Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT240058-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos und Oberrichterin lic. iur. B. Schärer sowie Gerichtsschreiberin MLaw D. Frangi Beschluss vom 6. Dezember 2024 in Sachen A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin gegen 1. B._____, 2. C._____, Gesuchsteller und Beschwerdegegner 2 vertreten durch B._____, betreffend Rechtsöffnung (Ausstand) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 17. April 2024 (EB231616-L)
- 2 - Erwägungen: 1.1. Die Gesuchsteller leiteten mit Eingabe vom 27. November 2023 beim Bezirksgericht Zürich ein Rechtsöffnungsverfahren ein (Urk. 1). Mit Verfügung vom 11. Dezember 2023 wurde der Gesuchsgegnerin Frist zur Stellungnahme zum Rechtsöffnungsbegehren angesetzt (Urk. 11), welche fristgerecht einging (Urk. 13 und 15). Die Stellungnahme der Gesuchsteller dazu vom 8. Februar 2024 (Urk. 19) wurde der Gesuchsgegnerin mit Verfügung vom 9. Februar 2024 zur Wahrung des rechtlichen Gehörs zugestellt (Urk. 21). In der Folge reichte die Gesuchsgegnerin am 11. März 2024 eine Eingabe ein, worin sie ein Ausstandsgesuch gegen Bezirksrichterin lic. iur. Daniela Meier stellte (Urk. 26 Rz. 35). Mit Verfügung vom 17. April 2024 wies die Vorinstanz dieses Ausstandsgesuch kostenfällig ab (Urk. 28 = Urk. 31). 1.2. Hiergegen erhob die Gesuchsgegnerin am 10. Mai 2024 fristgerecht (vgl. Urk. 29: Zustellung am 29. April 2024) Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung resp. Nichtigkeit der vorinstanzlichen Verfügung und Rückweisung an die Vorinstanz zur Neubeurteilung resp. die Gutheissung des Ausstandsgesuchs (Urk. 30 S. 30). 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1 – 29). Die Gesuchsgegnerin hat den ihr auferlegten Vorschuss von Fr. 400.– für die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens innert erstreckter Frist geleistet (Urk. 32 – 34). Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Das Beschwerdeverfahren ist nicht einfach eine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens, sondern es dient der Überprüfung des angefochtenen Entscheids anhand von konkret dagegen vorgebrachten Beanstandungen. Dabei hat die beschwerdeführende Partei hinreichend zu begründen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist, d.h. an einem der genannten Mängel leidet. Das setzt (im Sinne einer Eintretensvoraussetzung) voraus, dass sie die be-
- 3 anstandeten vorinstanzlichen Erwägungen genau bezeichnet, sich inhaltlich gezielt mit diesen auseinandersetzt und mittels präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen konkreten Aktenstellen sich der geltend gemachte Beschwerdegrund ergeben soll. Sodann sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO); was im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgetragen wurde, kann im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt werden. 3. Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, die Gesuchsgegnerin habe bereits seit der Verfügung vom 11. Dezember 2023 Kenntnis davon, wer diesen Fall beurteile. Nachdem die Gesuchsgegnerin nicht geltend mache, erst wenige Tage vor dem Ablehnungsbegehren von der Parteizugehörigkeit der abgelehnten Richterin Kenntnis zu haben, sei der Anspruch, sich als Ausstandsgrund darauf zu berufen, verwirkt. Im Übrigen bilde nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die pauschale Ablehnung eines Behördenmitglieds aufgrund seiner Parteizugehörigkeit keinen Ausstandsgrund (Urk. 31 S. 2). 4. Gegen diese Erwägungen bringt die Gesuchsgegnerin in ihrer Beschwerde einzig vor, sie habe das Ausstandsgesuch nicht deshalb eingereicht, weil die Bezirksrichterin Mitglied der SVP sei, sondern weil diese total unfähig und nicht in der Lage sei, ihre richterlichen Pflichten zu erfüllen. Sie habe das Ausstandsgesuch innerhalb von zehn Tagen, nachdem sie dies festgestellt habe, eingereicht (Urk. 30 S. 1 ff.). Entgegen der Ansicht der Gesuchsgegnerin stützte sie ihr Ausstandsbegehren vor Vorinstanz einzig auf die Parteizugehörigkeit der Vorderrichterin (Urk. 26 Rz. 35 ff.). Bei ihren Vorbringen in der Beschwerde handelt es sich entsprechend um – unsubstantiierte – Noven. Diese sind nicht zu beachten (vgl. hiervor E. 2). Lediglich der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die (allgemeine) Unfähigkeit einer Gerichtsperson ohnehin keinen Ausstandsgrund darstellen würde. Folglich ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
- 4 - 5. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 9 Abs. 1 und § 12 GebV OG auf Fr. 400.– festzusetzen. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Gesuchsgegnerin zufolge ihres Unterliegens, den Gesuchstellern mangels relevanter Aufwendungen (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 400.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchsgegnerin auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und die Vorinstanz, an die Gesuchsteller unter Beilage eines Doppels von Urk. 30, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 BGG.
- 5 - Es handelt sich in der Hauptsache um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert der Hauptsache beträgt weniger als Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 6. Dezember 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw D. Frangi versandt am: jo