Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT240029-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichterin lic. iur. B. Schärer sowie Gerichtsschreiberin MLaw L. Hengartner Beschluss vom 14. März 2024 in Sachen A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin gegen Staat Zürich und Gemeinde B._____, Gesuchsteller und Beschwerdegegner vertreten durch Steueramt B._____ betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 9. Februar 2024 (EB240044-G)
- 2 - Erwägungen: 1.1. Die Gesuchsteller und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsteller) reichten am 8. Februar 2024 bei der Vorinstanz ein Rechtsöffnungsgesuch ein (Urk. 5/1). Mit Verfügung vom 9. Februar 2024 ordnete die Vorinstanz das schriftliche Verfahren an und setzte der Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchsgegnerin) Frist zur Stellungnahme zum Rechtsöffnungsbegehren an (Urk. 2 = Urk. 5/4). Dagegen erhob die Gesuchsgegnerin mit Eingabe vom 1. März 2024 (Datum des Poststempels: 4. März 2024) fristgerecht (Art. 321 Abs. 2 ZPO und Urk. 5/5) Beschwerde (Urk. 1). 1.2. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 5/1-5). Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unzulässig erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. Der angefochtene Entscheid, mit welchem das schriftliche Verfahren angeordnet und die Gesuchsgegnerin zur Stellungnahme aufgefordert wurde, stellt eine prozessleitende Verfügung dar, gegen welche nur in den vom Gesetz bestimmten Fällen oder im Falle eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils Beschwerde geführt werden kann (Art. 319 lit. b ZPO), worauf die Vorinstanz in der Rechtsmittelbelehrung ausdrücklich hinwies (Urk. 2 S. 3). Ein vom Gesetz bestimmter Fall liegt nicht vor. Die Gesuchsgegnerin wendet sich mit der Beschwerde gegen die betriebene Steuerforderung, die ihrer Auffassung nach im Umfang von Fr. 11'671.60 bereits bezahlt worden sei. Sie habe entgegen der Behauptung der Gesuchsteller gegen die Zahlungsaufforderung Nr. 1 rechtzeitig Rechtsvorschlag erhoben (Urk. 1). Damit tut die Gesuchsgegnerin indes keinen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil dar, der ihr durch die Anordnung des schriftlichen Verfahrens sowie die Fristansetzung zur Stellungnahme erwachsen könnte respektive sich nicht durch einen für sie günstigen Endentscheid beheben liesse. Überdies stellt sie keinen Beschwerdeantrag; auf dessen Notwendigkeit hat ebenfalls bereits die Vorinstanz hingewiesen (Urk. 2 S. 3). Auf die Beschwerde ist somit nicht einzutreten.
- 3 - 3. Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 11'671.60. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen und ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen, da die Gesuchsgegnerin unterliegt und den Gesuchstellern keine Aufwendungen entstanden sind (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegnerin auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und die Vorinstanz, an die Gesuchsteller und die Vorinstanz unter Beilage eines Doppels bzw. Kopien von Urk. 1 und Urk. 3/1-4, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 11'671.60. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
- 4 - Zürich, 14. März 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw L. Hengartner versandt am: st