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Zürich Obergericht Zivilkammern 14.08.2024 RT240082

14. August 2024·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,364 Wörter·~7 min·2

Zusammenfassung

Rechtsöffnung

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT240082-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler und Oberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 14. August 2024 in Sachen A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen B._____, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Y._____ betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 8. April 2024 (EB230361-G)

- 2 - Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 8. April 2024 erteilte das Bezirksgericht Meilen (Vorinstanz) der Gesuchstellerin – für eine Hypothekarschuld – provisorische Rechtsöffnung sowohl für die Forderung als auch für das Pfandrecht in der Betreibung auf Grundpfandverwertung Nr. … des Betreibungsamts Meilen-Herrliberg-Erlenbach (Zahlungsbefehl vom 17. Oktober 2023) für Fr. 1'700'000.-- nebst Zins zu 10 % seit 1. Oktober 2023 und für die Betreibungskosten sowie für Kosten und Entschädigung gemäss diesem Urteil; im Mehrumfang (Hypothekarzinsen von Fr. 25'406.40) wurde das Begehren abgewiesen (Urk. 16 = Urk. 27). b) Gegen dieses (ihm in begründeter Ausfertigung am 11. Juni 2024 zugestellte; Urk. 18/3) Urteil erhob der Gesuchsgegner am 21. Juni 2024 fristgerecht Beschwerde und stellte die Beschwerdeanträge (Urk. 26 S. 2): "1. In Gutheissung der Beschwerde sei das angefochtene Urteil vom 8. April 2024, Geschäfts-Nr. EB230361-G, aufzuheben, und es sei das Gesuch der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin um Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung in der Betreibung auf Grundpfandverwertung Nr. …, Betreibungsamt Meilen-Herrliberg-Erlenbach (Zahlungsbefehl vom 17. Oktober 2023) abzuweisen. 2. Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen für beide Instanzen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu Lasten der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin." c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-25). Mit Verfügung vom 26. Juni 2024 wurde das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen und dem Gesuchsgegner ein Vorschuss von Fr. 6'000.-- für die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt (Urk. 29). Dieser wurde fristgerecht geleistet (Urk. 30). Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). d) Bereits am 14. Mai 2024 hatte auch die Gesuchstellerin Beschwerde gegen das vorinstanzliche Urteil vom 8. April 2024 erhoben. Das entsprechende Beschwerdeverfahren ist derzeit noch bei der Kammer hängig (RT240063-O).

- 3 - 2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll. Das Beschwerdeverfahren ist nicht einfach eine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens, sondern es dient der Überprüfung des angefochtenen Entscheids anhand von konkret dagegen vorgebrachten Beanstandungen. Die Beschwerde muss sich daher mit den entsprechenden Entscheidgründen der Vorinstanz konkret und im Einzelnen auseinandersetzen; eine blosse Darstellung der Sach- und/oder Rechtslage aus eigener Sicht genügt nicht. Was nicht rechtsgenügend beanstandet wird, braucht vom Obergericht nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. Sodann sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO); was im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgetragen wurde, kann im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt werden. b) Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, sie sei sowohl örtlich als auch sachlich für das vorliegende provisorische Rechtsöffnungsverfahren zuständig (Urk. 27 Erw. 2). Dem Gesuchsgegner sei mit Verfügung vom 26. November 2023 Frist zur Stellungnahme zum Rechtsöffnungsgesuch angesetzt worden; er habe die Frist jedoch ungenutzt verstreichen lassen (Urk. 27 Erw. 1.1). Die Gesuchstellerin stütze sich auf sicherungsübereignete Schuldbriefe und einen Vertrag zur Hypothekarfinanzierung, je vom 9. bzw. 15. Juni 2022 sowie eine Produktebestätigung vom 13. Juni 2022. Diese Unterlagen würden die Anforderungen an einen provisorischen Rechtsöffnungstitel sowohl für das Grundpfandrecht als auch die -forderung erfüllen, je für Fr. 1'700'000.--. Für die weiter geforderten Hypothekarzinsen von Fr. 25'406.40 sei die Rechtsöffnung jedoch zu verweigern (Urk. 27 Erw. 3). c) Der Gesuchsgegner macht in seiner Beschwerde im Wesentlichen geltend, die Verfügung vom 26. November 2023 sei ihm nie zugestellt worden, obschon Zustellungen an seinen Wohnsitz in C._____ [Stadt im Vereinigten Königreich] jederzeit möglich gewesen seien. Gemäss Art. 138 Abs. 1 ZPO hätten Zustellungen von Verfügungen gegen Empfangsbescheinigung zu erfolgen; ein "In-

- 4 ternet-Empfangsschein der zuständi-gen Postbehörde", welcher nicht den Empfang durch den Adressaten bescheinige, sondern lediglich festhalte, dass die Sendung in den Briefkasten des Adressaten geworfen worden sei, genüge dafür nicht. Vorliegend besage der von der Schweizerischen Botschaft in C._____ übermittelte "Internet-Empfangsschein der zuständigen Postbehörde" (Urk. 6/2) nicht, was, wann und wem in den Briefkasten gelegt worden sei, und bilde auch keinen Beleg dafür, dass die Sendung vollständig in den Briefkasten gelegt worden sei. Das angefochtene Urteil sei damit ohne Beteiligung des Gesuchsgegners am Verfahren ergangen, was einen besonders schwerwiegenden Mangel darstelle und die Nichtigkeit des vorinstanzlichen Urteils zur Folge habe (Urk. 26 S. 3 ff.). d) Die vorinstanzliche Verfügung vom 26. November 2023 wurde dem in C._____ wohnhaften Gesuchsgegner auf dem Weg der internationalen Rechtshilfe zugestellt. Ein erstes Zustellungsgesuch vom 4. Dezember 2023 (Urk. 7) war nicht erfolgreich, weil die Adresse unvollständig war (vgl. Urk. 9). Das zweite Zustellungsgesuch vom 24. Januar 2024 (Urk. 10) war dagegen erfolgreich; die Schweizerische Botschaft im Vereinigten Königreich übermittelte den "Internet-Empfangsschein der zuständigen Postbehörde", gemäss welchem die Sendung am 9. Februar 2024 zugestellt wurde (vgl. Urk. 6/2 Blatt 3: "Your item was delivered on 09– 02–2024", mit einer Fotografie des Einlegens in den Briefkasten). Für die Zustellung der Verfügung vom 26. November 2023 an den in C._____ wohnhaften Gesuchsgegner ist Art. 138 ZPO nicht einschlägig, sondern diese hat vielmehr nach den prozessualen Vorschriften des Vereinigten Königreichs zu erfolgen (vgl. Art. 5 Abs. 1 lit. a des Übereinkommens über die Zustellung gerichtlicher und aussergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- und Handelssachen [SR 0.274.131]). Aufgrund der Bestätigung der Schweizerischen Botschaft im Vereinigten Königreich vom 21. Februar 2024 (Urk. 6/2 Blatt 2) mit dem "Internet-Empfangsschein der zuständigen Postbehörde" (Urk. 6/3 Blatt 3) ist davon auszugehen, dass damit die im Vereinigten Königreich geltenden Formen für die Zustellung gerichtlicher Schriftstücke eingehalten wurden. Gegenteiliges wird denn auch in der Beschwerde nicht geltend gemacht. Somit ist davon auszugehen, dass die vorinstanzliche Verfügung vom 26. November 2023 dem Gesuchsgegner am 9. Februar 2024 zugestellt wurde, womit er am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt war. Dass er in

- 5 der Folge keine Stellungnahme zum Rechtsöffnungsgesuch eingereicht hat, ist nicht umstritten. Gegen die weiteren vorinstanzlichen Erwägungen, mit welchen die Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung begründet wurde, werden in der Beschwerde keine Beanstandungen vorgetragen. e) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist demgemäss abzuweisen. 3. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 1.7 Mio.. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 3'000.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und mit dem von ihm geleisteten Gerichtkostenvorschuss von Fr. 6'000.-- zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Der Überschuss ist dem Gesuchsgegner, unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsforderungen der Gerichtskasse, zurückzuerstatten. c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens, der Gesuchstellerin mangels relevanter Aufwendungen (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Es wird darauf hingewiesen, dass die Beschwerde der Gesuchstellerin gegen das Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 8. April 2024 noch hängig ist. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Vorschuss verrechnet. Der Über-

- 6 schuss wird dem Gesuchsgegner zurückerstattet, unter Vorbehalt von Verrechnungsforderungen der Gerichtskasse. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage des Doppels von Urk. 26, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein, sowie an die Obergerichtskasse. Die vorinstanzlichen Akten gehen in das Verfahren RT240063-O. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1.7 Mio. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 14. August 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: lm

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