Skip to content

Zürich Obergericht Zivilkammern 30.04.2024 RT240035

30. April 2024·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,203 Wörter·~6 min·1

Zusammenfassung

Rechtsöffnung

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT240035-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichterin Dr. S. Janssen sowie Leitende Gerichtsschreiberin lic. iur. E. Ferreño Urteil vom 30. April 2024 in Sachen A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer gegen Kanton Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner vertreten durch Zentrale Inkassostelle der Gerichte betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 28. Februar 2024 (EB240090-L)

- 2 - Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 28. Februar 2024 erteilte die Vorinstanz dem Gesuchsteller und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Zürich 10 (Zahlungsbefehl vom 3. Februar 2023) – gestützt auf mehrere Entscheide zürcherischer Gerichte – für Gerichtskosten definitive Rechtsöffnung für Fr. 2'555.– und wies im Mehrbetrag (Zahlungsbefehlskosten) das Rechtsöffnungsgesuch ab (Urk. 8 Dispositiv-Ziffer 1 = Urk. 11 Dispositiv-Ziffer 1). b) Hiergegen erhob der Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) mit Eingabe vom 18. März 2024 (gleichentags persönlich am Obergericht des Kantons Zürich übergeben) fristgerecht (vgl. Urk. 9b: Zustellung am 9. März 2024) Beschwerde mit den folgenden Anträgen (Urk. 10 S. 4): "1- Mir frieden und Rechte geben und alles undschuldig besprechen! da durch unwahre Verleumdung leide ich täglich seit 02.03.2004 2- Mir eine Reise Pass besprechen, da hab ich oft beim BFM erlangt seit 2008 und immer wieder abgelehnt 3- Alle schulde gelöscht werden! die sind Unwahrheit 4- Eine gerechte Verhandlung ich kann alles beweisen ich bin unschuldig und Opfer von Verleumdung 5- Falls möglich wäre Strafsache von 16.01.2016 noch mal prüfen sind alles Unwahrheit ausser 06.08.2012 das habe ich auf Beratung von B._____ Rechtsschutz gemacht" c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). In der Beschwerde ist konkret und im Einzelnen darzulegen, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll. Was nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. Sodann sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1

- 3 - ZPO); was im erstinstanzlichen Verfahren nicht (rechtzeitig) vorgetragen wurde, kann im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt werden. Die vom Gesuchsgegner erstmals im Beschwerdeverfahren eingereichten Unterlagen (Urk. 12/1-2) sind im Sinne von Art. 326 ZPO als verspätet zu betrachten und daher unbeachtlich. b) Der Gesuchsgegner ersucht um eine mündliche Verhandlung, um "den Rest separat zu begründen und zu beweisen" (Urk. 10 S. 4). Für die Durchführung einer mündlichen Verhandlung besteht keine Veranlassung. Das Beschwerdeverfahren setzt nicht das erstinstanzliche Rechtsöffnungsverfahren fort, sondern beschränkt sich darauf, den erstinstanzlichen Entscheid auf bestimmte, in der Beschwerde zu beanstandende Mängel hin zu überprüfen (siehe Erw. Ziff. 2a). Nach Art. 327 Abs. 2 ZPO kann die Rechtsmittelinstanz im Beschwerdeverfahren aufgrund der Akten entscheiden. Es sprechen vorliegend keine besonderen Umstände dafür, von der Regel des Aktenprozesses im Beschwerdeverfahren abzuweichen und eine mündliche Verhandlung durchzuführen (ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 327 N 5). Im Übrigen besteht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kein Anspruch auf mündliche Verhandlung im Verfahren betreffend die definitive Rechtsöffnung (BGE 141 I 97 E. 5.2). 3. a) Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, der Gesuchsteller stütze sein Gesuch auf diverse Entscheide des Obergerichts des Kantons Zürich und des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, worin der Gesuchsgegner zur Zahlung von Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 2'555.– verpflichtet worden sei (Urk. 11 S. 2 f.). Die Vollstreckbarkeit der Entscheide sei nachgewiesen, weshalb sie definitive Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 1 SchKG darstellen würden. Die geltend gemachten Forderungen seien betragsmässig ausgewiesen (Urk. 11 S. 4). Der Gesuchsgegner habe mit seinen Einwänden weder Tilgung oder Stundung noch Verjährung der Forderungen geltend gemacht. Hinsichtlich seiner beantragten Bestellung eines Anwalts sei er darauf hinzuweisen, dass dies Sache der Parteien sei. Ebenfalls könne er mit seiner beantragten Zeugeneinvernahme nicht gehört werden, da im summarischen Verfahren der Beweis grundsätzlich durch Urkunden erbracht werde und keine Gründe ersichtlich seien, um vorlie-

- 4 gend von diesem Grundsatz abzuweichen. Schliesslich sei auf die restlichen Anträge des Gesuchsgegners mangels sachlicher Zuständigkeit nicht weiter einzugehen. Ansprüche migrationsrechtlicher, strafrechtlicher oder arbeitsrechtlicher Natur habe der Gesuchsgegner bei den hierzu zuständigen Behörden geltend zu machen (Urk. 11 S. 5). b) Der Gesuchsgegner bringt – soweit verständlich – im Wesentlichen vor, die gegen ihn ausgesprochenen Entscheide seien nicht korrekt, würden nicht der Wahrheit entsprechen und er schulde nichts (Urk. 10 S. 1 und 4). c) Im Verfahren auf definitive Rechtsöffnung kann die sachliche Richtigkeit des der Rechtsöffnung zugrunde liegenden Entscheids nicht mehr überprüft werden. Es kann daher nicht mehr geprüft werden, ob die vorliegenden Entscheide, die nunmehr vollstreckt werden sollen, inhaltlich korrekt sind oder nicht, sondern es kann nur noch geprüft werden, ob die Entscheide vollstreckbar sind. Dies ergibt sich in Übereinstimmung mit der Vorinstanz (Urk. 11 S. 4) unmittelbar aus dem Gesetz, wonach im Rechtsöffnungsverfahren nur noch die Einwendungen der Tilgung, Stundung oder Verjährung zulässig sind (Art. 81 Abs. 1 SchKG). Der Gesuchsgegner erhob solche Einwendungen weder vor Vorinstanz noch im Beschwerdeverfahren. Darüber hinaus setzt er sich mit keinem Wort mit den zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen zur Vollstreckbarkeit der Entscheide und deren Qualität als definitive Rechtsöffnungstitel auseinander. Die Vorinstanz wandte das Recht korrekt an. d) Was schliesslich die Anträge auf Erlangung eines Reisepasses und die Prüfung der Strafsache vom 16. Januar 2016 betrifft, so sind diese nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann. Der Gesuchsgegner ist erneut (vgl. Urk. 11 S. 5) darauf aufmerksam zu machen, dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren lediglich geprüft wird, ob die durch den Rechtsvorschlag gehemmte Betreibung weitergeführt werden darf oder nicht bzw. dem Gesuchsteller Rechtsöffnung für die geltend gemachten Forderungen zu erteilen ist. Für migrationsrechtliche und strafrechtliche Ansprüche ist die beschliessende Kammer sachlich nicht zuständig.

- 5 e) Vor diesem Hintergrund ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 4. a) Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 300.– festzusetzen. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen. b) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens, dem Gesuchsteller mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage von Urk. 10 und 12/1-2 in Kopie, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 6 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 2'555.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 30. April 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Leitende Gerichtsschreiberin: lic. iur. E. Ferreño versandt am: st

RT240035 — Zürich Obergericht Zivilkammern 30.04.2024 RT240035 — Swissrulings