz 1). Beim Spitaleintritt am 25. April 2022 stand mangels Kostengutsprache des Kantons nicht fest, ob die Kosten des stationären Eingriffs von den Kostenträgern gemäss Art. 49a KVG (Krankenkasse und Kanton) vollumfänglich übernommen würden (was in Absatz 2 der streitgegenständlichen Erklärung ausdrücklich erwähnt wurde). Um die Operation trotz teilweise fehlender Kostengutsprache im geplanten Zeitpunkt zu ermöglichen, gab die Gesuchsgegnerin deshalb die als "Kostenübernahme" überschriebene Erklärung ab (vgl. Urk. 18 Rz 7). Darin bestätigte sie mit ihrer Unterschrift, dass sie "die Kosten übernehmen" werde, "[s]ollten die E._____ oder der Kanton Zürich die Kosten nicht oder nur teilweise übernehmen" (Urk. 2/3). 4.3.1. Gemäss diesem Vertragstext verpflichtete sich die Gesuchsgegnerin entgegen der vorinstanzlichen Auffassung (Urk. 29 S. 16 E. 4.4.10), welcher sie beipflichtet (Urk. 28 Rz 7), nicht dazu, die Kosten der Operation zu tragen, falls weder der Patient noch die Krankenkasse und der Kanton die erbrachten Leistungen begleicht; der Patient (C._____) wird im Text nicht als (dritter) primärer Schuldner erwähnt. Nach dem Wortlaut der Erklärung "übernimmt" die Gesuchsgegnerin die Kosten unter der (einzigen) Bedingung, dass (und soweit) sie weder von der E._____ noch vom Kanton erstattet werden. Dass sie auch vom Patienten selbst nicht bezahlt werden, wird im Erklärungstext nicht vorausgesetzt bzw. von der Bedingung für die Kostenübernahme nicht miterfasst. Der insoweit klare Wortlaut der Erklärung bietet somit keine Anhaltspunkte, dass die Gesuchsgegnerin (im Sinne einer Bürgschaft) bloss subsidiär für die (allfällige) Kostenschuld ihres Vaters einstehen wollte (vgl. Art. 495 f. OR). Er ist vielmehr so zu verstehen, dass sie eine eigene, gegenüber der (haupt)vertraglichen Verpflichtung ihres Vaters nicht nach- bzw. untergeordnete, sondern selbstständige Verpflichtung begründen, d.h. die Drittschuld persönlich und direkt übernehmen wollte. Darin liegt ein Kennzeichnungsmerkmal der Schuldübernahme, was indiziell für eine solche spricht (vgl. BGer 5A_914/2020 vom 28. April 2021 E. 3.2; BGer 5A_944/2016

- 13 vom 31. August 2017 E. 2.3; BGer 4A_420/2007 vom 19. Dezember 2007 E. 2.2.2). Ein Wille zum Einstehen für die Schuld der E._____ oder des Kantons fällt demgegenüber schon deshalb ausser Betracht, weil die Leistungspflicht der Gesuchsgegnerin nicht an die Nichtbezahlung einer durch gesetzliche Schuldübernahme begründeten Forderung der Gesuchstellerin gegenüber diesen Leistungsträgern (vgl. BSK KVG-Egli/Waldner, Art. 49a N 43) geknüpft wurde, sondern an die Bedingung, dass die E._____ und der Kanton die Kosten nicht oder nur teilweise übernehmen sollten, dass – mangels Abschlusses eines Krankenversicherungsvertrags (vgl. Urk. 13 Rz 7 und Rz 14; Urk. 18 Rz 1) – mithin gar kein Übergang der Kostenschuld auf die E._____ und den Kanton stattfinden sollte. Im Übrigen erschiene eine Verpflichtung einer Privatperson, für die Schuld bzw. Zahlungsfähigkeit einer Krankenkasse oder des Kantons Zürich einzustehen, auch unnötig, unwahrscheinlich und lebensfremd (vgl. auch Urk. 29 S. 16 E. 4.4.10). Sodann geht aus dem Text der Erklärung nicht hervor, dass die Gesuchsgegnerin neben ihrem Vater für dessen (allfällige) Schuld einstehen wolle. Dabei kann offenbleiben, was Kosten "übernehmen" im juristischen Sinn bedeutet (vgl. dazu insbesondere Art. 175 f. OR), weil es darauf vorliegend nicht ankommt (vgl. vorne, E. III.4.2). Im allgemeinen Sprachgebrauch meint dieser Ausdruck, sich die Kostenschuld eines anderen anzueignen bzw. die Kosten anstelle des eigentlichen Schuldners begleichen zu wollen. Aufgrund ihres Wortlauts ist die Erklärung (und deren Annahme durch die Gesuchstellerin) somit als externe privative Schuldübernahme bezüglich der Kosten des Spitalaufenthalts aufzufassen, soweit dieselben nicht von der E._____ oder dem Kanton gedeckt werden. Insofern greift die Kritik der Gesuchsgegnerin an der vorinstanzlichen Folgerung (Urk. 28 Rz 8) ins Leere. 4.3.2. Dass die Parteien nach Treu und Glauben eine selbstständige, primäre und ausschliessliche Verpflichtung der Gesuchsgegnerin zur Bezahlung der gemäss dem Behandlungs-/Spitalaufnahmevertrag vom 25. April 2022 allenfalls von ihrem Vater zu tragenden Kosten (vgl. Urk. 13 Rz 17 und Urk. 2/4 S. 2 = Urk. 14/4 S. 2 ["Kostenübernahme"]) begründen wollten, legt auch Absatz 3 der

- 14 - Erklärung nahe. Dort wird festgehalten, dass die Schlussrechnung (über die ungedeckten Kosten) an die Gesuchsgegnerin (persönlich) an deren private Adresse gesendet werde. Hiefür bestünde kein Grund, hätten die Parteien eine Bürgschaft gewollt. Diesfalls könnte die Gesuchsgegnerin erst subsidiär belangt werden (vgl. Art. 495 f. OR). Die Forderung wäre vorweg bei ihrem Vater geltend zu machen und die Schlussrechnung dementsprechend zunächst an ihn und erst bei Nichtbegleichung resp. unter den gesetzlich statuierten Bedingungen (Art. 495 f. OR) an die Gesuchsgegnerin zu richten. Anderes gälte allenfalls dann, wenn die Gesuchsgegnerin von ihrem Vater zu dessen Vertretung ermächtigt worden wäre. Das wurde (soweit ersichtlich) aber nicht behauptet und ist auch nicht anzunehmen, nachdem das Eintrittsformular sie nicht als Vertreterin, sondern als "Bezugsperson" aufführt und der Behandlungs-/Spitalaufnahmevertrag auch nicht von ihr unterschrieben wurde (Urk. 2/4). Auch die schriftlich festgesetzte Modalität der Rechnungsstellung weist somit darauf hin, dass die Kostenübernahmeerklärung nicht auf die Absicherung der Zahlungsfähigkeit C._____s abzielte. Zweck war offensichtlich vielmehr, der Gesuchstellerin als Forderungsgläubigerin zu erlauben, ohne fruchtlose vorgängige Inanspruchnahme des Patienten direkt die Gesuchsgegnerin zu belangen. 4.3.3. Zudem handelt es sich bei C._____ um den Vater der Gesuchsgegnerin. Dieser wohnt nach deren eigenen Angaben an der gleichen Adresse wie sie selbst (vgl. Urk. 13 Rz 4 und Urk. 2/4 S. 1) und wurde von ihr im Zusammenhang mit dem "baldmöglichst" resp. "dringend indizierten" operativen Eingriff (vgl. Urk. 18 Rz 5 und Rz 7; Urk. 19/1 und Urk. 19/2 S. 3) persönlich umsorgt und begleitet, was auf eine intakte und enge familiäre Beziehung schliessen lässt. Aufgrund dieser Umstände war insbesondere auch für die Gesuchstellerin als Gegenpartei erkennbar, dass die Gesuchsgegnerin (entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift; Urk. 28 Rz 6) durchaus ein für eine Schuldübernahme sprechendes unmittelbares eigenes (ideelles) Interesse am Geschäft (Behandlungs-/Spitalaufnahmevertrag) zwischen ihrem Vater und der Gesuchstellerin hatte. Dies umso mehr, weil sie davon ausgehen musste, dass im Falle der Nichtübernahme der Kosten kein Behandlungsvertrag abgeschlossen und die "möglichst bald" (Urk. 19/1) und folglich mit einer gewissen Dringlichkeit indizierte

- 15 - Operation ausbleiben würde (Urk. 18 Rz 7). Das wiederum hätte die Gefahr einer lebensgefährlichen Ruptur der erweiterten Hauptschlagader perpetuiert. An der Beseitigung dieser Gefahr hatte zweifellos nicht nur ihr Vater (als direkt Gefährdeter), sondern auch sie selbst ein ureigenes Interesse. Es ging ihr mithin erkennbar nicht primär darum, in (für die Bürgschaft charakteristischer) uneigennütziger Weise, d.h. aus blosser Gefälligkeit oder Pflichtgefühl für die Leistungsfähigkeit ihres Vaters einzustehen. Vielmehr wollte sie aus familiärer Verbundenheit auch im eigenen Interesse das Geschäft erst ermöglichen, in dasselbe eintreten und es zu ihrem eigenen machen (vgl. BGE 129 III 702 E. 2.6 S. 710 und E. 2.8 S. 712). 4.4. Die objektive Auslegung der Kostenübernahmeerklärung der Gesuchsgegnerin vom 25. April 2022 führt bei summarischer Prüfung somit zum eindeutigen Ergebnis, dass damit eine privative Schuldübernahme im Sinne von Art. 176 Abs. 1 OR bezweckt war. Anhaltspunkte, die indiziell auf eine Bürgschaft schliessen oder an der Qualifikation als Schuldübernahme zweifeln lassen, enthält die Erklärung nicht und werden in der Beschwerde auch nicht hinreichend konkret dargetan. Die Möglichkeit, dass eine solche vorliegen könnte, fällt nicht ernsthaft in Betracht. Gegenteils bleiben keine Zweifel am mutmasslichen Sinn sowie der rechtlichen Qualifikation der Erklärung als Schuldübernahme. Liegt hinsichtlich der Qualifikation aber kein Zweifelsfall vor, besteht auch kein Raum für die von der Gesuchsgegnerin angerufene Vermutung zugunsten des Vorliegens einer Bürgschaft (vgl. BGer 5A_205/2015 vom 22. Oktober 2015 E. 6.2.3 a.E.), welche auch nach deren eigener Argumentation nur in Zweifelsfällen greift (vgl. Urk. 28 Rz 5, Rz 6, Rz 8 und Rz 9). Der beschwerdeweise erhobene Vorwurf, die Vorinstanz habe diese Vermutung zu Unrecht nicht berücksichtigt resp. zu Unrecht nicht in deren Sinne geurteilt, ist daher unbegründet. Dasselbe gilt für die Rüge, das Beweismass der Glaubhaftmachung sei überdehnt worden. Nachdem keine ernsthaften Argumente oder Anhaltspunkte auf das Vorliegen einer Bürgschaft hindeuten, sondern gegenteils keine Zweifel daran bestehen, dass die Parteien mutmasslich eine externe Schuldübernahme vereinbaren wollten, ist das Beweismass für die Glaubhaftmachung (vgl. vorne, E. III.3) nicht erreicht. Die bloss entfernte, gleichsam theoretische Möglichkeit, dass entgegen

- 16 dem gewonnenen Auslegungsergebnis allenfalls doch eine solche vorliegen könnte (vgl. Urk. 28 Rz 10), reicht hierfür nicht aus. Die Einwendung, es liege eine formungültige Bürgschaft vor, ist somit nicht glaubhaft gemacht im Sinne von Art. 82 Abs. 2 SchKG. 5. Weitere Einwände gegen die vorinstanzlich erteilte Rechtsöffnung bringt die Gesuchsgegnerin nicht vor. Damit bleibt es dabei, dass kein Beschwerdegrund im Sinne von Art. 320 ZPO dargetan ist. Ein solcher ist auch nicht offensichtlich (vgl. vorne, E. II.3). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind der mit ihrem Rechtsmittelantrag unterliegenden Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Bemessung der zweitinstanzlichen Entscheid- bzw. Spruchgebühr richtet sich nach der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG; vgl. ZR 110/2011 Nr. 28; BGer 5D_23/2017 vom 8. Mai 2017 E. 4.3.1). Sie ist, ausgehend von einem Streitwert von Fr. 29'162.30 (vgl. Art. 91 Abs. 1 ZPO), in Anwendung von Art. 48 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 750.– festzusetzen und mit dem von der Gesuchsgegnerin geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). 2. Für das zweitinstanzliche Verfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen: Der im Beschwerdeverfahren obsiegenden Gesuchstellerin sind keine entschädigungspflichtigen Kosten und Umtriebe im Sinne von Art. 95 Abs. 3 ZPO entstanden, und die Gesuchsgegnerin hat als unterliegende Partei ohnehin keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 3. Die Nebenfolgenregelung des erstinstanzlichen Verfahrens wird weder selbstständig angefochten noch konkret bemängelt, sondern lediglich als Folge des beschwerdeweise beantragten Prozessausgangs mitangefochten (vgl. Urk. 28 S. 2 ff., insbes. Rz 11). Da die Beschwerde nicht durchdringt, bleibt es so-

- 17 mit bei den vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen. Sie sind im Beschwerdeverfahren nicht zu überprüfen (vgl. vorne, E. II.3). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchsgegnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 28, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 29'162.30. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

- 18 - Zürich, 20. September 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: Dr. M. Nietlispach versandt am: st

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