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Zürich Obergericht Zivilkammern 29.02.2024 RT240020

29. Februar 2024·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,134 Wörter·~6 min·1

Zusammenfassung

Rechtsöffnung

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT240020-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler und Oberrichterin lic. iur. B. Schärer sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Paszehr Urteil vom 29. Februar 2024

in Sachen

A._____ AG, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin

gegen

1. Kanton Zürich, 2. Stadt Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner

1, 2 vertreten durch Steueramt der Stadt Zürich

betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 12. Februar 2024 (EB240066-L)

- 2 -

Erwägungen: 1.1. Mit Urteil vom 12. Februar 2024 erteilte die Vorinstanz den Gesuchstellern und Beschwerdegegnern (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Zürich 1 (Zahlungsbefehl vom 19. November 2023) definitive Rechtsöffnung für Fr. 529.– nebst Zins zu 4.5 % seit 18. November 2023, Fr. 2.45 sowie Fr. 4.15. Die Entscheidgebühr von Fr. 150.– wurde der Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchsgegnerin) auferlegt. Der Antrag der Gesuchsteller auf Parteientschädigung wurde abgewiesen (Urk. 9 S. 3 = Urk. 12 S. 3). 1.2. Dagegen erhob die Gesuchsgegnerin mit Eingabe vom 22. Februar 2024 (Datum Poststempel: 25. Februar 2024) fristgerecht (vgl. Art. 321 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO sowie Urk. 10b) Beschwerde, mit welcher sie sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und die Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs beantragt (Urk. 11). 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1–10). Da sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt wird – sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2.1. Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Dazu gehört, dass in der Beschwerde im Einzelnen dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll (BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013, E. 3; BGer 5D_65/2014 vom 9. September 2014, E. 5.4.1; je m.H. auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Was nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden. Das gilt zumindest insoweit, als ein Mangel nicht offensichtlich ist (BGE 147 III 176 E. 4.2.1).

- 3 - 2.2. Sodann sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (Noven) im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was im erstinstanzlichen Verfahren nicht behauptet, bestritten oder eingereicht wurde, kann im Beschwerdeverfahren nicht mehr nachgeholt werden. Es herrscht grundsätzlich ein umfassendes Novenverbot sowohl für echte als auch unechte Noven (BGer 5A_872/2012 vom 22. Februar 2013, E. 3; BGer 5A_405/2011 vom 27. September 2011, E. 4.5.3 m.w.H.; vgl. aber immerhin auch BGE 139 III 466 E. 3.4 und BGer 4A_51/2015 vom 20. April 2015, E. 4.5.1; zum Ganzen ferner ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 326 N 4 f.; Steininger, DIKE-Komm-ZPO, Art. 326 N 1 ff.). 3.1. Die Vorinstanz erwog, die Gesuchsteller stützten ihr Gesuch auf die Schlussrechnung des Steueramtes der Stadt Zürich vom 14. August 2023 betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2021, worin die Gesuchsgegnerin zur Zahlung einer Nettosteuerschuld von Fr. 529.– und Ausgleichszins von Fr. 2.45 verpflichtet worden sei, zahlbar innert dreissig Tagen. Daneben hätten die Gesuchsteller eine Zinsabrechnung vom 11. Januar 2024 eingereicht, woraus die bis zum 17. November 2023 aufgelaufenen Verzugszinsen von Fr. 4.15 auf der Nettosteuerschuld ersichtlich seien. Sie verlangten nun definitive Rechtsöffnung für Fr. 529.– nebst aufgelaufenem und laufendem Zins sowie Betreibungskosten (Urk. 12 E. 2.1). Die Schlussrechnung enthalte auch die Mitteilung der Einschätzungsfaktoren, gelte damit als Einschätzungsmitteilung im Sinne von § 126 Abs. 4 StG/ZH und sei rechtskräftig und vollstreckbar. Sie stelle einen definitiven Rechtsöffnungstitel gemäss Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG dar. Betragsmässig sei die Forderung samt Zins durch die eingereichten Unterlagen ausgewiesen. Gründe, die der Erteilung der Rechtsöffnung entgegenstünden, gingen aus den Akten nicht hervor. Es sei den Gesuchstellern daher antragsgemäss die definitive Rechtsöffnung zu erteilen (Urk. 12 E. 2.2). 3.2. Die Gesuchsgegnerin macht geltend, die Forderung am 23. Oktober 2023 beglichen zu haben. Den Beleg habe sie am 6. Dezember 2023 dem Betrei-

- 4 bungsamt zukommen lassen, sodass dieses schon lange gewusst habe, dass diese Forderung bezahlt worden sei (Urk. 11 S. 1). 3.3. Vor Vorinstanz liess sich die Gesuchsgegnerin nicht vernehmen (Urk. 12 E. 1). Sie bringt damit im Beschwerdeverfahren erstmals vor, die von den Gesuchstellern in Betreibung gesetzte Forderung getilgt zu haben. Aufgrund des umfassenden Novenverbots (vgl. Art. 326 Abs. 1 ZPO und oben E. 2.2.) können diese erstmaligen Vorbringen und der erstmals eingereichte Kontoauszug (Urk. 13/3) im Beschwerdeverfahren nicht berücksichtigt werden. Weitere zu berücksichtigende Rügen enthält die Beschwerdeschrift nicht. Die Beschwerde der Gesuchsgegnerin erweist sich damit als offensichtlich unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. 4. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist ausgehend von einem Streitwert von Fr. 529.– in Anwendung von Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG und auf Fr. 150.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind im Beschwerdeverfahren keine zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 und Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchsgegnerin auferlegt. 4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsteller unter Beilage der Doppel von Urk. 11 und Urk. 13/1–3 sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

- 5 - Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 529.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 29. Februar 2024

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw N. Paszehr

versandt am: ib

Urteil vom 29. Februar 2024 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchsgegnerin auferlegt. 4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsteller unter Beilage der Doppel von Urk. 11 und Urk. 13/1–3 sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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