Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT240039-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichterin lic. iur. B. Schärer sowie Gerichtsschreiberin MLaw I. Aeberhard Beschluss vom 2. Juli 2024 in Sachen A._____ AG, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin gegen B._____ SA, Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 18. März 2024 (EB240149-C)
- 2 - Erwägungen: I. Sachverhalt und Prozessgeschichte 1. Bei der Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchstellerin) handelt es sich um eine im Eigentum der politischen Gemeinde C._____ stehende Aktiengesellschaft (Urk. 1 S. 2 und Urk. 6 S. 1 f.). Neben anderen öffentlichen Aufgaben versorgt sie Kunden in ihrem Versorgungsgebiet der Gemeinde C._____ mit Wasser (Art. 1 Abs. 2 lit. a und Art. 2 lit. a des Wasser-Reglements der Gemeinde C._____ [Urk. 9/1]; fortan WR) und kann auch Wasser an Kunden ausserhalb des Versorgungsgebiets liefern (Art. 2 lit. b WR). Die Gesuchstellerin leitete gegen die Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchsgegnerin) die Betreibung für Akontorechnungen und eine Abrechnung betreffend Wasser/Schmutzwasser sowie Mahnspesen (Urk. 3/1-4) ein. Gegen den Zahlungsbefehl des Betreibungsamts Opfikon vom 25. Januar 2024 in der Betreibung Nr. … erhob die Gesuchsgegnerin am 7. Februar 2024 Rechtsvorschlag (Urk. 2). 2.1. Gestützt auf ihre Rechnungen vom 26. Juni 2023 (RE 579'560), vom 21. September 2023 (RE 584'607) und vom 30. November 2023 (RE 587'621) verlangte die Gesuchstellerin bei der Vorinstanz definitive Rechtsöffnung (Urk. 1, Urk. 3/1 und Urk. 3/3-4). Für den vorinstanzlichen Prozessverlauf kann auf das angefochtene Urteil vom 18. März 2024 verwiesen werden (Urk. 4 E. 1 = Urk. 7 E. 1), mit dem das Rechtsöffnungsbegehren abgewiesen wurde (Urk. 7 Dispositiv-Ziffer 1). 2.2. Dagegen erhob die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 25. März 2024 innert Frist (vgl. Art. 321 Abs. 2 ZPO sowie Urk. 5 f.) Beschwerde mit dem Beschwerdebegehren, das vorinstanzliche Urteil unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gesuchsgegnerin aufzuheben und die definitive Rechtsöffnung zu erteilen (Urk. 6 S. 1). 2.3. Mit Verfügung vom 15. April 2024 wurde der Gesuchstellerin Frist angesetzt, um einen Kostenvorschuss von Fr. 225.– zu leisten (Urk. 11 Dispositiv-Ziffer 1). Nach rechtzeitigem Eingang des Kostenvorschusses (angehefteter Rückschein zu Urk. 11 und Urk. 12) wurde der Gesuchsgegnerin mit Verfügung vom 21. Mai 2024
- 3 - Frist zur Beschwerdeantwort angesetzt (Urk. 13). Der Gesuchsgegner erstattete keine Beschwerdeantwort. 2.4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-5). Auf die Einholung einer Stellungnahme der Vorinstanz wurde verzichtet (Art. 324 ZPO). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II. Prozessuale Vorbemerkungen 1. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die offensichtliche Unrichtigkeit muss entscheidwesentliche Tatsachen betreffen (Blickenstorfer, DIKE-Komm-ZPO, Art. 320 N 8, m.w.H.; vgl. BGE 123 II 16 E. 4). Die Beschwerde ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Dazu gehört, dass in der Beschwerde im Einzelnen darzulegen ist, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll. Was nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden. Das gilt zumindest insoweit, als ein Mangel nicht geradezu ins Auge springt (OGer ZH RT230101 vom 16.11.2023, E. II.1.a). Abgesehen von dieser Relativierung gilt aber auch im Beschwerdeverfahren der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen ("iura novit curia"; Art. 57 ZPO). Die Beschwerdeinstanz ist deshalb weder an die in den Parteieingaben vorgetragenen Argumente noch an die Erwägungen der Erstinstanz gebunden. Sie kann die Beschwerde auch aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen oder mit einer von der Argumentation der Erstinstanz abweichenden Begründung abweisen (sog. Motivsubstitution; OGer ZH RT230101 vom 16.11.2023, E. II.1.a). 2. Im Beschwerdeverfahren sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO); eine Ausnahme gilt für Noven, zu denen erst der Entscheid der Vorinstanz Anlass gegeben hat (BGE 139 III 466 E. 3.4; BGer 4A_51/2015 vom 20. April 2015, E. 4.5.1). Offenkundige Tatsachen bedürfen keines Beweises (Art. 151 ZPO) und müssen nicht behauptet werden. Sie sind von Amtes wegen zu berücksichtigen und entziehen sich dem Novenverbot. Notorisch sind Tatsachen, die allgemein, jedenfalls aber am Ort des
- 4 - Gerichts, verbreitet bekannt sind. Nicht erforderlich ist, dass die Allgemeinheit die notorische Tatsache unmittelbar kennt. Es genügt, wenn sie sich aus allgemein zugänglichen Quellen erschliessen lässt. Dies gilt auch dann, wenn das Gericht sie ermitteln muss (BGer 5A_904/2022 vom 17. Juli 2023, E. 3.5.2. m.w.H.). Wer ein Interesse glaubhaft macht, hat Anspruch darauf, dass ihm Einsicht in das Grundbuch gewährt oder dass ihm daraus ein Auszug erstellt wird (Art. 970 Abs. 1 ZGB). Ohne ein solches Interesse ist jede Person berechtigt, Auskunft über die Bezeichnung des Grundstücks und die Grundstücksbeschreibung, den Namen und die Identifikation des Eigentümers, die Eigentumsform und das Erwerbsdatum zu verlangen (Art. 970 Abs. 2 und Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 26 Abs. 1 lit. a GBV). Die von der Gesuchstellerin erstmals im Beschwerdeverfahren eingereichte Bestätigung des Grundbuchsamts C._____ (Urk. 9/3) ist im Beschwerdeverfahren insoweit zulässig, als sie die Eigentümerin und den Eintrag des Grundstücks in ihrem Grundbuch belegt (vgl. BGer 5A_891/2021 vom 28. Januar 2022, E. 2.3.3.). III. Materielles 1. Beurteilung der Beschwerde 1.1. Die Vorinstanz erwog, das Wasser-Reglement der Gemeinde C._____ regle das Rechtsverhältnis zwischen der Gesuchstellerin als für die Wasserversorgung Zuständige und den Kunden im Versorgungsgebiet (Art. 1 Abs. 2 lit. a WR). Gemäss dem Reglement unterstehe das Rechtsverhältnis zwischen der Gesuchstellerin und den Kunden im Versorgungsgebiet dem öffentlichen Recht. Das Rechtsverhältnis zwischen der Gesuchstellerin und den Kunden ausserhalb des Versorgunggebiets unterstehe dem privaten Vertragsrecht. Vorbehalten seien Vereinbarungen mit anderen Gemeinden (Art. 5 WR; Urk. 7 E. 2.3). Die Rechnungen und Mahnungen der Gesuchstellerin (Urk. 3/1-5) würden die Wasserversorgung in der Gemeinde D._____ und somit ausserhalb des Versorgungsgebiets der Gemeinde C._____ betreffen. Bei der Wasserversorgung von Kunden ausserhalb des Versorgungsgebiets der Gemeinde C._____ handle es sich gemäss deren Wasser-Reglement um privatrechtliche Rechtsverhältnisse. Handle die Gesuchstellerin privatrechtlich und nicht hoheitlich, sei sie nicht zum Erlass von Verfügungen befugt. Sie
- 5 könne somit auch nicht als Verwaltungsbehörde im Sinne von Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG qualifiziert werden, womit die vorgelegten Rechnungen und Mahnungen nicht als definitive Rechtsöffnungstitel dienen könnten. Mangels eines Rechtsöffnungstitels sei das Rechtsöffnungsbegehren mithin abzuweisen (Urk. 7 E. 2.4). 1.2. Die Gesuchstellerin rügt, die Vorinstanz habe aus falschen Tatsachen ein privates Rechtsverhältnis abgeleitet. Es stimme nicht, dass die Gesuchsgegnerin ausserhalb des Versorgungsgebiets der Gemeinde C._____ versorgt werde. Die Liegenschaft der Gesuchsgegnerin liege im Postkreis von D._____, gehöre aber zur politischen Gemeinde C._____, womit sie ins Versorgungsgebiet der politischen Gemeinde C._____ falle. Sie erfülle öffentliche Aufgaben der politischen Gemeinde C._____ und übe öffentliche Verwaltungsbefugnisse aus, sodass ihre Rechnungen und Mahnungen als Verfügungen über eine öffentlich-rechtliche Forderung zu qualifizieren seien (Urk. 6 S. 2). 1.3. Grundstücke werden in das Grundbuch des Kreises aufgenommen, in dem sie liegen (Art. 16 GBV). Im Kanton St. Gallen bildet jede politische Gemeinde einen Grundbuchkreis, wobei die Gemeinden durch rechtsetzende Vereinbarung einen gemeinsamen Grundbuchkreis schaffen können (Art. 177 Abs. 1 und 3 EG-ZGB SG). Eine solche besteht zwischen den Gemeinden C._____ und D._____ nicht; beide verfügen über eigene Grundbuchämter. Mit dem Grundbucheintrag der gesuchsgegnerischen Liegenschaft im Grundbuch der politischen Gemeinde C._____ ist erstellt, dass sie sich im Versorgungsgebiet der Gesuchstellerin befindet. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung, die Rechnungen und Mahnungen der Gesuchstellerin (Urk. 3/1-5) würden die Wasserversorgung in der Gemeinde D._____ und somit ausserhalb des Versorgungsgebiets der Gemeinde C._____ betreffen, erweist sich als offensichtlich falsch. Das Rechtsverhältnis zwischen der Gesuchstellerin und der Gesuchsgegnerin untersteht dem öffentlichen Recht (Art. 5 Abs. 1 WR). Der Gesuchstellerin kommt zur Einforderung der für das Wasser geschuldeten Gebühr (Art. 45 WR) Verfügungskompetenz zu (Art. 67 Abs. 1 WR). 1.4. Die Beschwerde ist gutzuheissen und das vorinstanzliche Urteil aufzuheben.
- 6 - 2. Rückweisung an die Vorinstanz Heisst die Rechtsmittelinstanz die Beschwerde gut, fällt sie den neuen Entscheid selber, wenn die Sache spruchreif ist; andernfalls weist sie die Sache an die Vorinstanz zurück (Art. 327 Abs. 3 lit. a und b ZPO). Diese wies das Rechtsöffnungsbegehren der Gesuchstellerin als offensichtlich unbegründet im Sinne von Art. 253 ZPO ab. Auf das Einholen einer Stellungnahme der Gesuchsgegnerin verzichtete die Vorinstanz (Urk. 7 E. 1.2. f.). Hierzu ist der Gesuchsgegnerin noch Gelegenheit zu geben und es bedarf vor der neuen Entscheidfällung noch weiterer Prozesshandlungen. Die Erstellung der Spruchreife durch Heilung einer Gehörsverletzung fällt im Beschwerdeverfahren ausser Betracht, da die Beschwerdeinstanz bezüglich der Sachverhaltsfeststellung lediglich über eine beschränkte Kognition verfügt (Art. 320 lit. b ZPO) und Noven im Beschwerdeverfahren unzulässig sind (Art. 326 Abs. 1 ZPO; OGer ZH RT220074 vom 13.09.2022, E. III.6.2; vgl. auch E. II.2). Die Sache ist deshalb zur Vervollständigung des Verfahrens und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen Bei diesem Ausgang ist für das zweitinstanzliche Verfahren lediglich eine Entscheidgebühr festzusetzen. Sie ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 225.– festzulegen. Die Regelung der Prozesskosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist dem neuen Entscheid der Vorinstanz vorzubehalten (Art. 104 Abs. 4 ZPO; OGer ZH RT220074 vom 13.09.2022, E. IV). Sodann ist vorzumerken, dass die Gesuchstellerin bereits einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 225.– geleistet hat (Urk. 12). Es wird beschlossen: 1. Das Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 18. März 2024 wird aufgehoben und die Sache zur Ergänzung des Verfahrens und zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 225.– festgesetzt.
- 7 - 3. Die Regelung der Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens wird dem neuen Entscheid der Vorinstanz vorbehalten. 4. Es wird vorgemerkt, dass die Gesuchstellerin für die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens einen Kostenvorschuss von Fr. 225.– geleistet hat. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 471.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 2. Juli 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw I. Aeberhard versandt am: ip