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Zürich Obergericht Zivilkammern 29.07.2024 RT240092

29. Juli 2024·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·773 Wörter·~4 min·2

Zusammenfassung

Rechtsöffnung

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT240092-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Ersatzoberrichter lic. iur. T. Engler sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Paszehr Beschluss vom 29. Juli 2024 in Sachen A._____, Dr., Gesuchsgegner und Beschwerdeführer gegen Kanton Zürich, (Referenz-Nr. …), Gesuchsteller und Beschwerdegegner vertreten durch Zentrale Inkassostelle der Gerichte betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 16. April 2024 (EB240133-G)

- 2 - Erwägungen: 1.1. Am 12. Juli 2024 reichte der Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) hierorts eine Eingabe ein, welche überschrieben ist mit (Urk. 1 S. 1): "Betreff: Aufsichtsbeschwerde Anzeige wegen Amtsgeheimnisverletzung, Antrag zur Beweissicherung und Auskunftsbegehren Anzeige wegen Amtsmissbrauch Schadenersatz Beschwerde Geschäfts-Nr.: Referenz-Nr. …" Da sich der Gesuchsgegner in seiner Eingabe unter anderem auf eine (in die Zuständigkeit der Kammer als Rechtsmittelinstanz fallende) Verfügung bezieht, deren Abweisung er verlangt (Urk. 1 S. 2), ist die Eingabe als Beschwerde (Art. 319 ff. ZPO) gegen die Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 16. April 2024 (Urk. 2 = Urk. 4) entgegen zu nehmen (die vom Gesuchsgegner angegebene Referenz-Nr. entspricht der Referenz-Nr. des Betreibungsbegehrens im Verfahren, das der angefochtenen Verfügung zugrunde liegt). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 3/1–6). Da sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt wird – sogleich als offensichtlich unzulässig erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 1.2. Mit der angefochtenen Verfügung vom 16. April 2024, die dem Gesuchsgegner am 2. Juli 2024 polizeilich zugestellt wurde (Urk. 5/3), wurde das schriftliche Verfahren angeordnet und dem Gesuchsgegner eine letztmalige Frist von 14 Tagen ab Zustellung der Verfügung angesetzt, um zum Rechtsöffnungsgesuch des Gesuchstellers und Beschwerdegegners (fortan Gesuchsteller) vom 12. April 2024 (Urk. 1) Stellung zu nehmen (Urk. 2 S. 2). Die Verfügung ist prozessleitender Natur. Gegen prozessleitende Verfügungen ist die Beschwerde – von den hier nicht einschlägigen, im Gesetz explizit vorgesehenen Fällen (Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO) abgesehen – nur zulässig, wenn durch sie der Beschwerde führenden Partei ein nicht

- 3 leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO; siehe auch angefochtene Verfügung S. 3 Dispositivziffer 4). Ein solcher Nachteil ist ohne Weiteres anzunehmen, wenn er auch durch einen für den Ansprecher günstigen Endentscheid nicht mehr beseitigt werden kann. Indes ist bei der Annahme eines drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils grundsätzlich Zurückhaltung angebracht. Der Gesetzgeber hat die selbstständige Anfechtung gewöhnlicher Inzidenzentscheide absichtlich erschwert, denn der Gang des Prozesses sollte nicht unnötig verzögert werden (Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 28. Juni 2006, BBl 2006, S. 7377). 1.3. Der Gesuchsgegner zeigt in seiner Beschwerde (Urk. 1) nicht auf, inwiefern ihm durch die angefochtene Verfügung ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Eine solche Gefahr ist auch nicht offenkundig, wurde mit dieser einzig das schriftliche Verfahren angeordnet und ihm Frist angesetzt, um eine Stellungnahme zum Rechtsöffnungsgesuch des Gesuchstellers einzureichen (Urk. 2). Die Beschwerde des Gesuchsgegners ist damit offensichtlich unzulässig, weshalb auf sie nicht einzutreten ist. 1.4. Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass der Gesuchsgegner mit seinen Ausführungen, wonach auch die (Ober-)Gerichtspräsident:innen in diesen Sachen und Geschäften involviert seien und gewesen seien, sodass die verfassungsmässige vorgeschriebene Integrität seit geraumer Zeit nicht gewährleistet sei und (Ober-)Gerichte als Institution hier als befangen zu erklären seien (Urk. 1 S. 1), keinen Ausstandsgrund nach Art. 47 Abs. 1 ZPO ausreichend dartut. Sollte er mit diesen Ausführungen somit ein Ausstandsgesuch stellen, wäre darauf ohnehin nicht einzutreten gewesen. 1.5. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 150.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind im Beschwerdeverfahren keine zuzusprechen, dem Gesuchsgegner infolge seines Unterliegens, dem Gesuchsteller mangels relevanter Umtriebe (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO und Art. 106 Abs. 1 ZPO).

- 4 - Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde des Gesuchsgegners wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage des Doppels von Urk. 1, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert der Hauptsache beträgt Fr. 6'268.30. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 29. Juli 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Paszehr versandt am: ib

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