Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT240030-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin MLaw L. Hengartner Urteil vom 3. Mai 2024 in Sachen A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin gegen Kanton Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 13. Februar 2024 (EB231731-L)
- 2 - Erwägungen: 1.1. Mit Urteil vom 13. Februar 2024 erteilte die Vorinstanz dem Gesuchsteller und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Zürich 7 (Zahlungsbefehl vom 25. Oktober 2023) definitive Rechtsöffnung für Fr. 2'766.40 nebst 4% Zins seit 18. Oktober 2023 sowie Fr. 184.40 (Urk. 10 S. 8 = Urk. 15 S. 8). 1.2. Dagegen erhob die Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchsgegnerin) mit Eingabe vom 4. März 2024 fristgerecht (Urk. 11b und Art. 321 Abs. 2 ZPO) Beschwerde mit den folgenden Anträgen (Urk. 14 S. 1 f.): "1 - Aufschiebende Wirkung sei zu erteilen 2- Der Urteil vom 13. Februar 2024 des Bezirksgericht Zürich im Bezug auf EB231731 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben und die Sache sei für neue Beurteilung der Vorinstanz zurückzuweisen. 3 - Dispositiv 1 des Urteil vom 13. Februar 2024 des Bezirksgericht Zürich im Bezug auf EB231731 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben und die Sache sei für neue Beurteilung der Vorinstanz zurückzuweisen. 4 - Dispositiv 2 des Urteil vom 13. Februar 2024 des Bezirksgericht Zürich im Bezug auf EB231731 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben und die Sache sei für neue Beurteilung der Vorinstanz zurückzuweisen. 5 - Das Rechtsöffnungsgesuch sei vollumfangreich abzuweisen, soweit es einzutreten ist. Das Rechtsöffnungsgesuch sei im Bezug auf Forderung 1 - CHF2766.40 nebst Zins zu 4 % seit 18. Oktober 2023 sei abzuweisen, soweit es einzutreten ist. Das Rechtsöffnungsgesuch sei im Bezug auf Forderung 2 - CHF 184.40 - Zins bis 17. Oktober 2023 sei abzuweisen, soweit es einzutreten ist. Das Rechtsöffnungsgesuch sei im Bezug auf Forderung 3 - CHF88.30 - Betreibungskosten sei abzuweisen, soweit es einzutreten ist. 6 - Die Entscheidgebühr von CHF300 sei von CHF300 auf CHF0 zu reduzieren. 7 - Alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchstellerin." 1.3. Mit Verfügung vom 6. März 2024 wurde das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen und der Gesuchsgegnerin Frist angesetzt, um den Kostenvorschuss zu leisten, welcher innert Frist einging (Urk. 18-19). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-13). Da sich die Beschwerde
- 3 sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. Die Vorinstanz erwog, das Rechtsöffnungsgesuch sei erkennbar vom Kantonalen Steueramt Zürich eingereicht worden. Es trage eine handschriftliche Unterschrift sowie den Stempel "Kantonales Steueramt Zürich Dienstabteilung Inkasso B._____". Anhaltspunkte, wonach B._____ nicht beim Steueramt arbeite, lägen keine vor und solche habe die Gesuchsgegnerin auch nicht vorgebracht. Die rechtliche Grundlage für die Prozessführungsbefugnis von Mitarbeitenden der Dienstabteilung Inkasso des Kantonalen Steueramts Zürich ergebe sich sodann aus § 7 lit. c und lit. d der Verordnung über die Organisation des Kantonalen Steueramts (Urk. 15 S. 3). Zur geltend gemachten Nichtigkeit führt die Vorinstanz aus, eine zweite Betreibung derselben Forderung sei nur dann ausgeschlossen, wenn der Gläubiger schon die Fortsetzung der ersten verlangt oder wenn er das Recht habe, dies zu tun, was vorliegend nicht zutreffe. Dem von der Gesuchsgegnerin eingereichten Urteil vom 2. November 2021 betreffend Nichtbestehen einer Schuld komme sodann hinsichtlich des materiellen Bestandes der öffentlich-rechtlichen Forderung keine Wirkung zu, wie darin ausdrücklich festgehalten worden sei (Urk. 15 S. 3). Es habe demnach dem Gesuchsteller freigestanden, die gleiche Forderung erneut zu betreiben. Im Rechtsöffnungsverfahren sei sodann grundsätzlich nicht zu prüfen, ob das Betreibungsverfahren bislang korrekt abgelaufen sei. So seien namentlich Unregelmässigkeiten beim Erlass des Zahlungsbefehls mit Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde und nicht im Rechtsöffnungsverfahren geltend zu machen. Das behauptete mangelhafte (bzw. gefälschte) Betreibungsbegehren wäre daher mit der betreibungsrechtlichen Beschwerde zu rügen gewesen. Dass dies (mit Erfolg) geschehen sei, mache die Gesuchsgegnerin nicht geltend. Auch dieses Vorbringen stehe der Erteilung der Rechtsöffnung damit nicht entgegen. Die betreibungsrechtliche Durchsetzung der Bussenforderung durch den Gesuchsteller sei nicht zu beanstanden und die Betreibung erweise sich als gültig (Urk. 15 S. 4). Die Gesuchstellerin habe gegen die Bussenverfügung vom 31. Januar 2022 erfolglos sämtliche Rechtsmittel erhoben und sämtliche Instanzen durchschritten. Nachdem das Bundesgericht mit Urteil vom 25. Mai 2023 auf die Beschwerde nicht eingetreten sei, erweise sich der Einsprachentscheid vom 21. De-
- 4 zember 2022 als vollstreckbar. Dass die Gesuchsgegnerin wie von ihr behauptet gegen die Bussenverfügung gar kein Rechtsmittel ergriffen habe, sei widerlegt, hätten doch Rechtsmittelinstanzen ohne entsprechende Rechtsmittelschriften keine Kenntnis vom vorinstanzlichen Verfahren. Damit sei auch erstellt, dass sowohl die genannte Bussenverfügung als auch der Einspracheentscheid der Gesuchsgegnerin zugestellt worden seien (Urk. 15 S. 5). Die Verjährung der Einforderung von Bussen infolge Nichteinreichens der Steuererklärung richte sich nach der Bezugsverjährung von Steuerforderungen. Demnach trete die Verjährung – unter Vorbehalt von Unterbrechungsgründen – nach fünf Jahren seit Rechtskraft des Veranlagungsentscheids ein. Der Einspracheentscheid datiere vom 21. Dezember 2022. Die Bezugsverjährung für die darin festgesetzte und vorliegend in Betreibung gesetzte Bussenforderung sei daher offensichtlich noch nicht eingetreten. Soweit die Gesuchsgegnerin mit ihrem Vorbringen geltend machen möchte, dass die Verfolgungsverjährung für das Nichteinreichen der Steuererklärung für das Jahr 2018 bis zum Erlass der Bussenverfügung am 31. Januar 2022 bereits eingetreten sei, sei sie darauf hinzuweisen, dass es der Rechtsöffnungsrichterin verwehrt sei, den dem Rechtsöffnungsverfahren zugrunde liegenden Entscheid inhaltlich zu überprüfen. Eine Verfügung, welche trotz eingetretener Verjährung ergehe, sei im Übrigen nicht nichtig, sondern nur anfechtbar. Mit dem Vorbringen, sie habe pflichtgemäss eine Steuererklärung eingereicht, sei nie zur Nachreichung der Steuererklärung 2018 angehalten worden und sei bereits mit Verfügung vom 2. Februar 2021 gebüsst worden, rüge sie wiederum die inhaltliche Richtigkeit der Bussenverfügung, welche – wie bereits ausgeführt – im vorliegenden Verfahren nicht überprüft werden könne (Urk. 15 S. 6). Inwiefern alle vom Gesuchsteller weiter eingereichten Dokumente verfälscht oder nichtig sein sollen, tue die Gesuchsgegnerin nicht dar, und Hinweise dafür fänden sich auch in den Akten nicht. Folglich sei die Gesuchsgegnerin mit ihrer pauschalen "Verfälschungs- und Nichtigkeitsrüge" nicht zu hören. Der Einspracheentscheid vom 21. Dezember 2022 sei vollstreckbar und berechtige zur definitiven Rechtsöffnung. Gründe, die der Rechtsöffnung entgegenstünden, habe die Gesuchsgegnerin keine vorgebracht und solche gingen auch aus den Akten nicht hervor. Betragsmässig sei die Ordnungsbusse durch den Titel ausgewiesen. Der geltend gemachte Verzugszins finde seine Grundlage sodann in Art. 185 Abs. 1 in
- 5 - Verbindung mit Art. 164 Abs. 1 DBG sowie der Verordnung des Eidgenössischen Finanzdepartements über Fälligkeit und Verzinsung der direkten Bundessteuer samt Anhang für das entsprechende Kalenderjahr, wobei gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. c der Verordnung des EFD über Fälligkeit und Verzinsung der direkten Bundessteuer die Zinspflicht 30 Tage nach der Zustellung von Verfügungen über Bussen und Kosten im Sinne von Art. 185 DBG beginne. Nachdem die Bussenverfügung vom 31. Januar 2022 der Gesuchsgegnerin am 7. Februar 2022 zugestellt worden sei, sei auch der aufgelaufene und laufende Verzugszins durch die eingereichten Unterlagen ausgewiesen (Urk. 15 S. 7). 3. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die beschwerdeführende Partei hat sich in ihrer schriftlichen Beschwerdebegründung (im Sinne einer Eintretensvoraussetzung) inhaltlich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen und mittels Verweisungen auf konkrete Stellen in den vorinstanzlichen Akten hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet (Art. 321 Abs. 1 ZPO; BGer 5D_146/2017 vom 17. November 2017, E. 3.3.2; BGer 5A_387/2016 vom 7. September 2016, E. 3.1). 4.1. Die Gesuchsgegnerin macht diverse rechtliche Ausführungen ohne Bezug zum vorliegenden Fall respektive ohne eine konkrete und begründete Rüge zu erheben (Urk. 14 S. 2 ff. Rz. 1-8, S. 4 ff. Rz. 1-5, S. 11 Rz. 6, S. 12 Rz. 6, S. 16 f. Rz. 2, S. 19). Rein theoretische Ausführungen genügen den Begründungsanforderungen jedoch nicht, da eine Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen fehlt. Es ist daher nicht weiter darauf einzugehen. 4.2. Die Gesuchsgegnerin rügt, es lägen keine vollstreckbaren Urkunden für die Forderungen von Fr. 2'766.40, Fr. 184.40 und Fr. 88.30 vor und die Forderungen seien nicht vollstreckbar, nicht fällig und sie befinde sich nicht im Verzug (Urk. 14 S. 4 Rz. 10-12). Die Vorinstanz habe sich des Amtsmissbrauchs sowie der Urkundenfälschung strafbar gemacht, weil sie Rechtsöffnung erteilt habe, obwohl keine vollstreckbare Urkunde eingereicht worden sei (Urk. 14 Rz. 9). Die Vorinstanz hat jedoch dargelegt, weshalb sie die Vollstreckbarkeit des Einspracheent-
- 6 scheids vom 21. Dezember 2022 bejaht hat (siehe Urk. 15 S. 5; zur Rüge der fehlenden Identität der Forderung siehe E. 4.4.). Die Gesuchsgegnerin setzt sich mit diesen Erwägungen nicht auseinander, sondern bestreitet bloss wiederholt und pauschal, dass die Forderung vollstreckbar sei bzw. eine vollstreckbare Urkunde vorliege (Urk. 14 S. 4 Rz. 10-12, S. 7 Rz. 3, S. 9 Rz. 5, S. 10 Rz. 8 und Rz. 1, S. 12 Rz. 7, S. 20), und wiederholt ihre vor Vorinstanz erhobenen Behauptungen (Urk. 14 S. 6 f. Rz. 7, S. 9 Rz. 6 und 8). Dies genügt den Begründungsanforderungen nicht. Einzig in Urk. 14 S. 16 Rz. 1 rügt die Gesuchsgegnerin konkret, es sei kein Zustellnachweis eingereicht worden, um zu beweisen, dass der Einspracheentscheid vom 21. Dezember 2022 vollstreckbar sei. Dies trifft jedoch nicht zu (siehe den Zustellnachweis in Urk. 3/2 letzte Seite). Dieselbe Rüge erhebt sie auch in Bezug auf die Entscheide des Verwaltungsgerichts und des Bundesgerichts (Urk. 14 S. 16 Rz. 1). Da die Gesuchsgegnerin jedoch Beschwerde ans Bundesgericht erhoben hat, ist erwiesen, dass sie den Entscheid des Verwaltungsgerichts erhalten hat, womit ein Zustellnachweis hinfällig ist. Der Beschwerde ans Bundesgericht kommt sodann von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung zu (Art. 103 Abs. 1 BGG). Demnach blieb der Einspracheentscheid vom 21. Dezember 2022 trotz der von der Gesuchsgegnerin erhobenen Beschwerde an das Bundesgericht stets vollstreckbar. Was den Zins von Fr. 184.40 betrifft, so liegt zwar keine (vollstreckbare) Urkunde vor, welche diesen Betrag ausweist. Dies ist jedoch nicht notwendig, wenn sich Beginn und Höhe des Zinsfusses – wie im vorliegenden Fall – genau aus dem Gesetz ergeben (Art. 185 i.V.m. Art. 164 DBG i.V.m. Art. 3 Abs. 2 der Verordnung des EFD über Fälligkeit und Verzinsung der direkten Bundessteuer und Art. 4 Abs. 3 der Zinssatzverordnung des EFD; OGer ZH RT210236 vom 27.06.2022, E. III.3). Für die Betreibungskosten in Höhe von Fr. 88.30 wurde – entgegen der Ansicht der Gesuchsgegnerin (Urk. 14 S. 4 Rz. 12) – nicht Rechtsöffnung erteilt (Urk. 15 S. 7 f.), weshalb es hierfür auch keiner vollstreckbaren Urkunde bedarf. Die Fälligkeit der Forderung ergibt sich sodann bereits aus der Bussenverfügung vom 31. Januar 2022 (Urk. 3/1) und nicht aus dem Verwaltungsrechtspflegegesetz (so die Gesuchsgegnerin in Urk. 14 S. 9 Rz. 6). Damit erübrigt sich entgegen der Ansicht der Gesuchsgegnerin auch die Notwendigkeit einer Rechnung oder Mahnung (Urk. 14 S. 9 Rz. 6, S. 16 Rz. 1, wobei die Gesuchsgegnerin
- 7 im Beschwerdeverfahren die Mahnung einreicht [Urk. 17/7]). Die Vorinstanz hat sodann begründet, wann die (Verzugs-)Zinspflicht beginnt, nämlich gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. c der Verordnung des EFD über Fälligkeit und Verzinsung der direkten Bundessteuer 30 Tage nach Zustellung der Verfügung über die Busse (Urk. 15 S. 7). Damit setzt sich die Gesuchsgegnerin nicht auseinander, sondern behauptet ebenfalls bloss wiederholt und pauschal, dass die Forderung nicht fällig sei und sie sich nicht in Verzug befinde (Urk. 14 S. 4 Rz. 10-12, S. 6 Rz. 7, S. 7 Rz. 3, S. 9 Rz. 6, S. 10 Rz. 8 f.), oder wiederholt ihre bereits vor Vorinstanz getätigten Ausführungen (Urk. 14 S. 6 Rz. 7, S. 9 Rz. 6 und 8). Soweit sie geltend macht, die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs seien in Art. 102 OR geregelt (Urk. 14 S. 9 Rz. 7), so ist sie darauf hinzuweisen, dass das Obligationenrecht auf öffentlichrechtliche Forderungen wie die streitgegenständliche keine Anwendung findet, sondern die Zinspflicht in der obengenannten Verordnung geregelt ist. 4.3. Die Gesuchsgegnerin rügt, gemäss Art. 67 Abs. 4 SchKG müsse eine Forderungsurkunde mit Datum auf dem Betreibungsbegehren angegeben werden (Urk. 14 S. 7 Rz. 1). Auf dem Zahlungsbefehl werde allerdings nur eine Forderungsurkunde in Bezug auf Forderung 1 genannt, nicht in Bezug auf die Forderungen 2 und 3. Es werde überhaupt keine Begründung genannt, warum Rechtsöffnung erteilt werden sollte, und dies sei auch aus den Beilagen nicht ersichtlich (Urk. 14 S. 7 Rz. 3). Gemäss Art. 67 Ziff. 4 SchKG ist die Forderungsurkunde bzw. in Ermangelung einer solchen der Grund der Forderung anzugeben. Diese Anforderungen erfüllt der Zahlungsbefehl, da entweder die Forderungsurkunde (die Verfügung vom 31. Januar 2022) oder der Grund der Forderung (Zins sowie die sich aus der Betreibung Nr. 207751 ergebenden Kosten von Fr. 88.30) aufgeführt werden. 4.4. Die Gesuchsgegnerin rügt, die Vorinstanz habe die drei Identitäten nicht geprüft (Urk. 14 S. 8 Rz. 1). Der Gesuchsteller habe Rechtsöffnung für Fr. 2'766.40 verlangt, aber eine Urkunde in Bezug auf den Betrag von Fr. 2'920.– eingereicht (Urk. 14 S. 9 Rz. 3, Rz. 5). Die Vorinstanz habe sich nicht zu dieser Rüge geäussert und damit ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (Urk. 14 S. 10 Rz. 12). Weder der Gesuchsteller noch die Vorinstanz habe den Grund genannt, weshalb von
- 8 der Forderung von Fr. 2'920.– der Betrag von Fr. 153.60 abgezogen worden sei (Urk. 14 S. 12 Rz. 10). Diese unechte Teilklage sei nicht zulässig (Urk. 14 S. 12 Rz. 11). Es trifft zwar zu, dass sich die Vorinstanz nicht zu den drei Identitäten geäussert hat. Die Gesuchsgegnerin macht jedoch nicht geltend, dass die Identitäten nicht gegeben seien respektive erhebt eine solche Rüge nur in Bezug auf die Forderung, nicht aber in Bezug auf die Identitäten von Schuldner und Gläubiger (welche denn auch offensichtlich gegeben sind). Was die Forderung betrifft, so steht es dem Gesuchsteller – entgegen der Ansicht der Gesuchsgegnerin – frei, nur für einen Teil Rechtsöffnung zu verlangen. Er hat dies denn auch nicht zu begründen. Es ist nicht ersichtlich, weshalb dies nicht zulässig sein soll, und die Gesuchsgegnerin begründet dies auch nicht näher. 4.5. Die Gesuchsgegnerin rügt, sie habe geltend gemacht, dass die Bussenverfügung und der Einspracheentscheid nichtig seien (Urk. 14 S. 11 Rz. 2). Die Vorinstanz habe sich nicht dazu geäussert und damit ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (Urk. 14 S. 11 Rz. 5). Der Gesuchsteller habe bestätigt, dass er bereits eine Bussenverfügung vom 2. Februar 2021 in Bezug auf das Jahr 2018 ausgesprochen habe. Sie habe Anspruch auf Schutz vor doppelter Strafverfolgung, weshalb die Bussenverfügung nichtig sei (Urk. 14 S. 14 f. Rz. 3-7, S. 11 Rz. 4). Die Vorinstanz hat sich entgegen der Ansicht der Gesuchsgegnerin zur von ihr erhobenen Rüge geäussert, nämlich dass die Gesuchsgegnerin damit die inhaltliche Richtigkeit der Bussenverfügung rüge, welche im Rechtsöffnungsverfahren nicht mehr überprüft werden könne (Urk. 15 S. 6). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt damit nicht vor. Die Gesuchsgegnerin hat bei der Vorinstanz einen Zahlungsbefehl eingereicht, aus welchem ersichtlich ist, dass der Gesuchsteller sie bereits für eine Ordnungsbusse in Bezug auf die direkte Bundessteuer, gestützt auf eine Verfügung vom 2. Februar 2021, betrieben hat (Urk. 9/2). Das Verbot der doppelten Strafverfolgung greift jedoch ohnehin nur, wenn eine Person rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen wurde (Art. 11 Abs. 1 StPO), was von der Gesuchsgegnerin zu beweisen wäre. Dass die Verfügung vom 2. Februar 2021 in Rechtskraft erwachsen ist, zeigt die Gesuchsgegnerin nicht auf. Vielmehr reicht sie
- 9 sogar ein Urteil betreffend Feststellung des Nichtbestehens einer Schuld (Art. 85a SchKG) ein, welchem zu entnehmen ist, dass die Verfügung vom 2. Februar 2021 der Klägerin nicht zugestellt worden ist, womit die Forderung nicht vollstreckbar geworden ist und die in Betreibung gesetzte Forderung mangels vollstreckbarem Entscheid nicht besteht (Urk. 9/3 S. 3 f.). 4.6. Die Gesuchsgegnerin rügt, sie mache erneut geltend, dass ihr weder eine Betreibung "erteilt" noch ein Rechtsöffnungsgesuch bei der Vorinstanz eingereicht worden sei (Urk. 14 S. 12 Rz. 10). Sie habe gerügt, dass kein Betreibungsbegehren eingereicht worden sei und der Zahlungsbefehl daher nichtig sei (Urk. 14 S. 15 Rz. 8). Die Vorinstanz hat sich hierzu geäussert (Urk. 15 S. 4). Mit diesen Erwägungen setzt sich die Gesuchsgegnerin nicht auseinander, sondern wiederholt ihre bei der Vorinstanz erhobenen Rügen (Urk. 14 S. 12 Rz. 10). Dies genügt den Begründungsanforderungen nicht, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist. 4.7. Die Gesuchsgegnerin rügt, die Entscheidgebühr sei ihr willkürlich auferlegt worden. Sie werde vom Gesuchsteller bezogen, sei diesem aber von ihr zu ersetzen. Der Gesuchsteller geniesse Kostenfreiheit, weshalb es verfassungswidrig sei, ihm eine Entscheidgebühr aufzuerlegen (Urk. 14 S. 13 Rz. 1-3). Es trifft zwar zu, dass dem Gesuchsteller nach § 200 lit. a GOG/ZH keine Kosten aufzuerlegen sind. Dennoch sind die Gerichtskosten festzusetzen, da das Rechtsöffnungsverfahren nicht kostenlos ist, auch wenn der Kanton Prozesspartei ist (vgl. Art. 114 ZPO). Die Gesuchsgegnerin hat zudem bezüglich Kostenbefreiung keinen Anspruch auf Gleichbehandlung (vgl. Art. 116 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO). Entsprechend hat sie als unterliegende Partei die Gerichtskosten des vorinstanzlichen Verfahrens zu tragen (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Aufgrund des Kostenprivilegs dürfen vom Kanton auch keine Gerichtskosten bezogen werden, die der Gegenpartei auferlegt wurden (OGer ZH RT200119 vom 13.08.2021, E. 3.8.2). Diesbezüglich hätte jedoch der Gesuchsteller den vorinstanzlichen Kostenentscheid anfechten müssen. Die Gesuchsgegnerin ist mangels Beschwer hierzu nicht legitimiert. Auch ist sie durch die Zahlungspflicht an den Gesuchsteller, mithin den Kanton Zürich, nicht
- 10 beschwert, denn dies betrifft letztlich die Verrechnung zwischen den verschiedenen kantonalen Stellen und nicht die Gesuchsgegnerin. 4.8. Die Gesuchsgegnerin rügt, sie habe geltend gemacht, dass gemäss telefonischer Auskunft keine B._____ beim Gesuchsteller arbeite. Das Rechtsöffnungsgesuch sei daher nicht gültig unterzeichnet. Ohne zu überprüfen, ob B._____ tatsächlich für den Gesuchsteller arbeite, habe dies die Vorinstanz behauptet, womit sie nicht nach Treu und Glauben handle (Urk. 14 S. 13). Diese Rüge erhob die Gesuchsgegnerin bereits in früheren Verfahren (exemplarisch RT230062-O), weshalb B._____ der erkennenden Kammer mittlerweile bekannt ist. Deren Tätigkeit für das Steueramt des Kantons Zürich ergibt sich zudem beispielsweise auch aus dem öffentlich einsehbaren Staatskalender. Die Rüge erweist sich als unbegründet. 4.9. Die Gesuchsgegnerin rügt, die Behauptung der Vorinstanz, dass das Urteil vom 2. November 2021 in Sachen FV210167 keinen Einfluss auf dieses Verfahren habe, sei nicht zutreffend und die Vorinstanz handle erneut nicht nach Treu und Glauben (Urk. 14 S. 14). Wie die Vorinstanz jedoch zutreffend ausführte, kommt dem Zivilgericht bei Klagen gemäss Art. 85a SchKG nur eine beschränkte Prüfungsbefugnis zu, sofern eine öffentlich-rechtliche Forderung – wie die vorliegende Bussenforderung – Streitgegenstand bildet (OGer ZH PP180021 vom 18.12.2018, E. 3d). Dem Zivilgericht war es mithin verwehrt, darüber zu befinden, ob die Voraussetzungen dafür gegeben waren, um der Gesuchsgegnerin eine Busse aufgrund der Verletzung von Verfahrenspflichten im Steuerrecht aufzuerlegen. Entsprechend wurde im Urteil vom 2. November 2021 denn auch festgestellt, dass die in Betreibung gesetzte Forderung mangels vollstreckbarem Entscheid nicht bestehe (Urk. 9/3 S. 4). Damit steht das Urteil vom 2. November 2021 dem Erteilen der Rechtsöffnung im vorliegenden Verfahren nicht entgegen. 4.10.Die Gesuchsgegnerin rügt, sie habe geltend gemacht, dass sämtliche Urkunden verfälscht seien (Urk. 14 S. 16 Rz. 2). Sie habe die Echtheit der eingereichten Unterlagen bestritten, weshalb es erforderlich gewesen wäre, die Unterlagen im Original einzureichen (Urk. 14 S. 18).
- 11 - Die Gesuchsgegnerin irrt, wenn sie davon ausgeht, die Bestreitung der Echtheit einer Kopie des Rechtsöffnungstitels führe ohne weiteres dazu, dass das Original des Titels vorzulegen sei. Sowohl nach dem einschlägigen Art. 180 ZPO als auch nach der Literatur zum Rechtsöffnungsverfahren ist das nur dann der Fall, wenn begründete Zweifel an der Echtheit bestehen bzw. wenn der Schuldner glaubhaft eine Fälschung behauptet (vgl. statt vieler BSK SchKG-Staehelin, Art. 80 N 53). Diesen Anforderungen genügen die Schilderungen der Gesuchsgegnerin nicht. 4.11.Die Gesuchsgegnerin rügt, bei Übertretungen verjährten die Strafverfolgung und die Strafe in drei Jahren. Der Einspracheentscheid vom 21. Dezember 2022 bzw. die Vollstreckung sei verjährt (Urk. 14 S. 18). Selbst wenn die dreijährige Verjährungsfrist zur Anwendung gelänge, wäre die Vollstreckungsverjährung für die Forderung gemäss Einspracheentscheid vom 21. Dezember 2022 heute offensichtlich nicht eingetreten. Soweit die Gesuchsgegnerin geltend machen möchte, dass ihr keine Busse hätte auferlegt werden dürfen, so hat bereits die Vorinstanz zutreffend erwogen, dass es sich hierbei um eine unzulässige inhaltliche Einwendung handelt (Urk. 15 S. 6). Die Rüge erweist sich als unbegründet. 4.12.Die Gesuchsgegnerin rügt schliesslich, die Vorderrichterin habe ihre Pflichten im Rechtsöffnungsverfahren grob verletzt, sei unfähig und voreingenommen. Ein fähiger, unvoreingenommener und unparteiischer Richter hätte dieses offensichtlich unbegründete Rechtsöffnungsgesuch sofort abgewiesen (Urk. 14 S. 6 Rz. 6). Die Vorinstanz habe überhaupt keine Beweiswürdigung durchgeführt und daher ihre Pflichten verletzt (Urk. 14 S. 19). Die Rügen der Gesuchsgegnerin erweisen sich nach den vorstehenden Erwägungen allesamt als unbegründet. Inwiefern die Vorderrichterin unfähig und voreingenommen sein soll, hat die Gesuchsgegnerin mit ihrer Beschwerde nicht dargetan. Sofern dies ein Ausstandsgesuch darstellen sollte, so ist die Gesuchsgegnerin darauf hinzuweisen, dass selbst ein fehlerhaftes Urteil – welches hier nicht vorliegt – nicht bzw. höchstens in Ausnahmefällen einen Ausstandsgrund bilden
- 12 kann (OGer ZH PC230017 vom 19.06.2023, E. III.5.6.2.). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier aber klarerweise nicht vor. 4.13.Zusammengefasst erweisen sich die Rügen der Gesuchsgegnerin allesamt als unbegründet. Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 5. Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 2'766.40. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 450.– festzusetzen und ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen, da die Gesuchsgegnerin unterliegt und dem Gesuchsteller keine Aufwendungen entstanden sind (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 450.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchsgegnerin auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage eines Doppels von Urk. 14, Urk. 16 und Urk. 17/2-7, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be-
- 13 schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 2'766.40. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 3. Mai 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw L. Hengartner versandt am: jo