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Zürich Obergericht Zivilkammern 24.05.2024 RT240059

24. Mai 2024·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,091 Wörter·~5 min·1

Zusammenfassung

Rechtsöffnung

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT240059-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler und Ersatzoberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiberin MLaw D. Frangi Urteil vom 24. Mai 2024 in Sachen A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer gegen Kanton Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner vertreten durch Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 25. April 2024 (EB240443-L)

- 2 - Erwägungen: 1.1. Mit Urteil vom 25. April 2024 erteilte die Vorinstanz dem Gesuchsteller und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Zürich 9 (Zahlungsbefehl vom 8. Februar 2024) definitive Rechtsöffnung für Fr. 50.– nebst Zins zu 5 % seit 6. Januar 2024. Die Entscheidgebühr von Fr. 150.– wurde dem Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) auferlegt. Parteientschädigungen wurden keine zugesprochen (Urk. 7 S. 3 f. = Urk. 11 S. 3 f.). 1.2. Der Gesuchsgegner ergriff gegen das vorinstanzliche Urteil mit Eingabe vom 13. Mai 2024 fristgerecht (Urk. 8b) ein Rechtsmittel und beantragte sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs (Urk. 10). 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-9). Da sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt wird – als offensichtlich unbegründet erweist, ist auf weitere Prozesshandlungen zu verzichten (Urk. 322 Abs. 1 ZPO). 2. Der Gesuchsgegner hat sein Rechtsmittel als Rekurs bezeichnet (Urk. 10). Zulässiges Rechtsmittel gegen einen die Rechtsöffnung erteilenden Entscheid ist – wie von der Vorinstanz korrekt belehrt (Urk. 11 Dispositiv-Ziffer 5) – die Beschwerde (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Die Rechtsmittelschrift des Gesuchsgegners ist daher als Beschwerde entgegenzunehmen. 3. Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei hat die beschwerdeführende Partei hinreichend zu begründen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist, d.h. an einem der genannten Mängel leidet. Das setzt (im Sinne einer Eintretensvoraussetzung) voraus, dass sie die beanstandeten vorinstanzlichen Erwägungen genau bezeichnet, sich inhaltlich gezielt mit diesen auseinandersetzt und mittels präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen konkreten Aktenstellen sich der geltend gemachte Beschwerdegrund ergeben soll. Dieser An-

- 3 forderung genügt nicht, wer lediglich auf seine vor Vorinstanz vorgetragenen Vorbringen verweist, solche bloss wiederholt, lediglich die eigene Sachdarstellung vorträgt oder den bereits vor Vorinstanz eingenommenen Rechtsstandpunkt bekräftigt und demjenigen der Vorinstanz gegenüberstellt oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise kritisiert, ohne darauf einzugehen, was von der Vorinstanz erwogen wurde. Die Kritik hat mithin an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen (BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013, E. 3; BGer 5D_65/2014 vom 9. September 2014, E. 5.4.1; BGer 5A_488/2015 vom 21. August 2015, E. 3.2 [je m.H. auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375]). 4.1. Die Vorinstanz erwog, dass sich das Rechtsöffnungsgesuch auf die Verfügung "Vorsorglicher Führerausweis-Entzug für die 2. medizinische Gruppe inklusive die Bewilligung für den berufsmässigen Personentransport (Code 121)" vom 6. Juli 2023 stütze. In gleicher Sache sei ferner der Rekursentscheid Nr. 2023.0426 vom 31. Juli 2023 eingereicht worden, mit welchem auf den Rekurs des Gesuchsgegners nicht eingetreten worden sei. Die eingereichte Verfügung sei vollstreckbar und stelle einen definitiven Rechtsöffnungstitel dar. Da der Rekursentscheid vom 31. Juli 2023 keinen reformatorischen Sachentscheid beinhalte, bleibe die Verfügung vom 6. Juli 2023 massgebend. Der geforderte Betrag sei darin ausgewiesen. Der Gesuchsgegner mache in seiner Stellungnahme vom 9. April 2024 die inhaltliche Unrichtigkeit der Verfügung geltend. Insbesondere habe er die Lizenz bereits freiwillig abgegeben, weshalb es keinen kostenpflichtigen fürsorglichen Führerausweisentzug geben könne. Diesbezüglich sei – so die Vorinstanz weiter – darauf hinzuweisen, dass es dem Rechtsöffnungsgericht als Vollstreckungsgericht nicht zustehe, die vorgelegte rechtskräftige Verfügung einer inhaltlichen Überprüfung zu unterziehen. Vielmehr hätte der Gesuchsgegner gegen den Rekursentscheid formund fristgerecht ein Rechtsmittel ergreifen müssen. Weitere Gründe, die der Erteilung der Rechtsöffnung entgegenstünden, seien nicht geltend gemacht worden und gingen auch nicht aus den Akten hervor, weshalb die definitive Rechtsöffnung antragsgemäss zu erteilen sei (Urk. 11 S. 2 f.). 4.2. Der Gesuchsgegner bringt vor, er könne nur wiederholen, dass man ihm den Ausweis nicht entziehen könne, da er ihn schon freiwillig abgegeben habe. Bei der

- 4 ersten Rechnung des Strassenverkehrsamtes habe er keine Rekursmöglichkeit gehabt. Er wolle deshalb, dass die Rechnung storniert werde (Urk. 10). 4.3. Der Gesuchsgegner setzt sich mit seinen Vorbringen nicht mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander. Stattdessen wiederholt er lediglich das bereits vor Vorinstanz Vorgebrachte. Dies genügt – wie gezeigt wurde (siehe Erwägung 2.2.) – den Begründungsanforderungen nicht. Hierauf ist somit nicht weiter einzugehen. Soweit der Gesuchsgegner zudem auf eine erste Rechnung Bezug nimmt, erschliesst sich nicht, welche er damit meint. Sollte er sich auf die Verfügung des Strassenverkehrsamtes vom 6. Juli 2023 (Urk. 3/1) beziehen, trifft seine Behauptung, er habe keine Rekursmöglichkeit gehabt, offensichtlich nicht zu. So wurde auf seinen Rekurs vom 25. Juli 2023 mit Rekursentscheid vom 31. Juli 2023 nicht eingetreten (Urk. 3/2). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass es dem Rechtsöffnungsgericht – wie bereits die Vorinstanz zutreffend erwog – verwehrt ist, den Rechtsöffnungstitel materiell (inhaltlich) zu überprüfen. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist, soweit auf sie einzutreten ist. 5.1. Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 50.–. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 150.– festzusetzen. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 5.2. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens, dem Gesuchsteller mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt.

- 5 - 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage des Doppels von Urk. 10, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 50.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 24. Mai 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw D. Frangi versandt am: jo

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