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Zürich Obergericht Zivilkammern 03.07.2024 RT240045

3. Juli 2024·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·2,287 Wörter·~11 min·1

Zusammenfassung

Rechtsöffnung

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT240045-O/U1 Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Leitende Gerichtsschreiberin lic. iur. E. Ferreño Beschluss und Urteil vom 3. Juli 2024 in Sachen A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer gegen B._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 26. März 2024 (EB240182-L)

- 2 - Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 26. März 2024 wies die Vorinstanz das Gesuch des Gesuchstellers und Beschwerdeführers (fortan Gesuchsteller) um provisorische Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Zürich 9, Zahlungsbefehl vom 27. November 2023, für Fr. 4'525.– nebst Zins zu 5 % seit 1. Juli 2022 ab und auferlegte ihm die Entscheidgebühr von Fr. 300.– (Urk. 12 Dispositiv-Ziffern 1 und 2 = Urk. 15 Dispositiv-Ziffern 1 und 2). b) Hiergegen erhob der Gesuchsteller mit Eingabe vom 11. April 2024 fristgerecht eine als Einsprache bezeichnete Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag um Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung (Urk. 14). Die Vorinstanz leitete am 25. April 2024 eine an sie adressierte Eingabe der Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchsgegnerin) vom 23. April 2024 kommentarlos an die erkennende Kammer weiter (hierorts eingegangen am 26. April 2024; Urk. 18). Dem Gesuchsteller wurde mit Verfügung vom 13. Mai 2024 Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 300.– für die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens angesetzt (Urk. 19). Diese Sendung holte er nicht ab (Urk. 20). Am 24. Mai 2024 reichte er unaufgefordert eine undatierte Eingabe samt Beilagen zu den Akten (Urk. 21 und 22/1-2). Mit Verfügung vom 3. Juni 2024 wurde dem Gesuchsteller eine Nachfrist von 5 Tagen zur Leistung des Kostenvorschusses angesetzt (Urk. 23). Der Kostenvorschuss wurde rechtzeitig geleistet (Urk. 25). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-13). Am 20. Juni 2024 leistete der Gesuchsteller erneut einen Kostenvorschuss von Fr. 300.– (vgl. Urk. 26). 2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). In der schriftlichen Beschwerdebegründung ist aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist, d.h. an einem der genannten Mängel (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) leidet. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was im erstinstanzlichen Verfahren nicht behauptet, be-

- 3 stritten oder eingereicht wurde, kann im Beschwerdeverfahren nicht mehr nachgeholt werden. Das Novenverbot ist umfassend (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., Art. 326 N 3 f.). Indes sind im Beschwerdeverfahren neue rechtliche Vorbringen gestützt auf die bereits im Recht liegenden Tatsachenbehauptungen und Beweismittel zulässig (BSK ZPO-Spühler, Art. 326 N 5; ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 326 N 3). b) Der Gesuchsteller analysiert im Beschwerdeverfahren die Unterschriften der Gesuchsgegnerin anhand der von ihm neu eingereichten Unterlagen (Urk. 14 S. 3, Urk. 16/1 und 16/2-8). Diese Ausführungen – wie auch die neu eingereichten Unterlagen (Urk. 16/1 und 16/2-8) – stellen unzulässige Noven dar, welche im Sinne von Art. 326 ZPO als verspätet zu betrachten und daher im Beschwerdeverfahren unbeachtlich sind (vgl. vorstehende Erw. Ziffer 2a). Der Gesuchsteller legt in seiner Beschwerdeschrift mit keinem Wort dar, weshalb es ihm auch mit zumutbarer Sorgfalt nicht möglich gewesen war, seine Vorbringen und Unterlagen im vorinstanzlichen Verfahren einzubringen. Er ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass das Beschwerdeverfahren nicht einfach eine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens darstellt, sondern sein Zweck beschränkt sich darauf, den erstinstanzlichen Entscheid auf bestimmte, in der Beschwerde zu beanstandende Mängel hin zu überprüfen. Der nochmals im Beschwerdeverfahren vom Gesuchsteller eingereichte Untermietvertrag (Urk. 16/2) befindet sich bereits bei den Akten (vgl. Urk. 4/1). Weiter erfolgen die nachträglich mit undatierter Eingabe vorgebrachten Tatsachen und Beweismittel des Gesuchstellers samt Beilagen (Urk. 21 und 22/1-2) nach Ablauf der gesetzlichen Beschwerdefrist von Art. 321 Abs. 2 ZPO (vgl. an Urk. 21 angehefteter Briefumschlag mit Poststempel vom 23. Mai 2024). Entsprechend sind sie im Beschwerdeverfahren nicht zu berücksichtigen. Soweit der Gesuchsteller in seiner Beschwerdeschrift eine Zeugenbefragung als neues Beweismittel anbietet, ist seine Beweismittelofferte ebenso im Sinne von Art. 326 Abs. 1 ZPO als verspätet zu betrachten, weshalb sie nicht zu beachten ist. Sie hätte bereits im erstinstanzlichen Rechtsöffnungsverfahren vorgebracht werden müssen. Darüber hinaus zeichnet sich das summarische Verfahren – wie das vorliegende

- 4 - Rechtsöffnungsverfahren – durch eine Beweisbeschränkung aus, die sich vorrangig in einer Beweismittelbeschränkung auf liquide Beweismittel zeigt. Gemäss Art. 254 Abs. 1 ZPO ist der Beweis im summarischen Verfahren grundsätzlich mittels Urkunden zu erbringen (Art. 177 ZPO; vgl. BGE 145 III 160 E. 5.1; 142 III 720 E. 4.1). Zeugenbefragungen führen als Beweismittel im Rahmen eines schriftlichen Verfahrens zu einer wesentlichen Verfahrensverzögerung (Lazopoulos/Leimgruber, OFK-ZPO, ZPO 254 N 1). Der Gesuchsteller legt im Beschwerdeverfahren nicht dar, weshalb eine Zeugenbefragung vorliegend ausnahmsweise geboten sein sollte. Auch aus diesem Grund ist darauf nicht weiter einzugehen. c) Die Gesuchsgegnerin ersucht nach Erhalt des vorinstanzlichen Urteils vom 26. März 2024 in ihrer bei der Vorinstanz eingereichten Eingabe vom 23. April 2024 um Löschung der Betreibung im Betreibungsregister und damit um Ergänzung des Urteils vom 26. März 2024 (Urk. 18). Da sie dagegen innert Frist keine Beschwerde erhoben hat, ist ihre beantragte Löschung des Eintrags der Betreibung im Betreibungsregister im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht zu behandeln. Die Gesuchsgegnerin ist indes darauf aufmerksam zu machen, dass die Löschung beim zuständigen Betreibungsamt verlangt werden muss und nicht beim Gericht, da dies nicht Gegenstand eines Rechtsöffnungsverfahrens ist. Voraussetzung für die Löschung ist, dass einer der in Art. 8a Abs. 3 lit. a-c SchKG genannten Fälle gegeben ist (BGer 4A_440/2014 vom 27. November 2014. E. 4.2). Desgleichen ist mangels erhobener Beschwerde auf die von der Gesuchsgegnerin geforderte Parteientschädigung für das vorinstanzliche Verfahren nicht weiter einzugehen (vgl. Urk. 18). Selbst wenn die Gesuchsgegnerin fristgerecht eine Beschwerde gegen das vorinstanzliche Urteil vom 26. März 2024 erhoben hätte, wäre dieser kein Erfolg beschieden. Ihr erstmals im Schreiben vom 26. März 2024 gestelltes Begehren auf Parteientschädigung (vgl. auch Urk. 15 S. 4), wäre aufgrund des Novenausschlusses unzulässig gewesen. Darüber hinaus geht auch aus ihren Vorbringen nicht hervor, wie hoch diese Entschädigung sein soll, weshalb auch mangels Bezifferung auf den Antrag nicht einzutreten gewesen wäre.

- 5 - 3. a) Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, der Gesuchsteller stütze sein Rechtsöffnungsgesuch für die Mietzinsausstände der Monate Juli 2022 bis November 2022 von je Fr. 905.– (insgesamt Fr. 4'525.–), zuzüglich 5 % Zins seit 1. Juli 2022, auf den Untermietvertrag vom 28. Juli 2022, welcher von den Parteien am 1. Juli 2022 unterzeichnet worden sei. Die Gesuchsgegnerin bestreite, den Untermietvertrag unterzeichnet zu haben und bringe vor, die darauf angebrachte Unterschrift sei gefälscht (Urk. 15 S. 2). Als Nachweis dafür reiche sie diverse amtliche Dokumente ein (Kopien ihrer Aufenthaltsbewilligung, ihres deutschen Passes, ihres schweizerischen Führerscheins und ihres deutschen Reisepasses). Die darauf ersichtlichen Unterschriften, welche sich im Schriftbild alle ähnlich seien, seien von Februar 2019 bis Juli 2023 geleistet worden. Es würden eine Vielfalt erheblicher Abweichungen zwischen der Unterschrift auf dem als Rechtsöffnungstitel angerufenen Untermietvertrag und der von der Gesuchsgegnerin eingereichten Vergleichsunterschriften bestehen. Diese Unterschriften habe die Gesuchsgegnerin sowohl zeitlich vor dem Untermietvertrag als auch danach geleistet. Die Vergleichsunterschriften seien über einen grösseren Zeitraum mehrheitlich identisch, würden sich aber sichtlich von der Unterschrift auf dem Untermietvertrag unterscheiden. Es sei wenig glaubhaft, dass die Gesuchsgegnerin einzig für die Unterzeichnung des Untermietvertrages eine vollkommen andere, ansonsten nicht verwendete Unterschrift geleistet haben solle. Der Gesuchsgegnerin gelinge es, glaubhaft zu machen, dass die Unterschrift auf dem Untermietvertrag gefälscht sei und dieser damit keine unterschriftliche Schuldanerkennung, mithin keinen provisorischen Rechtsöffnungstitel, darstelle. Der Gesuchsteller mache weder weitere Unterlagen geltend, welche einen provisorischen Rechtsöffnungstitel darstellen könnten, noch reiche er solche ein (Urk. 15 S. 4). b) Der Gesuchsteller übt zunächst im Beschwerdeverfahren Kritik am Vorgehen der Vorinstanz. Er habe die Stellungnahme der Gesuchsgegnerin zu seinem Rechtsöffnungsgesuch nicht erhalten, womit ihm die Möglichkeit sich "zu verteidigen" gefehlt habe (Urk. 14 S. 1). Seine sinngemässe Rüge der Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör geht fehl: Der Gesuchsteller erhielt – entgegen seiner Behauptung – mit der vorinstanzlichen Verfügung vom 20. Februar 2024 (vgl. Urk. 9), welche ihm am 22. Februar 2024 zugestellt worden war (vgl.

- 6 - Urk. 10), die Möglichkeit, sich zur Stellungnahme der Gesuchsgegnerin zum Rechtsöffnungsgesuch vom 19. Februar 2024 (Urk. 7) zu äussern. Dem kam er nicht nach. Zudem geht aus den vorinstanzlichen Akten eine Gesprächsnotiz vom 4. März 2024, wonach sich der Gesuchsteller telefonisch bei der Vorinstanz erkundigt, ob seine Frist abgelaufen sei und er eine Eingabe auch per E-Mail senden könne, da er sich derzeit in Brasilien befände (Urk. 11). Damit bestätigt der Gesuchsteller den Erhalt der Stellungnahme der Gesuchsgegnerin. c) In seiner Beschwerdeschrift erläutert der Gesuchsteller weiter die Gründe für den Abschluss des Untermietvertrages zwischen den Parteien (Urk. 14 S. 1 f.). Diese Ausführungen haben keine Relevanz für den Entscheid über die provisorische Rechtsöffnung. Folglich sind Erwägungen dazu entbehrlich. d) Ferner führt der Gesuchsteller ins Feld, er habe zwei Zahlungserinnerungen am 10. Oktober 2022 und 10. Dezember 2022 an die Gesuchsgegnerin gesandt. Sie habe nicht darauf reagiert. Es sei ungewöhnlich, dass jemand keine Reaktion auf derartige Schreiben zeige, insbesondere wenn es um bedeutende Zahlungen gehe (Urk. 14 S. 2). Mit dieser im Beschwerdeverfahren nachgeschobenen Begründung – der Gesuchsteller reichte im vorinstanzlichen Verfahren die (nicht unterzeichneten) Zahlungserinnerungen an die Gesuchsgegnerin ein (vgl. Urk. 4/2-3) – vermag der Gesuchsteller nichts zu seinen Gunsten ableiten. Zum einen ergibt sich aus den Schreiben nicht, ob die Gesuchsgegnerin tatsächlich die Zahlungsaufforderungen erhielt. Zum anderen taugt die Argumentation der fehlenden Reaktion der Gesuchsgegnerin nicht dazu, eine Schuldanerkennung (im Sinne eines provisorischen Rechtsöffnungstitels) zu belegen. e) Schliesslich moniert der Gesuchsteller, die Analyse von Unterschriften sei ein zeitaufwändiger Vorgang. Es werde sicherlich möglich sein, durch einen Experten auf dem Gebiet nachweisen zu können, dass die Gesuchgegnerin bei der Unterzeichnung des Untermietvertrages bösgläubig gehandelt habe. Aufgrund der kurzen Fristen sei es ihm immerhin möglich gewesen, mehr als ausreichende Elemente vorzulegen, um seine Ausführungen glaubhaft zu machen. Mit einer längeren Frist werde er in der Lage sein, Dutzende Beweise wie E-Mails, Nach-

- 7 richten und sogar Zeugen vorzulegen, um zu belegen, dass tatsächlich eine Vereinbarung über die Kostenteilung zwischen ihm und Gesuchsgegnerin getroffen worden sei (Urk. 14 S. 2). Der Gesuchsteller will damit (sinngemäss) eine Verlängerung der zehntätigen Frist für das Einreichen einer begründeten Beschwerde und das Nachreichen weiterer Belege und Zeugenofferten beantragen. Eine Verlängerung der zehntägigen Frist zur Einreichung einer begründeten Beschwerde (oder zur Ergänzung seiner Beschwerdeschrift) ist jedoch gemäss Art. 321 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO nicht möglich. Es handelt sich hierbei um eine gesetzliche Frist, welche nach Art. 144 Abs. 1 ZPO nicht erstreckt werden kann. Sein Fristerstreckungsgesuch ist entsprechend abzuweisen. Bei der weiter vom Gesuchsteller (sinngemäss) verlangten Erstellung eines graphologischen Gutachtens (beiziehen eines Experten, Urk. 14 S. 2) handelt es sich um einen erstmals im Beschwerdeverfahren gestellten Antrag. Wie vorstehend gezeigt (vgl. Erw. Ziffer 2a) sind im Beschwerdeverfahren neu vorgebtrachte Anträge und neue Beweismittel aufgrund des umfassenden Novenverbots ohnehin ausgeschlossen. Auf den Antrag ist daher nicht einzutreten. Diesbezüglich ist der Gesuchsteller darauf aufmerksam zu machen, dass es nicht Aufgabe und auch nicht in der Kompetenz des Rechtsöffnungsgerichts ist, abschliessend über die Echtheit der Unterschrift auf dem Untermietvertrag zu entscheiden. Diese Frage ist im Rahmen eines ordentlichen Verfahrens zu klären. Dort sind auch die im Rechtsöffnungsverfahren nicht zulässigen Beweismassnahmen – wie vorliegend die Erstellung eines graphologischen Gutachtens – möglich. f) Insgesamt setzt sich der Gesuchsteller auch mit der Begründung der Vorinstanz nicht auseinander, sondern begnügt sich damit, seine eigene gegenteilige Sichtweise darzulegen und überwiegend neue – im Beschwerdeverfahren nicht zulässige – Tatsachenbehauptungen vorzubringen (Urk. 14 S. 1 ff.). Damit legt er nicht dar, inwiefern die massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz, weshalb keine unterschriftliche Schuldanerkennung und folglich kein provisorischer Rechtsöffnungstitel vorliegt (vgl. Urk. 15 S. 3 f.), rechtsfehlerhaft sein sollen oder inwieweit die Vorinstanz den Sachverhalt falsch festgestellt hätte.

- 8 g) Vor diesem Hintergrund wies die Vorinstanz das Rechtsöffnungsgesuch zu Recht ab und auferlegte dem Gesuchsteller ausgangsgemäss die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 4. a) Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und aus dem von ihm geleisteten Vorschuss zu beziehen (Art. 111 Abs.1 ZPO); der Überschuss wird ihm, vorbehältlich von Verrechnungsforderungen der Gerichtskasse, zurückerstattet werden. b) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Gesuchsteller zufolge seines Unterliegens, der Gesuchsgegnerin mangels relevanter Aufwendungen (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch des Gesuchstellers um Verlängerung der Frist zur Begründung bzw. Ergänzung der Beschwerde wird abgewiesen. 2. Auf den sinngemässen Antrag auf Erstellung eines graphologischen Gutachtens des Gesuchstellers wird nicht eingetreten. 3. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsteller auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Gerichtskostenvorschuss verrech-

- 9 net. Der Überschuss wird ihm, vorbehältlich von Verrechnungsforderungen der Gerichtskasse, zurückerstattet. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Gesuchsgegnerin unter Beilage der Doppel von Urk. 14 und 16/1-8 sowie Urk. 21 und 22/1-2 in Kopie, an den Gesuchsteller unter Beilage von Urk. 18 in Kopie, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 4'525.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 3. Juli 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Leitende Gerichtsschreiberin: lic. iur. E. Ferreño versandt am: st

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