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Zürich Obergericht Zivilkammern 30.05.2024 RT240062

30. Mai 2024·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,687 Wörter·~8 min·2

Zusammenfassung

Rechtsöffnung

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT240062-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter Dr. M. Kriech und Oberrichterin lic. iur. B. Schärer sowie Gerichtsschreiberin MLaw D. Frangi Urteil vom 30. Mai 2024 in Sachen A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer gegen Kanton Genf, Gesuchsteller und Beschwerdegegner vertreten durch Département des finances, betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 2. Mai 2024 (EB231483-L)

- 2 - Erwägungen: 1.1. Der Gesuchsteller und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsteller) verlangte in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Zürich 1 (Zahlungsbefehl vom 22. Dezember 2022) definitive Rechtsöffnung für Fr. 32'774.75 nebst Zins zu 5 % seit 1. Dezember 2022, Fr. 10'179.30 Zinsen und Fr. 904.50 Arrestkosten (Urk. 1 S. 1). Mit Urteil vom 2. Mai 2024 erteilte die Vorinstanz ihm definitive Rechtsöffnung für Fr. 32'774.75 nebst Zins zu 5 % seit 27. März 2023 und wies das Rechtsöffnungsgesuch im Mehrumfang ab (Urk. 22 S. 6 = Urk. 25 S. 6). 1.2. Der Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) ergriff gegen das vorinstanzliche Urteil mit Eingabe vom 7. Mai 2024 (Poststempel 10. Mai 2024) fristgerecht (Urk. 23b) ein Rechtsmittel (Urk. 24). Am 11. Mai 2024 (Poststempel 13. Mai 2024) folgte noch innert der Rechtsmittelfrist eine weitere Eingabe (Urk. 28). 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-23). Da sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt wird – als offensichtlich unbegründet erweist, ist auf weitere Prozesshandlungen zu verzichten (Urk. 322 Abs. 1 ZPO). 2. Der Gesuchsgegner hat sein Rechtsmittel als Stellungnahme bezeichnet (Urk. 24). Zulässiges Rechtsmittel gegen einen die Rechtsöffnung erteilenden Entscheid ist – wie von der Vorinstanz korrekt belehrt (Urk. 25 Dispositiv-Ziffer 4) – die Beschwerde (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Die Rechtsmittelschrift des Gesuchsgegners ist daher als Beschwerde entgegenzunehmen. 3.1. Die Beschwerde muss konkrete Anträge enthalten (BSK ZPO-Spühler, Art. 321 N 7), worauf auch in der vorinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung hingewiesen wurde (Urk. 25 Dispositiv-Ziffer 4). Aus diesen Anträgen muss eindeutig hervorgehen, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird und wie der Entscheid stattdessen zu lauten hätte. Rechtsbegehren, die auf Geldzahlungen gerichtet sind, müssen bezifferte Anträge enthalten. Bei Rechtsmitteleingaben von Laien genügt als Antrag eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Ergeben sich auch unter Einbezug der Begründung (allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Ent-

- 3 scheid) keine genügenden Anträge, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, ohne dass eine Nachfrist anzusetzen wäre (vgl. zum Ganzen BGE 137 III 617). Der Gesuchsgegner unterlässt es, ausdrückliche Anträge zu stellen. Bei grosszügiger Auslegung der Beschwerdeschrift ergibt sich, dass er mit dem Urteil der Vorinstanz vom 2. Mai 2024 nicht einverstanden ist und die Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens beantragen will (Urk. 24). Die Beschwerdeschrift enthält somit genügend konkrete Anträge. Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei hat die beschwerdeführende Partei hinreichend zu begründen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist, d.h. an einem der genannten Mängel leidet. Das setzt (im Sinne einer Eintretensvoraussetzung) voraus, dass sie die beanstandeten vorinstanzlichen Erwägungen genau bezeichnet, sich inhaltlich gezielt mit diesen auseinandersetzt und mittels präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen konkreten Aktenstellen sich der geltend gemachte Beschwerdegrund ergeben soll. Dieser Anforderung genügt nicht, wer lediglich auf seine vor Vorinstanz vorgetragenen Vorbringen verweist, solche bloss wiederholt, lediglich die eigene Sachdarstellung vorträgt oder den bereits vor Vorinstanz eingenommenen Rechtsstandpunkt bekräftigt und demjenigen der Vorinstanz gegenüberstellt oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise kritisiert, ohne darauf einzugehen, was von der Vorinstanz erwogen wurde. Die Kritik hat mithin an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen (BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013, E. 3; BGer 5D_65/2014 vom 9. September 2014, E. 5.4.1; BGer 5A_488/2015 vom 21. August 2015, E. 3.2 [je m.H. auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375]). 3.2. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (Noven) sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was im erstinstanzlichen Verfahren nicht behauptet, bestritten oder eingereicht wurde, kann im Beschwerdeverfahren nicht mehr nachgeholt werden. Es herrscht grundsätzlich ein umfassendes Novenverbot sowohl für echte als auch unechte Noven (BGer

- 4 - 5A_872/2012 vom 22. Februar 2013, E. 3; BGer 5A_405/2011 vom 27. September 2011, E. 4.5.3, m.w.H.; vgl. aber immerhin auch BGE 139 III 466 E. 3.4 und BGer 4A_51/2015 vom 20. April 2015, E. 4.5.1; zum Ganzen ferner ZK ZPO- Freiburghaus/Afheldt, Art. 326 N 4 f.; Steininger, DIKE-Komm-ZPO, Art. 326 N 1 ff.). 4.1. Die Vorinstanz erteilte dem Gesuchsteller die definitive Rechtsöffnung für Fr. 32'774.75 nebst Zins zu 5 % seit 27. März 2023. Im beantragten Mehrumfang wies sie das Gesuch ab (Urk. 25 S. 6). Sie begründete ihren Entscheid damit, dass sich das Gesuch um definitive Rechtsöffnung auf die rechtskräftige Veranlagungsverfügung des Steueramtes des Kantons Genf für Staats- und Gemeindesteuern 2008 vom 10. Juli 2013 sowie auf den am 12. Juni 2019 ergangenen Einspracheentscheid stütze. Zudem sei eine Steuerrechnung vom 23. September 2019 ins Recht gelegt worden. Gemäss der Veranlagungsverfügung vom 10. Juli 2013 sei der Gesuchsgegner zur Zahlung von Fr. 32'786.30 verpflichtet worden. Der Gesuchsteller verlange die definitive Rechtsöffnung für Fr. 32'774.75 (Fr. 32'786.30 abzüglich einer Verrechnung von Fr. 11.55) nebst aufgelaufenem und laufendem Zins auf der Nettosteuerschuld, zuzüglich Betreibungskosten. Die Veranlagungsverfügung sei vollstreckbar und stelle einen definitiven Rechtsöffnungstitel für die Hauptforderung von Fr. 32'774.75 dar. Betragsmässig sei die Hauptforderung durch die eingereichten Unterlagen ausgewiesen (Urk. 25 S. 3). Der Gesuchsgegner habe sich nicht innert der ihm angesetzten Fristen zum Rechtsöffnungsgesuch vernehmen lassen. Am 12. Dezember 2023 habe er dem Gericht jedoch unaufgefordert ein Schreiben zukommen lassen, mit welchem er geltend gemacht habe, er habe die Veranlagung der Steuerperiode 2011 angefochten. Das Rechtsmittelverfahren sei derzeit hängig. Er mache insbesondere geltend, dass die Summe von Fr. 367'477.– aus der Produktion des Filmes "B._____" steuerlich nicht als zu seinen Gunsten hätte veranlagt werden dürfen. Er sei betreffend das Jahr 2011 für diesen Betrag als steuerlich begünstigt angesehen worden, obwohl er keinen Betrag von der C._____ SA erhalten habe. Aus diesen Gründen habe er das Gericht aufgefordert, die ungerechtfertigte Veranlagung aufzuheben, bis der gerichtliche Entscheid betreffend das Jahr 2011 getroffen werde. Mit seinen

- 5 - Vorbringen – so die Vorinstanz weiter – bestreite der Gesuchsgegner sinngemäss den Bestand der betriebenen Forderung. Er beziehe sich in seinen Eingaben jedoch stets auf die Veranlagungsverfügung für das Jahr 2011. Das allfällig dagegen erhobene Rechtsmittelverfahren sei für das Jahr 2008 nicht relevant, da bei Verpflichtungen gegen das Gemeinwesen aus öffentlichem Recht gegen den Willen des Gläubigers eine Verrechnung ausgeschlossen sei. Ohnehin mache der Gesuchsgegner sinngemäss lediglich geltend, die eingereichte Veranlagungsverfügung des Jahres 2008 sei inhaltlich nicht richtig und aufzuheben. Das Rechtsöffnungsgericht sei nicht befugt, ein weiteres Mal über die Forderung als solche zu entscheiden. Es dürfe nur eine Prüfung der Vollstreckbarkeit des Rechtsöffnungstitels sowie insbesondere der Einwendungen des Bestandes, der Höhe und der Fälligkeit der Forderung vornehmen. Weitere Gründe, die der Erteilung der Rechtsöffnung im Umfang des Hauptantrags entgegenstünden, seien nicht geltend gemacht worden und gingen auch nicht aus den Akten hervor, weshalb die definitive Rechtsöffnung diesbezüglich zu erteilen sei. In Bezug auf die verlangten Verzugszinsen erwog die Vorinstanz, diese seien erst ab dem Datum der Zustellung des Zahlungsbefehls, vorliegend dem 27. März 2023, ausgewiesen. Im Mehrumfang sei das Rechtsöffnungsgesuch deshalb abzuweisen. Für die Arrestkosten sei ferner keine Rechtsöffnung zu erteilen, da diese von den Zahlungen des Schuldners vorab erhoben werden könnten (Urk. 23 S. 4 f.). 4.2. Der Gesuchsgegner setzt sich ungenügend mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander und zeigt nicht auf, an welchen Mängeln das vorinstanzliche Urteil leiden soll. In seiner Beschwerdeschrift vom 7. Mai 2024 macht er unter Einreichung der entsprechenden Beilagen lediglich Ausführungen zu Schreiben vom 21. April 2023, 29. Mai 2023 und 17. Juli 2023, wobei er in Bezug auf letzteres konkretisiert, der Inhalt des Schreiben sei auch für das Jahr 2008 gültig, weil es um den gleichen Film gehe (Urk. 23 und Urk. 26/2-4). Die genannten Beilagen sowie die Ausführungen sind allesamt Noven, die im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen und deshalb nicht weiter beachtlich sind (siehe Erwägung 3.2.). Sein abschliessender Hinweis zum Film "D._____" stellt im Wesentlichen eine Wiederholung des schon vor Vorinstanz Vorgebrachten dar (vgl. Urk. 10 S. 3) und ist darüber hinaus für das Beschwerdeverfahren irrelevant. Auch mit seiner ergänzenden Ein-

- 6 gabe vom 11. Mai 2024 wiederholt er – soweit ersichtlich – lediglich, was er bereits vor Vorinstanz vortrug und setzt sich nicht mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander (Urk. 28; vgl. Urk. 10 S. 1). Die damit eingereichten Unterlagen (Urk. 29/1-2) sind zudem als Noven nicht zu berücksichtigen. 4.3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist, soweit auf sie einzutreten ist. 5.1. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG und ausgehend von einem Streitwert von Fr. 32'774.75 auf Fr. 500.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 5.2. Parteientschädigungen sind im Beschwerdeverfahren keine zuzusprechen, dem Gesuchsgegner infolge seines Unterliegens, dem Gesuchsteller mangels relevanter Umtriebe (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage eines Doppels von Urk. 24 und Kopien von Urk. 26/2-4, Urk. 28 und Urk. 29/1-2, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

- 7 - 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 30. Mai 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw D. Frangi versandt am: jo

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